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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Berufsqualifikationen gewisse Mindestanforderungen z. B. an die Ausbildung der<br />

<strong>Die</strong>nstleistungserbringer stellt. 142<br />

Jedoch könnte sich als Konsequenz der durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> geschaffenen<br />

Mindeststandards bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Ausbau der Harmonisierung<br />

der Ausbildungsgänge in einigen Berufsfeldern auch ergeben, dass sich die mitglied-<br />

staatlichen Ausbildungsstandards jeweils in eine völlig unterschiedliche Richtung<br />

entwickeln und damit auch die Leistungsprofile der Migranten. Folglich könnte es –<br />

entgegen der von der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> angestrebten Stärkung der Freizügigkeitsrechte<br />

– zu einer faktischen Behinderung der Mobilität der <strong>Die</strong>nstleistungserbringer kom-<br />

men. Denn ein Arbeitgeber aus einem Mitgliedstaat mit einem vergleichbar hohen<br />

Ausbildungsstandard, der an diesen höheren Qualifikationsstandard gewöhnt ist,<br />

wird höchstwahrscheinlich Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat mit einem niedri-<br />

geren Qualifikationsstandard nicht einstellen. 143<br />

F. Resümee<br />

Insgesamt lässt sich festhalten, dass der für die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> gewählte sektorüber-<br />

greifende Ansatz trotz der dargelegten Bedenken grundsätzlich geeignet ist, aus dem<br />

„Flickenteppich“ 144 der vorher bestehenden Richtlinien bezüglich der Anerkennung<br />

von Berufsqualifikationen einen einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen zu<br />

schaffen, der im Sinne einer Deregulierung allein schon durch die Konsolidation der<br />

Vielzahl von Richtlinien erheblich zur Rechtsklarheit und daher -sicherheit bei-<br />

trägt. 145 Durch die speziellen Vorschriften z. B. zur besonders sensiblen Berufsgrup-<br />

pe der Ärzte oder Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern ist der Versuch unter-<br />

nommen worden, einer Nivellierung durch die Berücksichtigung der Besonderheiten<br />

zumindest dieser Berufe entgegenzuwirken.<br />

Gerade durch die Zusammenführung der vielen Berufe in eine einzige Richtlinie<br />

wird den Berufsangehörigen dieser reglementierten Berufe die Möglichkeit geboten,<br />

vom in der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> statuierten, relativ einfachen Berufsanerkennungssystem<br />

zu profitieren. Im Gegensatz dazu war vorher nur für insgesamt acht Berufe, die nun<br />

unter die automatische Anerkennung nach Kapitel III des Titels III der RL<br />

<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikation durch spezielle<br />

Richtlinien geregelt. <strong>Die</strong> bedeutendste Neuheit der Richtlinie besteht also in-<br />

142<br />

Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 4.<br />

143<br />

Henssler, EuZW 2003, 229, 233.<br />

144<br />

Henssler, EuZW 2003, 229.<br />

145<br />

Bettin, http://www.g-bettin.de/cms/default/dok/46/46188.rede_zur_anerkennung_von_berufsqualifika.<br />

htm, Homepage zuletzt besucht am 6.5.2007.<br />

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