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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> weiter als derjenige der primärrechtlichen <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit, indem<br />

auch Fälle der Leistungserbringung durch abhängig Beschäftigte erfasst werden, die<br />

im Grunde unter die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 <strong>EG</strong>V<br />

fallen. 59 Jedoch nimmt die Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 I nur auf Fälle der aktiven<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit Bezug, in denen der <strong>Die</strong>nstleistende selbst zum Zwecke der<br />

Tätigkeitserbringung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem<br />

er sich niedergelassen hat, tätig wird.<br />

Im Bereich der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit gilt bezüglich des Marktzugangs der zentrale<br />

Grundsatz des Art. 5 I RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>, wonach sie aufgrund der Berufsqualifikation<br />

nicht eingeschränkt werden darf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der (potenzielle)<br />

<strong>Die</strong>nstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung<br />

zur Ausübung desselben Berufs besitzt, soweit dieser auch im „Niederlassungsmitgliedstaat“<br />

reglementiert ist.<br />

Ist der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert, ist es gemäß<br />

Art. 5 I b) RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> ausreichend, dass der <strong>Die</strong>nstleistungserbringer diesen<br />

Beruf mindestens zwei der vorangegangenen zehn Jahre lang ausgeübt hat, damit er<br />

ihn auch in dem anderen Mitgliedstaat ausüben darf. <strong>Die</strong> Mindestvoraussetzung für<br />

die gegenseitige Anerkennung stellt also eine mindestens zweijährige Berufserfahrung<br />

dar. 60<br />

Der ursprüngliche Entwurf der Richtlinie 61 sah noch eine konkrete Zeitangabe vor,<br />

wonach unter die <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit nur ein Tätigwerden in einem anderen Mitgliedstaat<br />

von nicht länger als 16 Wochen pro Jahr fallen sollte. Im Gegensatz dazu<br />

ist nun der zeitliche Anwendungsfall der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit in Art. 5 II Unterabs.<br />

2 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> nicht starr festgeschrieben. Es besteht daher ein Ermessensspielraum<br />

im Rahmen einer Einzelfallbewertung, was – in Abgrenzung zur dauerhaften<br />

Niederlassung in einem anderen Staat – als vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden<br />

anzusehen ist. Als Maßstab kann man dabei die Grundsätze heranziehen,<br />

die in Art. 5 II Unterabs. 2 2. Halbs. in Übereinstimmung mit der EuGH-<br />

Rechtsprechung in der Rechtssache „Gebhard“ 62 aufgeführt sind, nämlich Dauer,<br />

Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der <strong>Die</strong>nstleistung.<br />

59<br />

Art. 2 I RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>; Henssler, EuZW 2003, 229.<br />

60<br />

Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 4/05, IFK, S. 2.<br />

61<br />

Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die<br />

Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7.3.2002, KOM (2002) 119 endg.<br />

62<br />

EuGH, Rs. C-55/95, Slg. 1995, I-4165, 4195, Rn. 27 = NJW 1996, 579 - Gebhard.<br />

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