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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Hieraus kann sich die Gefahr ergeben, dass der <strong>Die</strong>nstleistungserbringer weniger<br />

Qualität bewirkt als optimal wäre bzw. die Leistungsempfänger entweder ihre Nach-<br />

frage nach der angebotenen <strong>Die</strong>nstleistung senken oder von vornherein nur eine geringe<br />

Gegenleistung bieten, da sie mit einem solchen Qualitätsmangel rechnen. Insbesondere<br />

können diese Effekte bei nur gelegentlich im Ausland tätig werdenden<br />

Leistungserbringern auftreten, da ihnen aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit<br />

einer Wiederbegegnung Anreize fehlen, durch die Erbringung qualitativ hochwertiger<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen Reputation aufzubauen. 137 <strong>Die</strong>s kann dazu führen, dass für bestimmte,<br />

qualitativ hochwertige Leistungen überhaupt kein Markt mehr vorhanden<br />

ist, was man als „adverse Selektion“ bezeichnet. 138<br />

Um diesem unerwünschten Ergebnis und damit einer Qualitätssenkung vorzubeugen,<br />

kann beim Aufkommen einer asymmetrischen Informationsverteilung als Form eines<br />

Marktversagens eine Regulierung notwendig sein, die durch die neue RL<br />

<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> vor allem in Gestalt der Setzung von Mindeststandards geschaffen wird.<br />

Auch könnte die (freiwillige) Schaffung einheitlicher Zertifizierungen auf europäischer<br />

Ebene dieser Entwicklung entgegenwirken.<br />

IV. Fehlende (weitergehende) Harmonisierung<br />

Das in die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> bezüglich des Marktzugangs aufgenommene Prinzip der<br />

gegenseitigen Anerkennung ist nicht ohne weiteres anwendbar auf den Gebieten, auf<br />

denen eine Harmonisierung erforderlich ist, beispielsweise für einige besonders sensible<br />

Berufe wie etwa Ärzte, Apotheker, Hebammen oder Architekten. In diesen Bereichen<br />

ist teilweise schon eine Harmonisierung in gewissem Umfang erfolgt, wie<br />

oben bereits erwähnt 139 , jedoch setzt die gegenseitige Anerkennung ihrerseits eine<br />

wesentliche Gleichwertigkeit der Standards z. B. im Verbraucher-, Gesundheits- und<br />

Umweltschutz voraus. 140 Bevor also überhaupt erst eine gegenseitige Anerkennung<br />

der Qualifikationen in diesen Bereichen in Betracht kommt, ist eine gewisse Mindestharmonisierung<br />

für die Ermöglichung eines Wettbewerbs erforderlich, die es den<br />

Mitgliedstaaten erleichtert, bei den noch verbleibenden Divergenzen Toleranz, Akzeptanz<br />

sowie Vertrauen gegenüber dem in einem anderen Mitgliedstaat geltenden<br />

Recht zu zeigen. 141 <strong>Die</strong>ses Mindestmaß an positiver Rechtsangleichung verkörpert<br />

die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> an sich, da sie als Basis für die gegenseitige Anerkennung der<br />

137<br />

Mankowski, IPrax 2004, 385, 390.<br />

138<br />

Voigt, S. 103; Mankowski, IPrax 2004, 385, 386 f.; BT-Drucks. 16/2460, Tz. 919 ff.<br />

139<br />

S. dazu S. 13 f.<br />

140<br />

Mankowski, IPrax 2004, 385, 393.<br />

141<br />

Basedow, EuZW 2004, 423.<br />

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