Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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Trotz alledem lässt sich von den Behörden eines Mitgliedstaates und dem Berufsan-<br />
gehörigen selbst in einer sachlichen und realistischen Einschätzung in den meisten<br />
Fällen bestimmen, ob er in dem Aufnahmestaat ein festes Berufsdomizil errichtet hat,<br />
von dem aus er regelmäßig, häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg Tätig-<br />
keiten erbringt, und von wo aus er sich vor allem an die Staatsangehörigen des Auf-<br />
nahmemitgliedstaates richtet 104 , sodass in diesem Fall die Niederlassungs- und nicht<br />
die <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit einschlägig wäre.<br />
III. Wettbewerb der Rechtsordnungen versus Qualitätssicherung?<br />
Da es dem Charakter der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> als Richtlinie entspricht, ausschließlich<br />
gemäß Art. 249 III <strong>EG</strong>V hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich zu sein,<br />
überlässt sie die Auswahl von Form und Mittel zur Erreichung des Ziels, also die<br />
konkrete Ausgestaltung der Regelungen über die Anerkennung der Berufsqualifikationen,<br />
den Mitgliedstaaten. 105 Hierdurch sollen weitgehend die Besonderheiten des<br />
nationalen Rechts gewahrt werden. Daraus folgt aber, dass eine uneingeschränkte<br />
Einräumung der Freizügigkeitsrechte für Arbeitnehmer und Selbstständige im Bereich<br />
der regulierten Berufe nicht vorstellbar ist, da die Berufsausbildung und -<br />
zulassung in den einzelnen Mitgliedstaaten aus wirtschaftlichen, historischen, rechtlichen<br />
und politischen Gründen teilweise erheblich voneinander abweichenden Regelungen<br />
unterliegen. Es bestehen mithin keine Vorgaben von bestimmten Qualifikationsstandards<br />
durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>, die in jedem Mitgliedstaat gelten sollen,<br />
abgesehen von den eigens in Kapitel III des Titels III geregelten Tätigkeiten der Ärzte,<br />
Krankenschwestern und -pflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern<br />
und Architekten bzw. Bauingenieure, sondern es wird durch die Richtlinie lediglich<br />
vorgeschrieben, dass zum Zwecke des Marktzugangs das Prinzip der gegenseitigen<br />
Anerkennung gelte, sodass die ausländischen Berufsträger die vom Aufnahmemitgliedstaat<br />
als angemessen erachteten Qualifikationsanforderungen einfacher<br />
erfüllen können. 106<br />
Hieraus ergibt sich die Gefahr, dass bezüglich der Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen eine<br />
Rechtsangleichung nach unten bzw. ein nachteiliger Qualitätsabfall, ein sog. „race to<br />
the bottom“ 107 , hervorgerufen wird, insofern in manchen Staaten ein nicht so hoher<br />
Qualitätsstandard wie in anderen gilt, und letztere aufgrund der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> diese<br />
im Ausland erworbenen Qualifikationen anerkennen müssen, sodass eine Nivellie-<br />
104<br />
Lottes, EuZW 2004, 112, 113.<br />
105<br />
Frenz, DVBl 2007, 347, 349.<br />
106<br />
Frenz, DVBl 2007, 347, 350.<br />
107<br />
Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 4; Calliess, DVBl 2007, 3<strong>36</strong>, 340.<br />
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