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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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chuss, dessen Vorsitz ein Kommissionsvertreter übernimmt, wird die Kommission<br />

bei der Wahrnehmung der ihr durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> übertragenen Befugnisse<br />

unterstützen. Schließlich hat die Kommission nach Art. 59 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> Vertreter<br />

der verschiedenen, durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erfassten Berufsgruppen in angemes-<br />

sener Weise zu konsultieren.<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die<br />

Anwendung des durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> eingeführten Systems vorlegen. <strong>Die</strong><br />

Kommission hat dafür gemäß Art. 60 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> die Pflicht, ab dem<br />

20.10.2007, also nach Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die<br />

Mitgliedstaaten, alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong><br />

vorzulegen. Für den Fall, dass bei der Anwendung einer Anordnung<br />

der Richtlinie erhebliche Schwierigkeiten zu Tage treten, untersucht die Kommission<br />

diese gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat, wobei die Kommission<br />

im Komitologieverfahren nach Art. 58 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erforderlichenfalls diesen<br />

Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der entsprechenden Bestimmung<br />

freistellen kann.<br />

D. Zielsetzungen und Instrumente<br />

<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> verfolgt im Allgemeinen sehr unterschiedliche Ziele, die jedoch<br />

im Großen und Ganzen lediglich dem Endziel der Verwirklichung und Fortentwicklung<br />

des europäischen Binnenmarktes als eines Raumes ohne Binnengrenzen, in dem<br />

ein hohes Niveau der Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen – insbesondere durch eine enge<br />

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander sowie der Mitgliedstaaten und<br />

der Kommission – gewährleistet ist, dienen. Der möglichst unbeschränkte Marktzugang<br />

stellt diesbezüglich eine bedeutende Voraussetzung für die Schaffung eines<br />

Binnenmarktes dar. Mittels der Vereinfachung und Förderung der Wahrnehmung der<br />

Freizügigkeit, der <strong>Die</strong>nstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit durch diejenigen,<br />

die einen reglementierten Beruf innerhalb des Binnenmarktes aufnehmen bzw. ausüben<br />

wollen, sollen die Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten flexibler und offener<br />

ausgestaltet werden. 76<br />

Nicht zuletzt soll dies über eine Verbesserung der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit<br />

und Regelungstransparenz hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen,<br />

u. a. mithilfe der Zusammenfassung und Ersetzung der bisher geltenden 15 Einzelrichtlinien<br />

im Sinne einer Deregulierung durch die sektorübergreifende, allgemeine<br />

76 Henssler, EuZW 2003, 229.<br />

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