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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Statuten der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal 177.21<br />

b. Die Reserven <strong>für</strong> den Ausgleich von Vermögensschwankungen<br />

müssen bis zum Höchstansatz gemäss Empfehlung des Investment-<br />

Controllers dotiert sein.<br />

c. Der Deckungsgrad der Versicherungskasse darf nicht unter 100%<br />

fallen.<br />

d. Die Zulagen auf den laufenden Renten müssen durch versicherungsmässige<br />

Rückstellungen vollständig gedeckt sein.<br />

2 Der Staat und die angeschlossenen Arbeitgeber einerseits und die<br />

versicherten Personen anderseits sind durch die Übernahme nach<br />

Massgabe ihres Beitragsaufkommens gleichermassen zu entlasten.<br />

3 Über die Übernahme der Beiträge wird nach Vorliegen des Jahresergebnisses<br />

des Vorjahres aufgrund einer Beurteilung der finanziellen<br />

Lage der Versicherungskasse beschlossen. Die Übernahme darf nur<br />

mit dem Einverständnis des Experten <strong>für</strong> berufliche Vorsorge beschlossen<br />

werden.<br />

§ 66. 1 Der Überbrückungszuschuss an Invalidenrentnerinnen und<br />

Invalidenrentner im Sinne von § 23 geht bis zum AHV-Rücktrittsalter<br />

zulasten der Versicherungskasse. 22<br />

2 Der Überbrückungszuschuss an Altersrentnerinnen und Altersrentner<br />

im Sinne von § 17 wird von der versicherten Person und vom<br />

Staat im Verhältnis von 1:1,5 finanziert. 22<br />

3 Die versicherte Person finanziert den Überbrückungszuschuss<br />

durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach Wegfall des<br />

Zuschusses. Die Kürzung der jährlichen Altersrente beträgt 4% des<br />

gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.<br />

4 Der Anteil des Staates wird monatlich in Rechnung gestellt.<br />

§ 67. 14 Der Staat finanziert der Versicherungskasse die Ergänzung<br />

der Sparguthaben im Sinne von § 16.<br />

§ 68. 22 Für <strong>Lehrpersonen</strong> der Volksschule und Pfarrpersonen<br />

erbringen Staat und Gemeinde die Arbeitgeberleistungen gemäss<br />

§§ 64–67 im Verhältnis ihrer Anteile am Grundlohn.<br />

§ 69. 14 1 Die versicherten Personen sind verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen<br />

früherer Vorsorgeeinrichtungen in die Versicherungskasse<br />

einzubringen. Die Freizügigkeitsleistungen werden zur Erhöhung<br />

des Sparguthabens verwendet.<br />

1. 10. 10 - 70<br />

195<br />

Finanzierung<br />

des Überbrückungszuschusses<br />

Finanzierung<br />

von Renten<br />

in besonderen<br />

Fällen<br />

Arbeitgeberleistungen<br />

<strong>für</strong><br />

<strong>Lehrpersonen</strong><br />

der Volksschule<br />

und<br />

Pfarrpersonen<br />

Einlagen zur<br />

Erhöhung der<br />

Sparguthaben

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