Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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nicht nur zu einer wünschenswerten Qualitätssicherung führt 125 , sondern schon zu<br />
einer „Qualitätsübersicherung“ bzw. einem überhöhten Qualitätsniveau. Wenn dem-<br />
zufolge von einer <strong>Die</strong>nstleistung ausschließlich eine qualitativ hochwertige Version<br />
angeboten wird, und qualitativ höherwertige Produkte in der Regel teurer sind als<br />
minderwertige, könnte dieses Qualitätsniveau gerade dem Ziel eines breiten Zugangs<br />
zur in Rede stehenden <strong>Die</strong>nstleistung entgegenwirken, da viele Nachfrager eventuell<br />
nicht bereit oder nicht in der Lage sind, diese zwar qualitativ hochwertige, aber teure<br />
Leistung in Anspruch zu nehmen. 126 Andererseits wirkt die Regelung des Art. 11 RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> eben dieser Qualitätsübersicherung sowie auf der Gegenseite der Qualitätsnivellierung<br />
nach unten entgegen, indem er die Berufsqualifikationen in fünf feste<br />
Kategorien je nach Länge und Niveau der Ausbildung einstuft.<br />
Ebenfalls ist das Risiko der Abwanderung von <strong>Die</strong>nstleistungserbringern aus Hochstandardländern<br />
infolge des Abbaus von Importschranken in diesen Ländern 127 und<br />
die Gefahr des sog. qualification shopping eingeschränkt. Hierunter versteht man die<br />
Umgehung des Qualifikationsniveaus im Herkunftsland durch eine Anerkennung der<br />
Berufsausübungsberechtigung mit geringerem Niveau in einem Nachbarland (die<br />
grundsätzlich durch Art. 13 I 2 b) RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> ermöglicht wird 128 ), um dann gegebenenfalls<br />
eine nachfolgende Anerkennung im Herkunftsland zu fordern. 129<br />
<strong>Die</strong>se Prävention ist insbesondere der durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> den Mitgliedstaaten<br />
eingeräumten Möglichkeit, den Berufsträgern im Falle einer Niederlassung im Aufnahmestaat<br />
Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen – wenn auch nur bei wesentlicher<br />
Unterschreitung des verlangten Niveaus –, zu verdanken. Auch die Bildung der gemeinsamen<br />
Plattformen, mit denen erhebliche Unterschiede bezüglich der Ausbildungsanforderungen<br />
in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgestellt und ausgeglichen<br />
werden können, und die damit die gegenseitige Anerkennung auf der Basis eines<br />
gemeinsamen Standards erleichtern, spielt dabei eine große Rolle für die Sicherstellung<br />
der Qualität der <strong>Die</strong>nstleistungen. Darüber hinaus besteht eine Pflicht der<br />
<strong>Die</strong>nstleistungserbringer, die Kunden bzw. Verbraucher über die eigenen Qualifikationen<br />
zu unterrichten. 130 Zudem sollen die Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten<br />
gemäß Art. 56 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> Informationen über Sachverhalte, die sich auf die<br />
125<br />
So Körber, S. 31 f., der durch den Wettbewerb der Rechtsordnungen die Chance eröffnet sieht,<br />
mitgliedstaatliche Überregulierung abzubauen, da Deregulierung mehr Raum für Privatautonomie<br />
schaffe.<br />
126<br />
BT-Drucks. 16/2460, Tz. 937 f.<br />
127<br />
Mankowski, IPrax 2004, 385, 386.<br />
128<br />
Mann, EuZW 2004, 615, 617.<br />
129<br />
S. dazu den12. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />
130<br />
Rühle, http://www.gruene-europa.de/cms/presse/dok/68/68309.gegenseitige_ anerkennung_von<br />
_berufsquali.htm, Homepage zuletzt besucht am 7.5.2007.<br />
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