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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Zulage als<br />

Gruppenführerin<br />

oder<br />

Gruppenführer<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

2 Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen<br />

in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb<br />

eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu betreuen,<br />

der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste<br />

Reinigungsfläche aufweist.<br />

§ 160. Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und der<br />

Volkswirtschaftsdirektion sowie der Zentralwäscherei und des Wäschereibetriebs<br />

der Strafanstalt wird eine Zulage von Fr. 2.50 in der<br />

Stunde ausgerichtet, wenn sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder<br />

Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen<br />

oder Mitarbeitern tätig sind.<br />

C. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />

Aushilfen § 161. 1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans<br />

befristet <strong>für</strong> längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als<br />

Ersatz <strong>für</strong> arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre<br />

angestellt werden. 24<br />

2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von<br />

ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets<br />

Aushilfen anstellen. 32<br />

3 Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat<br />

und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vorschriften<br />

erlassen.<br />

4 Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans<br />

festgelegt.<br />

Praktikantinnen<br />

und<br />

Praktikanten,<br />

Auditorinnen<br />

und Auditoren<br />

§ 162. 1 Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter<br />

können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikanten<br />

sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.<br />

2 Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat<br />

keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Entlöhnung<br />

mit besondern Richtlinien.<br />

3 Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren<br />

der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obersten<br />

kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion<br />

geregelt.<br />

Lehrlinge § 163. 1 Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung<br />

9 sowie solche <strong>für</strong> die Berufe der Gesundheitspflege werden<br />

mit dem Stellenplan festgesetzt.<br />

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