Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Im Gegensatz zur <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie ist in der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> auch kein eige-<br />
nes Kapitel für die Sicherstellung der Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen zum Schutz der<br />
Verbraucher als ein wichtiges Allgemeininteresse vorgesehen, insbesondere kein<br />
vergleichbarer Artikel zu Art. 26 der <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie, nach dem die Mit-<br />
gliedstaaten zusammen mit der Kommission Maßnahmen ergreifen sollen, die die<br />
<strong>Die</strong>nstleistungserbringer ermutigen, freiwillig die Qualität ihrer <strong>Die</strong>nstleistungen zu<br />
wahren.<br />
Daher sollten die Mitgliedstaaten das von ihnen als adäquat angesehene Mindestniveau<br />
der notwendigen Qualifikation insbesondere für die noch nicht reglementierten<br />
Berufe, die unter die allgemeine Regelung der Art. 10 ff. RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen, festlegen,<br />
um die Qualität der in ihrem Gebiet zu erbringenden Leistungen zu sichern. 115<br />
<strong>Die</strong>sbezüglich ist aber zu bedenken, dass die Bewertung einer <strong>Die</strong>nstleistung als qualitativ<br />
hochwertig immer auch von der subjektiven Beurteilung der (potenziellen)<br />
<strong>Die</strong>nstleistungsempfänger abhängt. Qualität umfasst daher alle Eigenschaften einer<br />
<strong>Die</strong>nstleistung, die sie unmittelbar kennzeichnen oder auch nur in einem mittelbaren<br />
Zusammenhang mit ihr stehen und die vom Nachfrager auf irgendeine Art und Weise<br />
wertgeschätzt werden, sei es die Schnelligkeit Leistungserbringung, haltbares Verarbeitungsmaterial,<br />
der persönliche Umgang des <strong>Die</strong>nstleistungserbringers mit seinen<br />
Kunden oder auch eine geschmackvolle Einrichtung der Büroräume. 116<br />
<strong>Die</strong> den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung eröffnet<br />
die Chance, dass Berufsträger auch ohne eine aufwendige Anpassung an die unterschiedlichen<br />
nationalen Rechtsordnungen ihre <strong>Die</strong>nstleistungen ungehindert grenzüberschreitend<br />
erbringen können, 117 sodass gleichzeitig die Nachfrager aus einem<br />
breiten Angebot von <strong>Die</strong>nstleistungen unterschiedlicher Art und Standards und folglich<br />
auch Preisen auswählen können. 118 Hierdurch könnte der Wettbewerb der nationalen<br />
Rechtsordnungen um die mobilen Produktfaktoren belebt und auf diesem Weg<br />
Anreize geschaffen werden, die Leistungsqualität zu verbessern, kosteneffektiver<br />
und -effizienter zu arbeiten sowie innovative <strong>Die</strong>nstleistungen anzubieten. 119 Gleichzeitig<br />
könnten Hemmnisse bezüglich der <strong>Die</strong>nstleistungserbringung abgesenkt werden,<br />
wodurch eine Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen<br />
114<br />
Deshalb fordert die Monopolkommission in ihrem 31. Sondergutachten (S. 6) die Abschaffung des<br />
großen Befähigungsnachweises im Bereich des Handwerks (Meisterprüfung) als Voraussetzung für<br />
den Marktzutritt.<br />
115<br />
11. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>; Frenz, DVBl 2007, 347, 350.<br />
116<br />
BT-Drucks. 16/2460, Tz. 939.<br />
117<br />
Basedow, EuZW 2004, 423.<br />
118<br />
Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 2.<br />
119<br />
BT-Drucks. 16/2460, Tz. 888.<br />
28