Iurratio – Juristische Nachwuchsförderung eV
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88<br />
Ausbildung<br />
Strafe bedroht ist (vgl. § 1 Abs. 1 JGG, d.h. das als eine tatbestandsmäßige<br />
und rechtswidrige, nicht notwendig auch schuldhafte Straftat anzusehen ist).<br />
Meier setzt dem Begriff der Jugendkriminalität mit dem der Jugenddelin-<br />
quenz gleich 7 , während andere Autoren wie P.-A. Albrecht die Delinquenz<br />
bewusst vom Begriff der Kriminalität abgrenzen, und darunter dasjenige Ver-<br />
halten bezeichnen, das von den Strafverfolgungsbehörden gerade nicht re-<br />
gistriert wird.<br />
Wie dem auch sei, es lohnt sich, auch wenn das Studium fortgeschritten ist, ab<br />
und zu in die Niederungen abzutauchen, den alten Fragen nachzugehen, wie<br />
wir wurden, was wir sind.<br />
C. HELLFELD <strong>–</strong> DUNKELFELD<br />
Jugendstrafrecht ist auch ein wenig Empirie. Recherchieren und schnüffeln in<br />
der Polizeilichen Kriminalstatistik zum Beispiel und schon befinden wir uns<br />
im Hellfeld, der registrierten Kriminalität.<br />
Für das Berichtsjahr 2010 wird noch einmal deutlich wie gering letztlich der<br />
Anteil der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden an<br />
der Gesamtzahl der Tatverdächtigen ist.<br />
Heranwachsende<br />
b.u. 21J<br />
10,4%<br />
Jungerwachsene<br />
b.u. 25J<br />
11,9%<br />
Jugendliche<br />
b.u. 18J<br />
11,4%<br />
Polizeilich registrierte Tatverdächtige.<br />
PKS 2009<br />
Vollerwachsene<br />
25J u.ä.<br />
61,9%<br />
Betrachtet man die Basiswerte der Kinderkriminalität und ihre absoluten<br />
Zahlen, so wird deutlich, dass selbst unerhebliche quantitative Steigerungen<br />
sich sofort in prozentualen Erhöhungen niederschlagen. Zugleich zeigt sich<br />
noch einmal, dass der Anteil der sogenannten Jungerwachsenen relativ hoch<br />
ist, dann aber alsbald ab dem 26. Lebensjahr abfällt. Man könnte das auch als<br />
ein Indiz dafür werten, dass der Prozess der Erwachsenenwerdens in einer<br />
älter werdenden Gesellschaft Verzögerungen erlebt, nach außen aber durch<br />
scheinbare Selbstständigkeit kompensiert werden.<br />
Spannender ist das Dunkelfeld, also das Reich der wirklichen Kriminalität,<br />
dieses können wir natürlich nie ganz erforschen, allenfalls mit Befragungen<br />
stellen wir fest, dass im Dunklen mehr Sexualdelikte ruhen, die nie angezeigt<br />
wurden und viel mehr Wirtschaftskriminalität, die nie ruchbar wurde.<br />
7 Meier/Rössner/Schöch, Jugendstrafrecht, S. 48.<br />
Kinder<br />
b.u. 14J<br />
4,4%<br />
<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 2 / 2011<br />
D. JUGENDSTRAFRECHT- ERZIEHUNGSSTRAFRECHT?<br />
Wer Zeitungsberichte über Strafverhandlungen gegen Jugendliche bzw. He-<br />
ranwachsende liest oder gar selbst an solchen Verhandlungen <strong>–</strong> soweit öffent-<br />
lich <strong>–</strong> teilnimmt, stößt immer wieder auf einen Begriff: Erziehung. Aus Grün-<br />
den der Erziehung werde von der „eigentlich“ angezeigten Jugendstrafe noch<br />
einmal Abstand genommen, es wird eine Woche Jugendarrest verhängt, weil<br />
unter dem Gesichtspunkt der Erziehung ein „Schuss vor den Bug“ vonnö-<br />
ten sei, aus erzieherischen Gründen wird die Verhängung von Jugendstrafe<br />
gefordert, deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden<br />
könne. Die Beispiele ließen sich fortsetzen. „Erziehung“ erscheint danach als<br />
Füllhorn, aus dem sich nach Bedarf im Einzelfall ebenso Strafschärfendes wie<br />
Strafmilderndes ausschütten lässt.<br />
Ob Jugendstrafrecht denn Erziehungsstrafrecht ist oder sein soll, gehört zu<br />
den Grundfragen dieses Rechtsgebiets. Sie ist umstritten 8 und wird es blei-<br />
ben 9 , auch nachdem der Gesetzgeber mit dem berühmten Federstrich zwar<br />
nicht ganze Bibliotheken zu diesem Thema hat überflüssig werden lassen,<br />
aber doch durch Einfügung eines neuen Absatzes 1 in § 2 JGG 10 „zum er-<br />
sten Mal in der Geschichte des Jugendgerichtsgesetzes“ 11 ein Ziel des Jugend-<br />
strafrechts formuliert: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts“, heißt es dort,<br />
„soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsen-<br />
den entgegenwirken“.<br />
Damit ist zunächst einmal klar gestellt, dass die Legalbewährung, wenn auch<br />
nicht einziges („vor allem“), so doch zumindest vorrangiges Ziel der Anwen-<br />
dung von Jugendstrafrecht ist. Die Formulierung lässt es zu, daneben auch andere<br />
Sanktionszwecke, insbesondere Belange des Schuldausgleichs etwa bei<br />
der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld, zu berücksichtigen.<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, heißt es weiter in Satz 2:<br />
„sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts<br />
auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“<br />
E. DIE HERANWACHSENDEN IM JUGENDSTRAFRECHT - § 105<br />
JGG EINE SPANNENDE RECHTSNoRM<br />
Ob, wie es in der Praxis üblicherweise heißt, Jugend- oder Erwachsenen(straf)<br />
recht anzuwenden ist, richtet sich nach § 105 JGG.<br />
§ 105 Abs. 1 JGG enthält zwei gleichrangige Alternativen. Da nur eine der<br />
in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen gegeben sein muss<br />
(„oder“), ist bei der praktischen Anwendung der Vorschrift entgegen der gesetzlichen<br />
Reihenfolge mit der Prüfung von Nr. 2 zu beginnen. Ob eine Jugendverfehlung<br />
vorliegt, ist unter Einbeziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung<br />
leichter zu prüfen und zu entscheiden als das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
der Nr. 1, deren Feststellung regelmäßig eine umfassendere<br />
und eingriffsintensivere Prüfung erfordert. 12<br />
8 Vgl. etwa P.-A. Albrecht, Jugendstrafrecht, S. 65 ff. : „Das fragwürdige<br />
Leitprinzip ‚Erziehung’“; für eine Abschaffung des Erziehungsziels als<br />
Grundlage des Jugendstrafrechts H.-J. Albrecht, Gutachten, S. D 97 ff.).<br />
9 Vgl. dazu Ostendorf, Jugendstrafrecht, Rdnr. 50 f.<br />
10 Durch das 2. JGG-Änderungsgesetz vom 13.12.2007, BGBl. I, S. 2894, in<br />
Kraft getreten am 1. 1. 2008.<br />
11 BT-Drs. 16/6293, S. 9.<br />
12 Ebenso: Ostendorf, Jugendstrafrecht, Rdnr. 293.