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The Incredible Shrinking City: Stadtgeographie im Kontext des ...

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Sinnig erscheint es hier die Schrumpfung zu steuern, anstatt ein Gebiet<br />

sich selbst ausdünnen zu lassen. Die Konzentration der Schrumpfung<br />

auf vorher festgelegte Gebiete und der Ausbau und der Erhalt von<br />

Funktionen in anderen Arealen stellt eine sinnvolle und nachhaltige<br />

Maßnahme dar. Bei planerischen Eingriffen spielen deren Kosten und<br />

Finanzierung vor allem in von Schrumpfung betroffenen Gebieten eine<br />

große Rolle. Der Verlust von Arbeitsplätzen und Einwohnern hat sinken-<br />

de Steuereinnahmen für die Gemeinde zur Folge. Diese finanzielle<br />

Schwächung der Gemeinde wird dadurch verschärft, dass die öffentli-<br />

che Infrastruktur in ausgedünnten Gebieten ineffizient genutzt wird,<br />

wobei die Betriebs- und Erhaltungskosten jedoch kaum sinken.<br />

Folglich geht es aus Sicht der Planung konkret darum Verwahrlosung<br />

und ineffiziente Nutzung von Infrastruktur zu verhindern. Hierzu muss<br />

bestehende Bausubstanz abgerissen und genutzte Flächen müssen ei-<br />

ner Nichtnutzung zugeführt werden. Alle derartigen Maßnahmen kön-<br />

nen nur <strong>im</strong> Rahmen der in den Raumordnungsgesetzen festgelegten<br />

Regeln durchgeführt<br />

werden. Das bestehende Recht führt in Kombination mit den finanziel-<br />

len Beschränkungen zu Problemen aus Sicht der Gemeinde.<br />

Abriss von Bausubstanz bedeutet <strong>im</strong> Allgemeinen, dass der Wohlstand<br />

der Eigentümer verringert wird. Nicht nur der Abriss von Gebäuden ist<br />

so zu interpretieren, sondern auch die Einschränkung von Bau- und<br />

Nutzungsrechten bedeutet die Vernichtung realer Werte für die Eigen-<br />

tümer, selbst wenn dies durch die ohnehin stattfindende Abwertung <strong>im</strong><br />

Schrumpfungsgebiet relativiert wird. Die Schlechterstellung eines Ein-<br />

zelnen zugunsten der Allgemeinheit ist ein Grundproblem staatlicher<br />

Machtausübung und steht <strong>im</strong> Konflikt mit den verfassungsmäßigen<br />

Grundrechten je<strong>des</strong> Bürgers. Das Planungsrecht sieht für solche Fälle<br />

eine ausgleichende Entschädigung für Betroffene vor, die sicherstellt,<br />

dass die Eigentümer keine wirtschaftlichen Nachteile durch den ge-<br />

wünschten planerischen Eingriff haben. Ein Abriss eines technisch intak-<br />

ten Gebäu<strong>des</strong> kann gegen den Willen <strong>des</strong> Eigentümers nur durchge-<br />

führt werden, wenn die Gemeinde dies selbst finanziert und Entschädi-<br />

Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Geographisches Institut<br />

Arbeitsberichte<br />

Nr. 115 (2006)

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