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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

3 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung,<br />

die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten,<br />

ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die<br />

Führungsfähigkeit.<br />

§ 137. 1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Beurteilungssysteme<br />

und das Beurteilungsverfahren <strong>für</strong> das Personal der<br />

Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.<br />

2 Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates<br />

und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Bedürfnisse<br />

abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.<br />

3 Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt<br />

die erforderlichen Schulungsmassnahmen.<br />

4 Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden<br />

Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfahren<br />

<strong>für</strong> das Personal der Rechtspflege.<br />

§ 138. 1 Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung<br />

mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungsund<br />

Förderungsgesprächs.<br />

2 Der Beurteilungsbogen ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.<br />

Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen<br />

die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist. Sie können<br />

eigene Bemerkungen auf dem Beurteilungsbogen anbringen.<br />

3 Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem<br />

nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind<br />

berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.<br />

4 Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten.<br />

Der beurteilten Person wird eine Kopie übergeben.<br />

§ 139. 1 Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein<br />

Austrittsgespräch geführt.<br />

2 Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrittes<br />

<strong>für</strong> die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorsteherin<br />

oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.<br />

3 Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten<br />

Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeitszeugnissen<br />

können insbesondere die Personaldienste beauftragt werden.<br />

4 Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kantonalen<br />

Gerichte die Zuständigkeiten.<br />

1. 1. 12 - 75<br />

135<br />

b. Beurteilungssysteme<br />

und -verfahren<br />

c. Verfahrensbestimmungen<br />

Austrittsgespräch,<br />

Arbeitszeugnis

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