Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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sis des Art. 95 <strong>EG</strong>V an. 4 <strong>Die</strong> Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über eine<br />
Rechtsangleichung erwiesen sich jedoch – auch im Hinblick auf die immer größer<br />
werdende Europäische Union – als schwerfällig und langwierig, da insbesondere die<br />
Kompromissbereitschaft der einzelnen Mitgliedstaaten sehr gering war, obwohl die<br />
Kommission sich im Rahmen ihrer Vorschläge verstärkt auf Mindestharmonisierungen<br />
beschränkte. 5<br />
So wurde vor allem durch die direkte Anwendung der Grundfreiheiten und damit<br />
letztlich anhand der Grundsätze, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Laufe<br />
seiner Rechtsprechung im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben der Rechtswahrung<br />
(Art. 220 <strong>EG</strong>V) und -fortbildung entwickelt worden sind, versucht, eine Lösung<br />
für die Probleme bei der Wahrnehmung der primärrechtlich gewährleisteten Freizügigkeitsrechte<br />
zu finden. Vor allem im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundfreiheiten<br />
von Diskriminierungs- zu allgemeinen Beschränkungsverboten hat der<br />
EuGH als „Motor des Gemeinschaftsrechts bzw. der Integration“ fungiert, indem er<br />
die Mitgliedstaaten zur Absenkung der Marktzutrittsschwellen gezwungen hat. 6 So<br />
legte er in einer Reihe von Entscheidungen die Voraussetzungen für die gegenseitige<br />
Anerkennung von Qualifikationen fest. Im Fall „Unectef“ 7 hat er beispielsweise entschieden,<br />
dass einem Mitgliedstaat die Verpflichtung obliegt, seinen nationalen Behörden<br />
zu ermöglichen, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem<br />
Inhaber die gleichen Fähigkeiten und das gleiche Wissen wie das innerstaatliche Diplom<br />
oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Nicht nur<br />
die Ausbildung des Betroffenen muss dabei Berücksichtigung finden, sondern auch<br />
seine gegebenenfalls vorhandene Berufserfahrung. 8<br />
B. Der Entstehungsprozess<br />
Im Zuge dieser Entwicklung hat die Kommission innerhalb der letzten Jahre im<br />
Weißbuch „Europäisches Regieren“ 9 und in mehreren ihrer Mitteilungen 10 angekündigt,<br />
die Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende <strong>Die</strong>nstleistungserbringung<br />
durch vereinfachende Regelungen im Bereich der Berufsqualifikationen<br />
verbessern zu wollen.<br />
4<br />
Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 4.<br />
5<br />
Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486.<br />
6<br />
Mittelstein, http://www.infopoint-europa.de/Anerkennung%20von%20Berufsqualifikationen. htm, S.<br />
1, Homepage zuletzt besucht am 6.5.2007.<br />
7<br />
EuGH, Rs. 222/86, Slg. 1987, 4097, para 13 – Unectef.<br />
8<br />
EuGH, Rs. 340/89, Slg. 1991, 2357, para 15 f. – Vlassopoulou.<br />
9<br />
Kommission, Weißbuch „Europäisches Regieren“, KOM (2001) 428.<br />
10<br />
Kommission, Mitteilung „Eine Binnenmarktstrategie für den <strong>Die</strong>nstleistungssektor“, KOM (2000)<br />
888; Kommission, Mitteilung „Neue europäische Arbeitsmärkte – offen und zugänglich für alle“,<br />
KOM (2001) 116.<br />
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