Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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Zielen der Rechtsklarheit und Transparenz. 84 Hierzu trägt auch die infolge des gene-<br />
ralisierenden Ansatzes der Richtlinie notwendige Verwendung unbestimmter, sehr<br />
abstrakter Rechtsbegriffe bei, wie z. B. die „vergleichbaren Tätigkeiten“ in Art. 4 II<br />
RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> oder ein Berufsqualifikationsniveau „unmittelbar unter dem gefor-<br />
derten Niveau“ i. S. d. Art. 13 I 2 b) RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>. 85<br />
Darüber hinaus leidet die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> aufgrund ihres nicht-berufsspezifischen<br />
Ansatzes daran, dass auf berufliche Besonderheiten nicht im Speziellen ausführlich<br />
eingegangen werden kann, wobei allerdings die gleichwohl in der Richtlinie enthal-<br />
tenen Differenzierungen wiederum zu einer Unüberschaubarkeit führen. 86 Einerseits<br />
sind insbesondere die für den Bereich der Ärzte, Hebammen, Apotheker etc. gelten-<br />
den Regelungen der Art. 20 ff. RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> sehr detailliert ausgeformt, sodass<br />
sich dies mit der Forderung nach der Berücksichtigung berufsbezogener Eigenheiten,<br />
die einer Nivellierung entgegenwirkt, deckt. Auf der anderen Seite machen die dort<br />
geregelten berufsspezifischen Ausnahmen und Besonderheiten 25 der insgesamt 65<br />
Artikel aus, während andere Freie Berufe wie die des Ingenieurs oder Steuerberaters,<br />
die nicht durch sektorielle Richtlinien harmonisiert worden sind, lediglich unter die<br />
allgemeine Auffangregelung der Art. 10 ff. fallen, sodass ihre Besonderheiten dementsprechend<br />
außer Betracht bleiben. <strong>Die</strong>se divergente Regelungsdichte im Hinblick<br />
auf die verschiedenen Berufe kann man damit als willkürlich kritisieren. 87<br />
In der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> werden zwei bisher geltende Systeme der Gewährleistung der<br />
<strong>Die</strong>nst- und Niederlassungsfreiheit zusammengeführt, namentlich das für die gewerblichen<br />
Berufe, das zuvor in der Richtlinie 92/51/EWG 88 geregelt war, und das<br />
System für diejenigen Tätigkeiten der Freien Berufe, die sich durch eine besondere<br />
Qualifikation, Profession und Vertrauensstellung auszeichnen, 89 für die bislang die<br />
Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie 90 galt. Selbst bei der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie<br />
stellte sich bereits heraus, dass sie aufgrund der Verschiedenartigkeit<br />
der Freien Berufe den einzelnen Besonderheiten nicht genügen konnte, sodass<br />
84<br />
Henssler, EuZW 2003, 229, 231; Mann, EuZW 2004, 615, 618; Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486,<br />
490.<br />
85<br />
Henssler, EuZW 2003, 229, 231.<br />
86<br />
Mann, EuZW 2004, 615, 618.<br />
87<br />
Mann, EuZW 2004, 615, 618.<br />
88<br />
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung<br />
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Abl<strong>EG</strong> 1992 L<br />
209 vom 24.7.1992, 25; zuletzt geändert durch Art. 2 der Richtlinie 2001/19/<strong>EG</strong> vom 14.5.2001<br />
(„SLIM-Richtlinie“) Abl<strong>EG</strong> 2001 L 206 vom 31.7.2001, 1.<br />
89<br />
BT-Drucks. 16/2460, Tz. 874.<br />
90<br />
Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,<br />
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Abl<strong>EG</strong> L 19 vom<br />
24.1.1989, 16.<br />
23