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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Übernachtungskosten<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

§ 70. 1 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze <strong>für</strong><br />

Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten<br />

können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie<br />

entschädigt werden.<br />

2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich<br />

Frühstück, aber ohne Privatauslagen.<br />

Nebenauslagen § 71. Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal<br />

gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als<br />

fünf Stunden: Fr. 5<br />

acht Stunden: Fr. 10.<br />

Auslandreisen § 72. 1 Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch<br />

die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch<br />

die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen<br />

sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen.<br />

2 Die Vergütungen gemäss §§ 69 und 71 können angemessen erhöht<br />

werden.<br />

Abrechnung § 73. 1 Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der<br />

Regel am Ende jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit<br />

folgenden Angaben einzureichen:<br />

a. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes,<br />

b. Dauer der Dienstreise,<br />

c. Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen <strong>für</strong> Hauptmahlzeiten,<br />

d. Nebenauslagen,<br />

e. Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,<br />

f. weitere Auslagen, wie Vergütungen <strong>für</strong> das Übernachten.<br />

2 Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.<br />

Besondere<br />

Regelungen<br />

Private<br />

Benützung<br />

von Telefon, Fax<br />

und Computer<br />

§ 74. 1 Die Direktionen orientieren das Personalamt über Regelungen,<br />

die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Barauslagen<br />

erlassen.<br />

2 Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erfasst<br />

werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem<br />

Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.<br />

§ 75. 1 Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln<br />

ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.<br />

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