Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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chuss, dessen Vorsitz ein Kommissionsvertreter übernimmt, wird die Kommission<br />
bei der Wahrnehmung der ihr durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> übertragenen Befugnisse<br />
unterstützen. Schließlich hat die Kommission nach Art. 59 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> Vertreter<br />
der verschiedenen, durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erfassten Berufsgruppen in angemes-<br />
sener Weise zu konsultieren.<br />
<strong>Die</strong> Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die<br />
Anwendung des durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> eingeführten Systems vorlegen. <strong>Die</strong><br />
Kommission hat dafür gemäß Art. 60 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> die Pflicht, ab dem<br />
20.10.2007, also nach Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die<br />
Mitgliedstaaten, alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong><br />
vorzulegen. Für den Fall, dass bei der Anwendung einer Anordnung<br />
der Richtlinie erhebliche Schwierigkeiten zu Tage treten, untersucht die Kommission<br />
diese gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat, wobei die Kommission<br />
im Komitologieverfahren nach Art. 58 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erforderlichenfalls diesen<br />
Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der entsprechenden Bestimmung<br />
freistellen kann.<br />
D. Zielsetzungen und Instrumente<br />
<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> verfolgt im Allgemeinen sehr unterschiedliche Ziele, die jedoch<br />
im Großen und Ganzen lediglich dem Endziel der Verwirklichung und Fortentwicklung<br />
des europäischen Binnenmarktes als eines Raumes ohne Binnengrenzen, in dem<br />
ein hohes Niveau der Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen – insbesondere durch eine enge<br />
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander sowie der Mitgliedstaaten und<br />
der Kommission – gewährleistet ist, dienen. Der möglichst unbeschränkte Marktzugang<br />
stellt diesbezüglich eine bedeutende Voraussetzung für die Schaffung eines<br />
Binnenmarktes dar. Mittels der Vereinfachung und Förderung der Wahrnehmung der<br />
Freizügigkeit, der <strong>Die</strong>nstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit durch diejenigen,<br />
die einen reglementierten Beruf innerhalb des Binnenmarktes aufnehmen bzw. ausüben<br />
wollen, sollen die Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten flexibler und offener<br />
ausgestaltet werden. 76<br />
Nicht zuletzt soll dies über eine Verbesserung der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit<br />
und Regelungstransparenz hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen,<br />
u. a. mithilfe der Zusammenfassung und Ersetzung der bisher geltenden 15 Einzelrichtlinien<br />
im Sinne einer Deregulierung durch die sektorübergreifende, allgemeine<br />
76 Henssler, EuZW 2003, 229.<br />
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