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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Sicherung<br />

des Leistungszwecks<br />

Beginn und<br />

Ende der<br />

Versicherungsleistungen<br />

Auszahlung<br />

der Renten<br />

Anpassung<br />

der Renten<br />

Auskauf<br />

der Rente<br />

177.21 Statuten der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal<br />

§ 52. Die Ansprüche an die Versicherungskasse können unter<br />

Vorbehalt von § 45 vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet<br />

werden.<br />

§ 53. 11 1 Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, <strong>für</strong><br />

welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente<br />

nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden <strong>für</strong> den Monat, in<br />

welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.<br />

2 Bezieht eine invalide Person Leistungen einer Krankentaggeldversicherung,<br />

die mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert<br />

worden ist, oder ein Unfall- bzw. Militärversicherungstaggeld, setzen<br />

die Invalidenleistungen der Versicherungskasse nach dem Auslaufen<br />

der Taggeldleistungen ein. Sind die Invalidenleistungen der Versicherungskasse<br />

höher als die Taggeldleistungen, richtet die Versicherungskasse<br />

ab dem Tag, ab welchem der Lohn nicht mehr ausgerichtet wird,<br />

die Differenz zwischen ihren Invalidenleistungen und den Taggeldleistungen<br />

aus. 22<br />

§ 54. 1 Die Höhe der Rente wird den Bezugsberechtigten durch<br />

besondere Mitteilung bekanntgegeben.<br />

2 Die Rente wird in zwölf gleichen Raten je im Laufe des Fälligkeitsmonats<br />

ausbezahlt. In besonderen Fällen, namentlich bei Überweisungen<br />

ins Ausland, kann von der monatlichen Auszahlung abgewichen<br />

werden.<br />

3 Die Auszahlung der Rente erfolgt durch Überweisung auf ein<br />

Bank- oder Postcheckkonto.<br />

4 Die Versicherungskasse ist berechtigt, von den Rentenbezügerinnen<br />

und Rentenbezügern jährlich eine Lebensbescheinigung und einen<br />

amtlichen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern. 22<br />

§ 55. 1 Die Versicherungskasse kann ihre Renten ganz oder teilweise<br />

der Teuerung anpassen. Diese Anpassung darf das finanzielle<br />

Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden.<br />

2 Die Anpassung kann an die Teuerungszulage des Staates gemäss<br />

§ 7 des Gesetzes über die Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal<br />

angerechnet werden.<br />

§ 56. 1 Wenn die Alters- und Invalidenrente weniger als 10%, die<br />

Ehegattenrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2%<br />

der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt, wird die Rente<br />

durch eine Kapitalabfindung ausgekauft.<br />

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