Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />
2 Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse<br />
der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen <strong>für</strong> den<br />
Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei<br />
dem oder der Angestellten liegen.<br />
3 Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn,<br />
umfassen und <strong>für</strong> die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende<br />
der Veranstaltung festgelegt werden.<br />
4 Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb<br />
des ersten Jahres zulässig.<br />
§ 95. 1 Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an<br />
externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zuständige<br />
oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zuständig.<br />
2 Sie können die Zuständigkeiten <strong>für</strong> Abordnungen an die Ämter,<br />
Gerichte und Notariate übertragen. 20<br />
C. Elternschaft 20<br />
§ 96. 20 1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub<br />
von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei<br />
Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt.<br />
Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />
Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der<br />
Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.<br />
2 Beantragt die Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung<br />
wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes im<br />
Sinne von Art. 16 c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz<br />
<strong>für</strong> Dienstleistende und bei Mutterschaft, verschiebt sich der Beginn<br />
des bezahlten Mutterschaftsurlaubes entsprechend. Hat die Angestellte<br />
ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder<br />
war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter<br />
Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den<br />
Mutterschaftsurlaub angerechnet.<br />
3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf<br />
Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert<br />
werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.<br />
4 Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.<br />
1. 1. 12 - 75<br />
121<br />
Zuständigkeit<br />
<strong>für</strong> Abordnungen<br />
und<br />
Beiträge an<br />
externe Weiterbildungen<br />
Mutterschaftsurlaub