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Iurratio – Juristische Nachwuchsförderung eV

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Ausbildung<br />

Sanktionen<br />

- Erziehungsmaßregeln, § 9 JGG<br />

• Weisungen nach § 10 JGG<br />

• „unbenannte“ Weisungen<br />

• Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG<br />

• Heimerziehung § 12 JGG<br />

- Zuchtmittel § 13 JGG<br />

• Verwarnung § 14 JGG<br />

• Auflagen § 15 JGG<br />

- Wiedergutmachung<br />

- Entschuldigung<br />

- Arbeitsleistung<br />

- Geldbetrag<br />

• Jugendarrest § 16 JGG<br />

- Freizeitarrest<br />

- Kurzarrest<br />

- Dauerarrest<br />

- Jugendstrafe § 17 JGG<br />

• (unbedingte) Verhängung der Jugendstrafe § 17 JGG wegen<br />

- Schädlicher Neigungen<br />

- Schwere der Schuld<br />

• Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung<br />

- Vorbewährung" § 57 JGG<br />

- "Urteils"bewährung § 21 JGG<br />

• Aussetzung der Verhängung § 27 JGG bei Jugendstrafe wegen<br />

schädlicher Neigungen<br />

Maßnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB)<br />

- Maßregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB<br />

• Freiheitsentziehende Maßregeln:<br />

- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB<br />

- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB<br />

- Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

gem. § 7 Abs. 2 JGG<br />

• Maßregeln ohne Freiheitsentzug:<br />

- Führungsaufsicht §§ 68-68g<br />

- Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b<br />

- Andere Maßnahmen<br />

• Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB<br />

• Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB<br />

• Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB<br />

Nebenfolgen<br />

- Fahrverbot § 44 StGB<br />

G. DIE JUGENDSTRAFE<br />

I. ALLGEMEINES<br />

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts.<br />

Dieser „Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt“ (§ 17 Abs. 1 JGG) kann<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 2 / 2011<br />

zum einen verhängt werden, „wenn wegen der schädlichen Neigungen des<br />

Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder<br />

Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen“, zum anderen, „wenn wegen der<br />

Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist“ (§ 17 Abs. 2 JGG). Obwohl es sich<br />

um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei der Verhängung<br />

eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende<br />

Rolle spielen (§ 91 JGG).<br />

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugendlichen)<br />

höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach<br />

allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe<br />

angedroht ist (§ 18 Abs. 1). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass<br />

in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).<br />

Soweit erst einmal ein kursorischer Überblick. Beschäftigen wir uns zunächst<br />

einmal mit den<br />

II. VoRAUSSETZUNGEN DER JUGENDSTRAFE<br />

1. SCHäDLICHE NEIGUNGEN<br />

Die gängige Definition, die uns die Rechtsprechung anbietet lautet:<br />

„Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem<br />

erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er ohne<br />

längere Gesamterziehung (§§ 91, 92 JGG) durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung<br />

stören wird“ 20Wie verstehen wir aber, wenn wir uns an<br />

den Wortlaut der Norm halten wollen den Begriff der Neigungen? Schöch21 scheint relativ unkritisch damit umzugehen. Einerseits weist er daraufhin,<br />

dass hier nicht nur Konflikt- oder Gelegenheitstaten gemeint sein dürften,<br />

andrerseits will er auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

genüge tun und verlangt wie das LG Gera, dass beim Täter eine<br />

Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten vorliegen muss . 22<br />

Aufhellung bringt und aber ein Blick in den Kommentar von Eisenberg, der<br />

auf die Historie des Begriffes der schädlichen Neigung eingeht.<br />

Bei der Frage der Bemessung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer war<br />

bereits in § 12 Abs.1 S 1 des österreichischen Gesetzes über die Behandlung<br />

junger Rechtsbrecher v. 18.7.1927 die schädliche Neigung ein wesentliches<br />

Tatbestandmerkmal. Durch VO des Reichsjustizministers über die unbestimmt<br />

Verurteilten vom 10.9.194123 wurden die „schädlichen Neigungen“ in<br />

das deutsche Jugendstrafrecht eingeführt und im RJGG 43 beibehalten und<br />

als selbstständige Voraussetzung zur Verhängung von Jugendstrafe in das<br />

JGG (§ 4) eingefügt. 24<br />

Das Tatbestandsmerkmal begegnet daher unserer Skepsis („der Schädling“), es<br />

ist disponibel und mit den Kategorien einer modernen Sozialwissenschaft nicht<br />

in Einklang zu bringen. Im Jugendstrafprozess werden sie, vielleicht auf die Geschichte<br />

hinweisen können, aber sie müssen mit der Norm arbeiten, wenn der<br />

20 Vgl. BGH St 11,170; 16, 261; BGH St 1992,431; NStZ-RR 2002, 20.<br />

21 In: Meier/Rössner/Schöch, S. 216 ff.<br />

22 LG Gera, DVJJ-Journal 1998, S. 282.<br />

23 RGBL I 567.<br />

24 Vgl. Eisenberg § 17 Rn. 19 vgl. Eisenberg § 17 Rn. 19.

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