Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />
Vollzugsverordnung<br />
zum Personalgesetz<br />
(vom 19. Mai 1999) 1<br />
Der Regierungsrat beschliesst:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1. 1 Die Verordnung gilt auch <strong>für</strong> die Lehrverhältnisse des Staates<br />
gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung 9 sowie <strong>für</strong><br />
die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.<br />
2 Es werden bezeichnet<br />
a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion<br />
des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unterstellt<br />
sind,<br />
b. 36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die<br />
Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,<br />
c. als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinisch-technischen,<br />
handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Aufseher-<br />
und Hausdienstbereiches.<br />
§ 2. 1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder<br />
mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen<br />
<strong>für</strong> die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen<br />
der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung<br />
der Stellen und bilden die Grundlage <strong>für</strong> die Einreihung sowie <strong>für</strong> die<br />
Mitarbeiterbeurteilung.<br />
2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Änderung<br />
des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richtlinien<br />
über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.<br />
3 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen <strong>für</strong> ihre<br />
Bereiche entsprechende Richtlinien. 36<br />
1. 1. 12 - 75<br />
93<br />
Geltungsbereich,<br />
Begriffe<br />
Stellenbeschreibungen