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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

2. Besondere Bestimmungen <strong>für</strong> Berufsunfall und Berufskrankheit<br />

§ 108. 1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit<br />

im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 10<br />

wird den Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet.<br />

Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden<br />

<strong>für</strong> die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.<br />

2 Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme<br />

der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen Invalidität auf 80% reduziert.<br />

3 Im Umfang der staatlichen Leistungen gehen Ansprüche der Angestellten<br />

gegen haftpflichtige Dritte auf den Staat über.<br />

§ 109. 1 Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der<br />

obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der<br />

Staat die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente<br />

auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.<br />

2 Eine Komplementärrente der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal<br />

4 wird auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.<br />

§ 110. Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von<br />

Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die<br />

Unfallversicherung 10 versichert sind, erbringt der Staat die dort vorgesehenen<br />

Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Staat nicht durch<br />

die Unfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.<br />

E. Leistungen im Todesfall<br />

§ 111. 1 Im Todesfall wird der Lohn <strong>für</strong> den Sterbemonat weiter<br />

ausgerichtet. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen über<br />

die Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal wird der Lohn auch <strong>für</strong><br />

die beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein<br />

befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch<br />

in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.<br />

30<br />

2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vorausgegangenen<br />

Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung<br />

eines Dienstaltersgeschenkes.<br />

1. 1. 12 - 75<br />

127<br />

Grundsätze<br />

Invalidität<br />

und Tod<br />

Nicht<br />

obligatorisch<br />

versicherte<br />

Personen<br />

Bemessung

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