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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Im Gegensatz zur <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie ist in der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> auch kein eige-<br />

nes Kapitel für die Sicherstellung der Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen zum Schutz der<br />

Verbraucher als ein wichtiges Allgemeininteresse vorgesehen, insbesondere kein<br />

vergleichbarer Artikel zu Art. 26 der <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie, nach dem die Mit-<br />

gliedstaaten zusammen mit der Kommission Maßnahmen ergreifen sollen, die die<br />

<strong>Die</strong>nstleistungserbringer ermutigen, freiwillig die Qualität ihrer <strong>Die</strong>nstleistungen zu<br />

wahren.<br />

Daher sollten die Mitgliedstaaten das von ihnen als adäquat angesehene Mindestniveau<br />

der notwendigen Qualifikation insbesondere für die noch nicht reglementierten<br />

Berufe, die unter die allgemeine Regelung der Art. 10 ff. RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen, festlegen,<br />

um die Qualität der in ihrem Gebiet zu erbringenden Leistungen zu sichern. 115<br />

<strong>Die</strong>sbezüglich ist aber zu bedenken, dass die Bewertung einer <strong>Die</strong>nstleistung als qualitativ<br />

hochwertig immer auch von der subjektiven Beurteilung der (potenziellen)<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsempfänger abhängt. Qualität umfasst daher alle Eigenschaften einer<br />

<strong>Die</strong>nstleistung, die sie unmittelbar kennzeichnen oder auch nur in einem mittelbaren<br />

Zusammenhang mit ihr stehen und die vom Nachfrager auf irgendeine Art und Weise<br />

wertgeschätzt werden, sei es die Schnelligkeit Leistungserbringung, haltbares Verarbeitungsmaterial,<br />

der persönliche Umgang des <strong>Die</strong>nstleistungserbringers mit seinen<br />

Kunden oder auch eine geschmackvolle Einrichtung der Büroräume. 116<br />

<strong>Die</strong> den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung eröffnet<br />

die Chance, dass Berufsträger auch ohne eine aufwendige Anpassung an die unterschiedlichen<br />

nationalen Rechtsordnungen ihre <strong>Die</strong>nstleistungen ungehindert grenzüberschreitend<br />

erbringen können, 117 sodass gleichzeitig die Nachfrager aus einem<br />

breiten Angebot von <strong>Die</strong>nstleistungen unterschiedlicher Art und Standards und folglich<br />

auch Preisen auswählen können. 118 Hierdurch könnte der Wettbewerb der nationalen<br />

Rechtsordnungen um die mobilen Produktfaktoren belebt und auf diesem Weg<br />

Anreize geschaffen werden, die Leistungsqualität zu verbessern, kosteneffektiver<br />

und -effizienter zu arbeiten sowie innovative <strong>Die</strong>nstleistungen anzubieten. 119 Gleichzeitig<br />

könnten Hemmnisse bezüglich der <strong>Die</strong>nstleistungserbringung abgesenkt werden,<br />

wodurch eine Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen<br />

114<br />

Deshalb fordert die Monopolkommission in ihrem 31. Sondergutachten (S. 6) die Abschaffung des<br />

großen Befähigungsnachweises im Bereich des Handwerks (Meisterprüfung) als Voraussetzung für<br />

den Marktzutritt.<br />

115<br />

11. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>; Frenz, DVBl 2007, 347, 350.<br />

116<br />

BT-Drucks. 16/2460, Tz. 939.<br />

117<br />

Basedow, EuZW 2004, 423.<br />

118<br />

Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 2.<br />

119<br />

BT-Drucks. 16/2460, Tz. 888.<br />

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