Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />
3 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung,<br />
die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten,<br />
ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die<br />
Führungsfähigkeit.<br />
§ 137. 1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Beurteilungssysteme<br />
und das Beurteilungsverfahren <strong>für</strong> das Personal der<br />
Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.<br />
2 Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates<br />
und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Bedürfnisse<br />
abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.<br />
3 Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt<br />
die erforderlichen Schulungsmassnahmen.<br />
4 Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden<br />
Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfahren<br />
<strong>für</strong> das Personal der Rechtspflege.<br />
§ 138. 1 Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung<br />
mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungsund<br />
Förderungsgesprächs.<br />
2 Der Beurteilungsbogen ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.<br />
Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen<br />
die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist. Sie können<br />
eigene Bemerkungen auf dem Beurteilungsbogen anbringen.<br />
3 Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem<br />
nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind<br />
berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.<br />
4 Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten.<br />
Der beurteilten Person wird eine Kopie übergeben.<br />
§ 139. 1 Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein<br />
Austrittsgespräch geführt.<br />
2 Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrittes<br />
<strong>für</strong> die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorsteherin<br />
oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.<br />
3 Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten<br />
Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeitszeugnissen<br />
können insbesondere die Personaldienste beauftragt werden.<br />
4 Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kantonalen<br />
Gerichte die Zuständigkeiten.<br />
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b. Beurteilungssysteme<br />
und -verfahren<br />
c. Verfahrensbestimmungen<br />
Austrittsgespräch,<br />
Arbeitszeugnis