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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

2 Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse<br />

der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen <strong>für</strong> den<br />

Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei<br />

dem oder der Angestellten liegen.<br />

3 Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn,<br />

umfassen und <strong>für</strong> die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende<br />

der Veranstaltung festgelegt werden.<br />

4 Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb<br />

des ersten Jahres zulässig.<br />

§ 95. 1 Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an<br />

externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zuständige<br />

oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zuständig.<br />

2 Sie können die Zuständigkeiten <strong>für</strong> Abordnungen an die Ämter,<br />

Gerichte und Notariate übertragen. 20<br />

C. Elternschaft 20<br />

§ 96. 20 1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub<br />

von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei<br />

Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt.<br />

Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />

Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der<br />

Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.<br />

2 Beantragt die Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung<br />

wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes im<br />

Sinne von Art. 16 c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz<br />

<strong>für</strong> Dienstleistende und bei Mutterschaft, verschiebt sich der Beginn<br />

des bezahlten Mutterschaftsurlaubes entsprechend. Hat die Angestellte<br />

ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder<br />

war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter<br />

Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den<br />

Mutterschaftsurlaub angerechnet.<br />

3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf<br />

Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert<br />

werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.<br />

4 Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.<br />

1. 1. 12 - 75<br />

121<br />

Zuständigkeit<br />

<strong>für</strong> Abordnungen<br />

und<br />

Beiträge an<br />

externe Weiterbildungen<br />

Mutterschaftsurlaub

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