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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> unterscheidet hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungs-<br />

und Ausbildungsnachweisen gemäß ihrem Art. 11 fünf verschiedene Qualifikations-<br />

niveaus.<br />

Niveau a) entspricht einem von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates<br />

ausgestellten Befähigungsnachweis aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis<br />

oder Diplom erteilt wird, oder aufgrund einer dreijährigen ununterbrochenen Berufs-<br />

tätigkeit während der letzten zehn Jahre, bzw. einem Befähigungsnachweis als<br />

Nachweis einer allgemeinen Schulbildung von Primär- und Sekundärniveau, der bescheinigt,<br />

dass der Inhaber über Allgemeinkenntnisse verfügt. Niveau b) wird durch<br />

den Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erreicht, für den ein Prüfungszeugnis<br />

als Nachweis einer technischen, berufsbildenden oder allgemein bildenden<br />

Sekundarausbildung, die durch einen Berufsausbildungsgang ergänzt wird, ausgestellt<br />

wird. Diplome über einen Ausbildungsgang, der einer postsekundären Ausbildung<br />

von mindestens einem Jahr oder einer Ausbildung für die in Anhang II aufgeführten<br />

Berufe (z. B. Augenoptiker, Logopäden, Zahntechniker oder Masseure) entspricht,<br />

die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf vergleichbare<br />

berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereitet, bilden das dritte Qualifikationsniveau.<br />

Dem vierten Niveau entsprechen Diplome für den Abschluss einer mindestens<br />

drei- und höchstens vierjährigen Ausbildung an einer Hochschule. Niveau e)<br />

wird schließlich nur durch einen Hochschulabschluss aufgrund einer mindestens<br />

vierjährigen Ausbildung erreicht.<br />

In Ausnahmefällen können gemäß Art. 12 I RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> andere Ausbildungsgänge<br />

einem dieser fünf Niveaus gleichgestellt werden, sofern sie eine in der Europäischen<br />

Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen, von dem ausstellenden Mitgliedstaat<br />

als gleichwertig anerkannt werden und im Hinblick auf die Aufnahme oder<br />

Ausübung des Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Berufsausübung vorbereiten.<br />

Bereits erworbene Rechte werden von Art. 12 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> geschützt,<br />

insbesondere bei späterer Anhebung des für die Berufszulassung oder -ausübung<br />

erforderlichen Ausbildungsniveaus im Herkunftsstaat, indem dann die vorher absolvierten<br />

Ausbildungsgänge entsprechend dem Niveau der neuen Ausbildung eingestuft<br />

werden.<br />

Wenn dagegen im Herkunftsmitgliedstaat der Zugang zu einer Berufstätigkeit nicht<br />

vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht wird, muss der Berufsträger<br />

gemäß Art. 13 II <strong>EG</strong>V eine zweijährige Berufserfahrung gesammelt haben<br />

und zudem im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise sein, dessen/deren<br />

Niveau zumindest direkt unter dem erforderlichen Niveau nach Art. 11 RL<br />

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