Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Zulage als<br />
Gruppenführerin<br />
oder<br />
Gruppenführer<br />
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />
2 Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen<br />
in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb<br />
eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu betreuen,<br />
der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste<br />
Reinigungsfläche aufweist.<br />
§ 160. Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und der<br />
Volkswirtschaftsdirektion sowie der Zentralwäscherei und des Wäschereibetriebs<br />
der Strafanstalt wird eine Zulage von Fr. 2.50 in der<br />
Stunde ausgerichtet, wenn sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder<br />
Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen<br />
oder Mitarbeitern tätig sind.<br />
C. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />
Aushilfen § 161. 1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans<br />
befristet <strong>für</strong> längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als<br />
Ersatz <strong>für</strong> arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre<br />
angestellt werden. 24<br />
2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von<br />
ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets<br />
Aushilfen anstellen. 32<br />
3 Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat<br />
und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vorschriften<br />
erlassen.<br />
4 Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans<br />
festgelegt.<br />
Praktikantinnen<br />
und<br />
Praktikanten,<br />
Auditorinnen<br />
und Auditoren<br />
§ 162. 1 Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter<br />
können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikanten<br />
sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.<br />
2 Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat<br />
keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Entlöhnung<br />
mit besondern Richtlinien.<br />
3 Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren<br />
der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obersten<br />
kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion<br />
geregelt.<br />
Lehrlinge § 163. 1 Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung<br />
9 sowie solche <strong>für</strong> die Berufe der Gesundheitspflege werden<br />
mit dem Stellenplan festgesetzt.<br />
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