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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Obligatorischer<br />

Militär- und<br />

Schutzdienst,<br />

Zivildienst,<br />

Sonderfälle<br />

Freiwilliger<br />

Militär- und<br />

Schutzdienst<br />

Meldepflicht,<br />

Dienstverschiebung<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

3 Weiter gehende Leistungen <strong>für</strong> Hinterbliebene von Angestellten,<br />

die nicht der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal 4 angehört haben,<br />

sowie in andern Sonderfällen werden im Einzelfall von der Direktion<br />

im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen<br />

obersten kantonalen Gericht festgesetzt.<br />

F. Militär-, Schutz- und Zivildienst<br />

§ 112. 1 Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit<br />

wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes<br />

den vollen Lohn.<br />

2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche<br />

Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung<br />

verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich<br />

freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet<br />

haben. 20<br />

3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln<br />

übereinstimmend die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Rückforderung von<br />

Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutzoder<br />

Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst überschreitet.<br />

§ 113. 1 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie <strong>für</strong> den<br />

Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten<br />

Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die<br />

betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.<br />

2 Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über<br />

obligatorische Dienstleistungen.<br />

§ 114. Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und<br />

Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde<br />

durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben<br />

sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein<br />

Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.<br />

Erwerbsersatz § 115. 1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete<br />

Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch<br />

niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung<br />

ausbezahlt.<br />

2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die<br />

zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen<br />

<strong>für</strong> Angehörige erforderlichen Unterlagen.<br />

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