Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Statuten der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal 177.21<br />
b. Die Reserven <strong>für</strong> den Ausgleich von Vermögensschwankungen<br />
müssen bis zum Höchstansatz gemäss Empfehlung des Investment-<br />
Controllers dotiert sein.<br />
c. Der Deckungsgrad der Versicherungskasse darf nicht unter 100%<br />
fallen.<br />
d. Die Zulagen auf den laufenden Renten müssen durch versicherungsmässige<br />
Rückstellungen vollständig gedeckt sein.<br />
2 Der Staat und die angeschlossenen Arbeitgeber einerseits und die<br />
versicherten Personen anderseits sind durch die Übernahme nach<br />
Massgabe ihres Beitragsaufkommens gleichermassen zu entlasten.<br />
3 Über die Übernahme der Beiträge wird nach Vorliegen des Jahresergebnisses<br />
des Vorjahres aufgrund einer Beurteilung der finanziellen<br />
Lage der Versicherungskasse beschlossen. Die Übernahme darf nur<br />
mit dem Einverständnis des Experten <strong>für</strong> berufliche Vorsorge beschlossen<br />
werden.<br />
§ 66. 1 Der Überbrückungszuschuss an Invalidenrentnerinnen und<br />
Invalidenrentner im Sinne von § 23 geht bis zum AHV-Rücktrittsalter<br />
zulasten der Versicherungskasse. 22<br />
2 Der Überbrückungszuschuss an Altersrentnerinnen und Altersrentner<br />
im Sinne von § 17 wird von der versicherten Person und vom<br />
Staat im Verhältnis von 1:1,5 finanziert. 22<br />
3 Die versicherte Person finanziert den Überbrückungszuschuss<br />
durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach Wegfall des<br />
Zuschusses. Die Kürzung der jährlichen Altersrente beträgt 4% des<br />
gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.<br />
4 Der Anteil des Staates wird monatlich in Rechnung gestellt.<br />
§ 67. 14 Der Staat finanziert der Versicherungskasse die Ergänzung<br />
der Sparguthaben im Sinne von § 16.<br />
§ 68. 22 Für <strong>Lehrpersonen</strong> der Volksschule und Pfarrpersonen<br />
erbringen Staat und Gemeinde die Arbeitgeberleistungen gemäss<br />
§§ 64–67 im Verhältnis ihrer Anteile am Grundlohn.<br />
§ 69. 14 1 Die versicherten Personen sind verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen<br />
früherer Vorsorgeeinrichtungen in die Versicherungskasse<br />
einzubringen. Die Freizügigkeitsleistungen werden zur Erhöhung<br />
des Sparguthabens verwendet.<br />
1. 10. 10 - 70<br />
195<br />
Finanzierung<br />
des Überbrückungszuschusses<br />
Finanzierung<br />
von Renten<br />
in besonderen<br />
Fällen<br />
Arbeitgeberleistungen<br />
<strong>für</strong><br />
<strong>Lehrpersonen</strong><br />
der Volksschule<br />
und<br />
Pfarrpersonen<br />
Einlagen zur<br />
Erhöhung der<br />
Sparguthaben