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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Wiederkehr und Kontinuität der <strong>Die</strong>nstleistung. Hierbei sei auf die physische, tat-<br />

sächliche Präsens des <strong>Die</strong>nstleistungserbringers in dem Aufnahmestaat abzustellen. 96<br />

Folglich ist die stabile und kontinuierliche Einordnung des <strong>Die</strong>nstleistungserbringers<br />

in die nationale Wirtschaftsordnung des Aufnahmemitgliedstaates entscheidend für<br />

die Bewertung seiner Betätigung als Niederlassung. 97<br />

Nach Ansicht des EuGH soll jedoch für den Charakter der Tätigkeit als <strong>Die</strong>nstleistung<br />

i. S. v. Art. 49, 50 <strong>EG</strong>V irrelevant sein, wenn sich der Berufsangehörige im<br />

Aufnahmemitgliedstaat eine eigene Infrastruktur aufbaut, z. B. durch die Errichtung<br />

eigener Geschäftsräume oder durch die Anstellung von Teilzeitmitarbeitern. Auch<br />

eine nicht nur kurzfristige, sondern über einen längeren Zeitraum erbrachte Ausübung<br />

der Tätigkeit soll noch unter die <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit fallen. 98 <strong>Die</strong> Betonung<br />

und Ausweitung des Zeitmoments bei der <strong>Die</strong>nstleistung führt dazu, dass sie sich<br />

nicht mehr als Gegenstück zur Niederlassung darstellt, sondern als „wesensgleiches<br />

Minus“ 99 , als „kleine Niederlassung“ 100 . Aufgrund dieser durch den EuGH geprägten<br />

zeitlichen Erweiterung des <strong>Die</strong>nstleistungsbegriffs erscheint die Ziehung einer klaren<br />

Trennlinie zwischen <strong>Die</strong>nstleistungs- und Niederlassungsfreiheit kaum noch möglich<br />

zu sein. 101<br />

Eine Abgrenzung wird jedoch insbesondere dafür relevant, dass für die nur vorübergehende<br />

Erbringung von grenzüberschreitenden <strong>Die</strong>nstleistungen ein formelles Anerkennungsverfahren<br />

nicht erforderlich ist, für die Niederlassung in einem anderen<br />

Mitgliedstaat jedoch wohl. Auch eine von Art. 11 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> festgelegte Kategorisierung<br />

des erworbenen Berufsqualifikationsniveaus eines <strong>Die</strong>nstleistungserbringers,<br />

der unter die allgemeine Auffangregelung der Art. 10 ff. RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen<br />

würde, findet bei der Inanspruchnahme der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit im Gegensatz zur<br />

Niederlassungsfreiheit nicht statt.<br />

Darüber hinaus kommt es generell hinsichtlich der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

auf eine Abgrenzung der beiden Grundfreiheiten an, denn entsprechend<br />

der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen „Säger“ 102 und „Corsten“ 103 ist es<br />

mit diesem nicht vereinbar, eine nur vorübergehende <strong>Die</strong>nstleistung derselben administrativen<br />

Last zu unterstellen wie eine Niederlassung als dauernde Eingliederung in<br />

einem anderen Mitgliedstaat.<br />

96<br />

EuGH, NJW 1996, 579 f.<br />

97<br />

Frenz, Rn. 1938.<br />

98<br />

EuGH, EuZW 2004, 95.<br />

99<br />

Henssler, EuZW 2003, 229, 232.<br />

100<br />

Lottes, EuZW 2004, 112, 113; Henssler, EuZW 2003, 229, 232.<br />

101<br />

Kugelmann, EuZW <strong>2005</strong>, 327, 329.<br />

102<br />

EuGH, NJW 1991, 2693 – Säger.<br />

103<br />

EuGH, Rs. C-58/98, a. a. O.<br />

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