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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Zielen der Rechtsklarheit und Transparenz. 84 Hierzu trägt auch die infolge des gene-<br />

ralisierenden Ansatzes der Richtlinie notwendige Verwendung unbestimmter, sehr<br />

abstrakter Rechtsbegriffe bei, wie z. B. die „vergleichbaren Tätigkeiten“ in Art. 4 II<br />

RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> oder ein Berufsqualifikationsniveau „unmittelbar unter dem gefor-<br />

derten Niveau“ i. S. d. Art. 13 I 2 b) RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>. 85<br />

Darüber hinaus leidet die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> aufgrund ihres nicht-berufsspezifischen<br />

Ansatzes daran, dass auf berufliche Besonderheiten nicht im Speziellen ausführlich<br />

eingegangen werden kann, wobei allerdings die gleichwohl in der Richtlinie enthal-<br />

tenen Differenzierungen wiederum zu einer Unüberschaubarkeit führen. 86 Einerseits<br />

sind insbesondere die für den Bereich der Ärzte, Hebammen, Apotheker etc. gelten-<br />

den Regelungen der Art. 20 ff. RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> sehr detailliert ausgeformt, sodass<br />

sich dies mit der Forderung nach der Berücksichtigung berufsbezogener Eigenheiten,<br />

die einer Nivellierung entgegenwirkt, deckt. Auf der anderen Seite machen die dort<br />

geregelten berufsspezifischen Ausnahmen und Besonderheiten 25 der insgesamt 65<br />

Artikel aus, während andere Freie Berufe wie die des Ingenieurs oder Steuerberaters,<br />

die nicht durch sektorielle Richtlinien harmonisiert worden sind, lediglich unter die<br />

allgemeine Auffangregelung der Art. 10 ff. fallen, sodass ihre Besonderheiten dementsprechend<br />

außer Betracht bleiben. <strong>Die</strong>se divergente Regelungsdichte im Hinblick<br />

auf die verschiedenen Berufe kann man damit als willkürlich kritisieren. 87<br />

In der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> werden zwei bisher geltende Systeme der Gewährleistung der<br />

<strong>Die</strong>nst- und Niederlassungsfreiheit zusammengeführt, namentlich das für die gewerblichen<br />

Berufe, das zuvor in der Richtlinie 92/51/EWG 88 geregelt war, und das<br />

System für diejenigen Tätigkeiten der Freien Berufe, die sich durch eine besondere<br />

Qualifikation, Profession und Vertrauensstellung auszeichnen, 89 für die bislang die<br />

Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie 90 galt. Selbst bei der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie<br />

stellte sich bereits heraus, dass sie aufgrund der Verschiedenartigkeit<br />

der Freien Berufe den einzelnen Besonderheiten nicht genügen konnte, sodass<br />

84<br />

Henssler, EuZW 2003, 229, 231; Mann, EuZW 2004, 615, 618; Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486,<br />

490.<br />

85<br />

Henssler, EuZW 2003, 229, 231.<br />

86<br />

Mann, EuZW 2004, 615, 618.<br />

87<br />

Mann, EuZW 2004, 615, 618.<br />

88<br />

Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung<br />

beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Abl<strong>EG</strong> 1992 L<br />

209 vom 24.7.1992, 25; zuletzt geändert durch Art. 2 der Richtlinie 2001/19/<strong>EG</strong> vom 14.5.2001<br />

(„SLIM-Richtlinie“) Abl<strong>EG</strong> 2001 L 206 vom 31.7.2001, 1.<br />

89<br />

BT-Drucks. 16/2460, Tz. 874.<br />

90<br />

Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,<br />

die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Abl<strong>EG</strong> L 19 vom<br />

24.1.1989, 16.<br />

23

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