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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

Vollzugsverordnung<br />

zum Personalgesetz<br />

(vom 19. Mai 1999) 1<br />

Der Regierungsrat beschliesst:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1. 1 Die Verordnung gilt auch <strong>für</strong> die Lehrverhältnisse des Staates<br />

gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung 9 sowie <strong>für</strong><br />

die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.<br />

2 Es werden bezeichnet<br />

a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion<br />

des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unterstellt<br />

sind,<br />

b. 36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die<br />

Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,<br />

c. als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinisch-technischen,<br />

handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Aufseher-<br />

und Hausdienstbereiches.<br />

§ 2. 1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder<br />

mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen<br />

<strong>für</strong> die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen<br />

der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung<br />

der Stellen und bilden die Grundlage <strong>für</strong> die Einreihung sowie <strong>für</strong> die<br />

Mitarbeiterbeurteilung.<br />

2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Änderung<br />

des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richtlinien<br />

über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.<br />

3 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen <strong>für</strong> ihre<br />

Bereiche entsprechende Richtlinien. 36<br />

1. 1. 12 - 75<br />

93<br />

Geltungsbereich,<br />

Begriffe<br />

Stellenbeschreibungen

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