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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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und „Bosman“ 44 legte er ausgehend von der Warenverkehrs- und der <strong>Die</strong>nstleis-<br />

tungsfreiheit sowie der Arbeitnehmerfreizügigkeit den Grundsatz fest, dass in den<br />

primärrechtlichen Grundfreiheiten nicht nur ein Verbot von Diskriminierungen ge-<br />

genüber ausländischen Waren und Personen zu sehen sei, sondern über dieses Gebot<br />

der Inländergleichbehandlung hinaus auch das Verbot von Beschränkungen des<br />

grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten und Personen. 45 Beschränkungen<br />

liegen dann vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, die Wahrnehmung der Grund-<br />

freiheit zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. 46 Im Fall<br />

„Cassis de Dijon“ begründete der EuGH das Prinzip, dass jede Ware, die in einem<br />

Mitgliedstaat legal hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde, im gesamten Gebiet<br />

der Europäischen Gemeinschaft uneingeschränkt zirkulieren darf. 47<br />

<strong>Die</strong>ses im Rahmen des Marktzugangs geltende Prinzip der gegenseitigen Anerkennung,<br />

was normalerweise von einer Harmonisierung der bestehenden Rechtsvorschriften<br />

begleitet wird, dient dabei als Mittel zur Entwicklung des Binnenmarktes. 48<br />

<strong>Die</strong>se Instrumente sind allerdings keine Neuerscheinungen, sondern altbewährte<br />

Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktkonzeptes, die schon 1985 im<br />

Weißbuch der Kommission zur „Vollendung des Binnenmarktes“ 49 auftauchten. Im<br />

Rahmen der sog. neuen Strategie der Kommission gab diese jedoch, wie oben bereits<br />

erwähnt, aufgrund der Probleme bei der Konsensfindung im Rat der Europäischen<br />

Union ihre ursprünglich verfolgte Konzeption der positiven Rechtsangleichung auf,<br />

und versuchte nun verstärkt, mit der gegenseitigen Anerkennung die beschränkende<br />

Wirkung unterschiedlicher nationaler Produkt- und Qualifikationsstandards zu beseitigen,<br />

ohne diese harmonisieren zu müssen. 50<br />

So wurde in Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH das Prinzip der gegenseitigen<br />

Anerkennung der in den Mitgliedstaaten geltenden Standards hergeleitet, wonach<br />

jede Ware und <strong>Die</strong>nstleistung im ganzen Binnenmarkt abgesetzt werden kann,<br />

wenn sie die rechtlichen Anforderungen des Herkunftsstaates erfüllt. 51 Jedermann<br />

kann demgemäß als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter in anderen Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Gemeinschaft tätig werden, wenn er über die hierzu<br />

notwendigen Befähigungsnachweise seines Herkunftslandes verfügt, 52 er darf also<br />

44<br />

EuGH, Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-4921 – Bosman.<br />

45<br />

Streinz, Rn. 797.<br />

46<br />

EuGH, Rs. C-55/94, Slg. 1995, I-4165, 4195, Rn. 37 = NJW 1996, 579 – Gebhard.<br />

47<br />

EuGH, Rs. 120/78, Slg. 1979, 649, 664, Rn. 14.<br />

48<br />

Streinz, Rn. 916 f.<br />

49<br />

Dok. KOM (1985) 310.<br />

50<br />

Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 3 f.; Streinz, Rn. 916, 9<strong>36</strong> f.<br />

51<br />

Frenz, Rn. 168.<br />

52<br />

EuGH, Rs. C-340/89, Slg. 1991, I-2357, 2382 ff., Rn. 10 ff. – Vlassopoulou; Steindorff, ZHR 150<br />

(1986), 687, 689.<br />

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