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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Ein solches System der gegenseitigen Anerkennung kann grundsätzlich auf zweierlei<br />

Weise konzipiert werden. Ein generelles System knüpft an abstrakte Qualifikations-<br />

niveaus an, deren Erlangung im Einzelfall überprüft wird, sodass im Hinblick darauf<br />

die primärrechtlichen Freizügigkeitsrechte gewährleistet werden. Im Gegensatz dazu<br />

regelt ein berufsspezifisches bzw. sektorales System gewisse Vorgaben bezüglich<br />

eines bestimmten Berufs bzw. einer bestimmten Berufsgruppe, wobei insbesondere<br />

die Besonderheiten dieses Berufsbildes Berücksichtigung finden. 17<br />

Der ursprüngliche Ansatz war ein sektorieller, als dessen Folge in den letzten 40 Jahren<br />

eine Vielzahl von Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen<br />

ergangen sind, wobei bis heute nur wenige Berufsbranchen umfassend harmonisiert<br />

sind. Bei der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> verfolgte der europäische Normgeber jedoch<br />

neuerdings einen allgemeinen bzw. horizontalen Ansatz, denn die vorherige Strategie<br />

einer sektoralen Regelung, die in dem Erlass einer Vielzahl von speziellen Richtlinien<br />

für bestimmte Berufe resultierte, hätte bei der bestehenden Mannigfaltigkeit der<br />

Berufswelt eine umfassende und vor allem zeitaufwändige Normsetzung erfordert,<br />

sodass ein erschöpfendes, berufsspezifisches Modell der freien <strong>Die</strong>nstleistungserbringung<br />

nur über einen sehr langen Zeitraum hinaus zu realisieren gewesen wäre.<br />

18 <strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> stellt also die erste Modernisierung des gesamten gemeinschaftlichen<br />

Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen dar.<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie, die sich insbesondere auf Art. 40, 47 I, II 1 und 3, 55 <strong>EG</strong>V stützt,<br />

erging im sog. Mitentscheidungsverfahren gemäß Art. 251 <strong>EG</strong>V. Sie stellt also einen<br />

gemeinsamen Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates dar, bei dem<br />

das Parlament substanziell mitbestimmen und mitgestalten darf. 19<br />

Den ersten Vorschlag 20 für die neue <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> hat die Kommission<br />

im März 2002 vorgelegt. Daraufhin hat ihn das Europäische Parlament nach der<br />

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses und Ausschussberatungen<br />

sowie Sachverständigenanhörungen in 2002 und 2003 in der ersten Lesung am<br />

11.2.2004 durch die Einbringung von insgesamt 125 Abänderungsvorschlägen faktisch<br />

verworfen. 21 Danach hat die Kommission gemäß ihrer Kompetenz nach Art.<br />

250 II <strong>EG</strong>V am 20.4.2004 einen geänderten Richtlinienvorschlag präsentiert, der<br />

aber lediglich 55 dieser 125 Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments voll-<br />

17<br />

Henssler, EuZW 2003, 229.<br />

18<br />

Henssler, EuZW 2003, 229.<br />

19<br />

Streinz, Rn. 513.<br />

20<br />

Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die<br />

Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7.3.2002, KOM (2002) 119 endg.<br />

21<br />

Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486; dies., aktuelle Stellungnahmen 4/05, IFK, S. 1.<br />

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