Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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Wiederkehr und Kontinuität der <strong>Die</strong>nstleistung. Hierbei sei auf die physische, tat-<br />
sächliche Präsens des <strong>Die</strong>nstleistungserbringers in dem Aufnahmestaat abzustellen. 96<br />
Folglich ist die stabile und kontinuierliche Einordnung des <strong>Die</strong>nstleistungserbringers<br />
in die nationale Wirtschaftsordnung des Aufnahmemitgliedstaates entscheidend für<br />
die Bewertung seiner Betätigung als Niederlassung. 97<br />
Nach Ansicht des EuGH soll jedoch für den Charakter der Tätigkeit als <strong>Die</strong>nstleistung<br />
i. S. v. Art. 49, 50 <strong>EG</strong>V irrelevant sein, wenn sich der Berufsangehörige im<br />
Aufnahmemitgliedstaat eine eigene Infrastruktur aufbaut, z. B. durch die Errichtung<br />
eigener Geschäftsräume oder durch die Anstellung von Teilzeitmitarbeitern. Auch<br />
eine nicht nur kurzfristige, sondern über einen längeren Zeitraum erbrachte Ausübung<br />
der Tätigkeit soll noch unter die <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit fallen. 98 <strong>Die</strong> Betonung<br />
und Ausweitung des Zeitmoments bei der <strong>Die</strong>nstleistung führt dazu, dass sie sich<br />
nicht mehr als Gegenstück zur Niederlassung darstellt, sondern als „wesensgleiches<br />
Minus“ 99 , als „kleine Niederlassung“ 100 . Aufgrund dieser durch den EuGH geprägten<br />
zeitlichen Erweiterung des <strong>Die</strong>nstleistungsbegriffs erscheint die Ziehung einer klaren<br />
Trennlinie zwischen <strong>Die</strong>nstleistungs- und Niederlassungsfreiheit kaum noch möglich<br />
zu sein. 101<br />
Eine Abgrenzung wird jedoch insbesondere dafür relevant, dass für die nur vorübergehende<br />
Erbringung von grenzüberschreitenden <strong>Die</strong>nstleistungen ein formelles Anerkennungsverfahren<br />
nicht erforderlich ist, für die Niederlassung in einem anderen<br />
Mitgliedstaat jedoch wohl. Auch eine von Art. 11 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> festgelegte Kategorisierung<br />
des erworbenen Berufsqualifikationsniveaus eines <strong>Die</strong>nstleistungserbringers,<br />
der unter die allgemeine Auffangregelung der Art. 10 ff. RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen<br />
würde, findet bei der Inanspruchnahme der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit im Gegensatz zur<br />
Niederlassungsfreiheit nicht statt.<br />
Darüber hinaus kommt es generell hinsichtlich der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
auf eine Abgrenzung der beiden Grundfreiheiten an, denn entsprechend<br />
der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen „Säger“ 102 und „Corsten“ 103 ist es<br />
mit diesem nicht vereinbar, eine nur vorübergehende <strong>Die</strong>nstleistung derselben administrativen<br />
Last zu unterstellen wie eine Niederlassung als dauernde Eingliederung in<br />
einem anderen Mitgliedstaat.<br />
96<br />
EuGH, NJW 1996, 579 f.<br />
97<br />
Frenz, Rn. 1938.<br />
98<br />
EuGH, EuZW 2004, 95.<br />
99<br />
Henssler, EuZW 2003, 229, 232.<br />
100<br />
Lottes, EuZW 2004, 112, 113; Henssler, EuZW 2003, 229, 232.<br />
101<br />
Kugelmann, EuZW <strong>2005</strong>, 327, 329.<br />
102<br />
EuGH, NJW 1991, 2693 – Säger.<br />
103<br />
EuGH, Rs. C-58/98, a. a. O.<br />
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