Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> unterscheidet hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungs-<br />
und Ausbildungsnachweisen gemäß ihrem Art. 11 fünf verschiedene Qualifikations-<br />
niveaus.<br />
Niveau a) entspricht einem von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates<br />
ausgestellten Befähigungsnachweis aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis<br />
oder Diplom erteilt wird, oder aufgrund einer dreijährigen ununterbrochenen Berufs-<br />
tätigkeit während der letzten zehn Jahre, bzw. einem Befähigungsnachweis als<br />
Nachweis einer allgemeinen Schulbildung von Primär- und Sekundärniveau, der bescheinigt,<br />
dass der Inhaber über Allgemeinkenntnisse verfügt. Niveau b) wird durch<br />
den Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erreicht, für den ein Prüfungszeugnis<br />
als Nachweis einer technischen, berufsbildenden oder allgemein bildenden<br />
Sekundarausbildung, die durch einen Berufsausbildungsgang ergänzt wird, ausgestellt<br />
wird. Diplome über einen Ausbildungsgang, der einer postsekundären Ausbildung<br />
von mindestens einem Jahr oder einer Ausbildung für die in Anhang II aufgeführten<br />
Berufe (z. B. Augenoptiker, Logopäden, Zahntechniker oder Masseure) entspricht,<br />
die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf vergleichbare<br />
berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereitet, bilden das dritte Qualifikationsniveau.<br />
Dem vierten Niveau entsprechen Diplome für den Abschluss einer mindestens<br />
drei- und höchstens vierjährigen Ausbildung an einer Hochschule. Niveau e)<br />
wird schließlich nur durch einen Hochschulabschluss aufgrund einer mindestens<br />
vierjährigen Ausbildung erreicht.<br />
In Ausnahmefällen können gemäß Art. 12 I RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> andere Ausbildungsgänge<br />
einem dieser fünf Niveaus gleichgestellt werden, sofern sie eine in der Europäischen<br />
Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen, von dem ausstellenden Mitgliedstaat<br />
als gleichwertig anerkannt werden und im Hinblick auf die Aufnahme oder<br />
Ausübung des Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Berufsausübung vorbereiten.<br />
Bereits erworbene Rechte werden von Art. 12 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> geschützt,<br />
insbesondere bei späterer Anhebung des für die Berufszulassung oder -ausübung<br />
erforderlichen Ausbildungsniveaus im Herkunftsstaat, indem dann die vorher absolvierten<br />
Ausbildungsgänge entsprechend dem Niveau der neuen Ausbildung eingestuft<br />
werden.<br />
Wenn dagegen im Herkunftsmitgliedstaat der Zugang zu einer Berufstätigkeit nicht<br />
vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht wird, muss der Berufsträger<br />
gemäß Art. 13 II <strong>EG</strong>V eine zweijährige Berufserfahrung gesammelt haben<br />
und zudem im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise sein, dessen/deren<br />
Niveau zumindest direkt unter dem erforderlichen Niveau nach Art. 11 RL<br />
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