28.01.2013 Aufrufe

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

nicht dadurch benachteiligt werden, dass er seine Qualitätsstandards in einem anderen<br />

Mitgliedstaat erworben hat. 53<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass nach der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> das Herkunftslandprinzip ausschließlich<br />

für den Marktzutritt und nicht für die spätere Ausübung der Tätigkeit gilt, lässt sich<br />

dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH im Fall „Keck“ 54 begründen. 55<br />

Hierin hat der EuGH eine tatbestandliche Einschränkung im Hinblick auf den freien<br />

Warenverkehr für sog. „Verkaufsmodalitäten“, also Regelungen der Mitgliedstaaten,<br />

die unterschiedslos für den Marktabsatz nach bereits erfolgtem Marktzugang gelten,<br />

vorgenommen. Obwohl die Anwendbarkeit der im „Keck“-Urteil entwickelten<br />

Grundsätze auf die anderen Grundfreiheiten bisher noch nicht vom EuGH entschieden<br />

wurde 56 , ist konsequenterweise eine solche Einschränkung auch bei den Personenverkehrsfreiheiten<br />

seit ihrer Ausweitung von Diskriminierungs- zu allgemeinen<br />

Beschränkungsverboten durch den EuGH geboten 57 , sodass nach dem erfolgten<br />

gleichberechtigten Marktzugang die insoweit Schwierigkeiten bereitende Herkunft<br />

zurücktritt und nur noch die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit durch den<br />

Migranten, der sich hierdurch in den Markt des Aufnahmemitgliedstaats einfügt,<br />

unterschiedslos für ihn wie für Inländer nach den in dem Aufnahmeland geltenden<br />

Vorschriften ausgestaltet sein müssen (Bestimmungslandprinzip).<br />

II. <strong>Die</strong> Regelungen zum Marktzugang im Hinblick auf die <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />

Unter Titel II der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> sind die Bestimmungen zur Anerkennung der Berufsqualifikationen<br />

für den Fall der Eröffnung des Schutzbereichs der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />

geregelt.<br />

<strong>Die</strong> primärrechtlich in Art. 49, 50 <strong>EG</strong>V niedergeschriebene <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />

erfasst dabei gemäß Art. 50 <strong>EG</strong>V alle vorübergehenden bzw. im Sinne eines gelegentlichen<br />

Tätigwerdens zeitweiligen 58 Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt<br />

erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr<br />

und die Freizügigkeit der Personen unterliegen, also insbesondere nur<br />

selbstständige Tätigkeiten. <strong>Die</strong>sbezüglich geht der Anwendungsbereich der RL<br />

53<br />

Frenz, Rn. 170.<br />

54<br />

EuGH, verbundene Rs. C-267/91 und 268/91, Slg. 1993, I-6097, Rn. 16 f. – Keck und Mithouard.<br />

55<br />

Vgl. hierzu auch Frenz, Rn. 178 f.<br />

56<br />

Offen gelassen in EuGH, Rs. C-384/93, Slg. 1995, I-1141, Rn. 35 ff. – Alpine Investments.<br />

57<br />

Streinz, Rn. 808 f.<br />

58<br />

Holoubek, in: Schwarze, Art. 50 <strong>EG</strong>V Rn. 12; Capelli, in: Schermers/Flinterman/Kellermann/v.<br />

Haersolte/v. d. Meent, S. 437.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!