Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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die gesonderte <strong>Die</strong>nstleistungs- und Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte 91<br />
ergingen. So werden durch die Integrierung der Hochschuldiplomanerkennungsricht-<br />
linie und der Richtlinie über die Befähigungsnachweise der gewerblichen Berufe in<br />
die einheitlich für beide Berufsgruppen geltende RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> Berufe zusammen-<br />
geführt, die anscheinend nicht harmonisierungsfähig sind. 92 Auch deshalb gilt die<br />
bezweckte Deregulierung nicht konsequent für alle reglementierten Berufsbilder,<br />
sondern neben den berufsspezifischen <strong>Die</strong>nstleistungs- und Niederlassungsrichtlinien<br />
für Rechtsanwälte, die nicht durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> aufgehoben und ersetzt wer-<br />
den, bleibt z. B. auch die Richtlinie 84/253/<strong>EG</strong> über die Anerkennungsmodalitäten<br />
für Abschlussprüfer unberührt. 93<br />
Ferner birgt die Erfassung ausschließlich der reglementierten Berufe durch die RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> die Gefahr eines Missbrauchs und einer Willkür in dem Sinne, dass die<br />
Aufnahmemitgliedstaaten selbst über die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser<br />
Richtlinie entscheiden können, indem sie bestimmte Berufe regulieren, deregulieren<br />
oder einfach unreguliert lassen.<br />
II. <strong>Die</strong> Abgrenzung der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit<br />
Große Kritik hat es auch ursprünglich an dem ersten Vorschlag für die RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> in Bezug auf dessen Art. 5 II gegeben. 94 Für die Abgrenzung der Niederlassungsfreiheit<br />
von der in diesem Tatbestand konkretisierten <strong>Die</strong>nstleistung wurden<br />
ein Zeitraum von höchstens 16 Wochen pro Jahr vorgesehen, in denen der Berufsangehörige<br />
seine berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben durfte, in<br />
dem er nicht seine Niederlassung besaß.<br />
Auch aufgrund der Tatsache, dass „vorübergehend“ soviel wie „gelegentlich“, also<br />
etwas anderes als „zeitlich begrenzt“ bedeutet, und sich schon im Hinblick auf das<br />
„16-Wochen-Kriterium“ für die Charakterisierung einer Tätigkeit als <strong>Die</strong>nstleistung<br />
Unklarheiten über die Berechnung dieses Zeitraums ergaben, ob z. B. diese 16 Wochen<br />
pro Jahr für ein Kalenderjahr oder ein Zwölfmonatszeitraum galten, hat man<br />
sich von dieser konkreten Zeitbestimmung abgewandt. Nun enthält der Art. 5 II Unterabs.<br />
2 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> in Anlehnung an die „Gebhard“ 95 -Rechtsprechung des<br />
EuGH nur noch eine Einzelfallbewertung seitens der Mitgliedstaaten, was noch als<br />
<strong>Die</strong>nstleistung anzusehen ist. <strong>Die</strong> Beurteilung der „vorübergehenden Natur der Tätigkeit“<br />
richtet sich demgemäß vor allem nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen<br />
91<br />
Vgl. dazu den 42. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />
92<br />
Henssler, EuZW 2003, 229, 231; Mann, EuZW 2004, 615, 618.<br />
93<br />
42. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />
94<br />
Henssler, EuZW 2003, 229, 232; Lottes, EuZW 2004, 112, 113; Mann, EuZW 2004, 615, 619.<br />
95<br />
EuGH, Rs. C-55/94, a. a. O.<br />
24