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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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nicht nur zu einer wünschenswerten Qualitätssicherung führt 125 , sondern schon zu<br />

einer „Qualitätsübersicherung“ bzw. einem überhöhten Qualitätsniveau. Wenn dem-<br />

zufolge von einer <strong>Die</strong>nstleistung ausschließlich eine qualitativ hochwertige Version<br />

angeboten wird, und qualitativ höherwertige Produkte in der Regel teurer sind als<br />

minderwertige, könnte dieses Qualitätsniveau gerade dem Ziel eines breiten Zugangs<br />

zur in Rede stehenden <strong>Die</strong>nstleistung entgegenwirken, da viele Nachfrager eventuell<br />

nicht bereit oder nicht in der Lage sind, diese zwar qualitativ hochwertige, aber teure<br />

Leistung in Anspruch zu nehmen. 126 Andererseits wirkt die Regelung des Art. 11 RL<br />

<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> eben dieser Qualitätsübersicherung sowie auf der Gegenseite der Qualitätsnivellierung<br />

nach unten entgegen, indem er die Berufsqualifikationen in fünf feste<br />

Kategorien je nach Länge und Niveau der Ausbildung einstuft.<br />

Ebenfalls ist das Risiko der Abwanderung von <strong>Die</strong>nstleistungserbringern aus Hochstandardländern<br />

infolge des Abbaus von Importschranken in diesen Ländern 127 und<br />

die Gefahr des sog. qualification shopping eingeschränkt. Hierunter versteht man die<br />

Umgehung des Qualifikationsniveaus im Herkunftsland durch eine Anerkennung der<br />

Berufsausübungsberechtigung mit geringerem Niveau in einem Nachbarland (die<br />

grundsätzlich durch Art. 13 I 2 b) RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> ermöglicht wird 128 ), um dann gegebenenfalls<br />

eine nachfolgende Anerkennung im Herkunftsland zu fordern. 129<br />

<strong>Die</strong>se Prävention ist insbesondere der durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> den Mitgliedstaaten<br />

eingeräumten Möglichkeit, den Berufsträgern im Falle einer Niederlassung im Aufnahmestaat<br />

Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen – wenn auch nur bei wesentlicher<br />

Unterschreitung des verlangten Niveaus –, zu verdanken. Auch die Bildung der gemeinsamen<br />

Plattformen, mit denen erhebliche Unterschiede bezüglich der Ausbildungsanforderungen<br />

in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgestellt und ausgeglichen<br />

werden können, und die damit die gegenseitige Anerkennung auf der Basis eines<br />

gemeinsamen Standards erleichtern, spielt dabei eine große Rolle für die Sicherstellung<br />

der Qualität der <strong>Die</strong>nstleistungen. Darüber hinaus besteht eine Pflicht der<br />

<strong>Die</strong>nstleistungserbringer, die Kunden bzw. Verbraucher über die eigenen Qualifikationen<br />

zu unterrichten. 130 Zudem sollen die Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten<br />

gemäß Art. 56 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> Informationen über Sachverhalte, die sich auf die<br />

125<br />

So Körber, S. 31 f., der durch den Wettbewerb der Rechtsordnungen die Chance eröffnet sieht,<br />

mitgliedstaatliche Überregulierung abzubauen, da Deregulierung mehr Raum für Privatautonomie<br />

schaffe.<br />

126<br />

BT-Drucks. 16/2460, Tz. 937 f.<br />

127<br />

Mankowski, IPrax 2004, 385, 386.<br />

128<br />

Mann, EuZW 2004, 615, 617.<br />

129<br />

S. dazu den12. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />

130<br />

Rühle, http://www.gruene-europa.de/cms/presse/dok/68/68309.gegenseitige_ anerkennung_von<br />

_berufsquali.htm, Homepage zuletzt besucht am 7.5.2007.<br />

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