Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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nicht dadurch benachteiligt werden, dass er seine Qualitätsstandards in einem anderen<br />
Mitgliedstaat erworben hat. 53<br />
<strong>Die</strong> Tatsache, dass nach der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> das Herkunftslandprinzip ausschließlich<br />
für den Marktzutritt und nicht für die spätere Ausübung der Tätigkeit gilt, lässt sich<br />
dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH im Fall „Keck“ 54 begründen. 55<br />
Hierin hat der EuGH eine tatbestandliche Einschränkung im Hinblick auf den freien<br />
Warenverkehr für sog. „Verkaufsmodalitäten“, also Regelungen der Mitgliedstaaten,<br />
die unterschiedslos für den Marktabsatz nach bereits erfolgtem Marktzugang gelten,<br />
vorgenommen. Obwohl die Anwendbarkeit der im „Keck“-Urteil entwickelten<br />
Grundsätze auf die anderen Grundfreiheiten bisher noch nicht vom EuGH entschieden<br />
wurde 56 , ist konsequenterweise eine solche Einschränkung auch bei den Personenverkehrsfreiheiten<br />
seit ihrer Ausweitung von Diskriminierungs- zu allgemeinen<br />
Beschränkungsverboten durch den EuGH geboten 57 , sodass nach dem erfolgten<br />
gleichberechtigten Marktzugang die insoweit Schwierigkeiten bereitende Herkunft<br />
zurücktritt und nur noch die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit durch den<br />
Migranten, der sich hierdurch in den Markt des Aufnahmemitgliedstaats einfügt,<br />
unterschiedslos für ihn wie für Inländer nach den in dem Aufnahmeland geltenden<br />
Vorschriften ausgestaltet sein müssen (Bestimmungslandprinzip).<br />
II. <strong>Die</strong> Regelungen zum Marktzugang im Hinblick auf die <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />
Unter Titel II der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> sind die Bestimmungen zur Anerkennung der Berufsqualifikationen<br />
für den Fall der Eröffnung des Schutzbereichs der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />
geregelt.<br />
<strong>Die</strong> primärrechtlich in Art. 49, 50 <strong>EG</strong>V niedergeschriebene <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />
erfasst dabei gemäß Art. 50 <strong>EG</strong>V alle vorübergehenden bzw. im Sinne eines gelegentlichen<br />
Tätigwerdens zeitweiligen 58 Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt<br />
erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr<br />
und die Freizügigkeit der Personen unterliegen, also insbesondere nur<br />
selbstständige Tätigkeiten. <strong>Die</strong>sbezüglich geht der Anwendungsbereich der RL<br />
53<br />
Frenz, Rn. 170.<br />
54<br />
EuGH, verbundene Rs. C-267/91 und 268/91, Slg. 1993, I-6097, Rn. 16 f. – Keck und Mithouard.<br />
55<br />
Vgl. hierzu auch Frenz, Rn. 178 f.<br />
56<br />
Offen gelassen in EuGH, Rs. C-384/93, Slg. 1995, I-1141, Rn. 35 ff. – Alpine Investments.<br />
57<br />
Streinz, Rn. 808 f.<br />
58<br />
Holoubek, in: Schwarze, Art. 50 <strong>EG</strong>V Rn. 12; Capelli, in: Schermers/Flinterman/Kellermann/v.<br />
Haersolte/v. d. Meent, S. 437.<br />
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