Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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Berufsqualifikationen gewisse Mindestanforderungen z. B. an die Ausbildung der<br />
<strong>Die</strong>nstleistungserbringer stellt. 142<br />
Jedoch könnte sich als Konsequenz der durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> geschaffenen<br />
Mindeststandards bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Ausbau der Harmonisierung<br />
der Ausbildungsgänge in einigen Berufsfeldern auch ergeben, dass sich die mitglied-<br />
staatlichen Ausbildungsstandards jeweils in eine völlig unterschiedliche Richtung<br />
entwickeln und damit auch die Leistungsprofile der Migranten. Folglich könnte es –<br />
entgegen der von der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> angestrebten Stärkung der Freizügigkeitsrechte<br />
– zu einer faktischen Behinderung der Mobilität der <strong>Die</strong>nstleistungserbringer kom-<br />
men. Denn ein Arbeitgeber aus einem Mitgliedstaat mit einem vergleichbar hohen<br />
Ausbildungsstandard, der an diesen höheren Qualifikationsstandard gewöhnt ist,<br />
wird höchstwahrscheinlich Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat mit einem niedri-<br />
geren Qualifikationsstandard nicht einstellen. 143<br />
F. Resümee<br />
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der für die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> gewählte sektorüber-<br />
greifende Ansatz trotz der dargelegten Bedenken grundsätzlich geeignet ist, aus dem<br />
„Flickenteppich“ 144 der vorher bestehenden Richtlinien bezüglich der Anerkennung<br />
von Berufsqualifikationen einen einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen zu<br />
schaffen, der im Sinne einer Deregulierung allein schon durch die Konsolidation der<br />
Vielzahl von Richtlinien erheblich zur Rechtsklarheit und daher -sicherheit bei-<br />
trägt. 145 Durch die speziellen Vorschriften z. B. zur besonders sensiblen Berufsgrup-<br />
pe der Ärzte oder Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern ist der Versuch unter-<br />
nommen worden, einer Nivellierung durch die Berücksichtigung der Besonderheiten<br />
zumindest dieser Berufe entgegenzuwirken.<br />
Gerade durch die Zusammenführung der vielen Berufe in eine einzige Richtlinie<br />
wird den Berufsangehörigen dieser reglementierten Berufe die Möglichkeit geboten,<br />
vom in der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> statuierten, relativ einfachen Berufsanerkennungssystem<br />
zu profitieren. Im Gegensatz dazu war vorher nur für insgesamt acht Berufe, die nun<br />
unter die automatische Anerkennung nach Kapitel III des Titels III der RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikation durch spezielle<br />
Richtlinien geregelt. <strong>Die</strong> bedeutendste Neuheit der Richtlinie besteht also in-<br />
142<br />
Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 4.<br />
143<br />
Henssler, EuZW 2003, 229, 233.<br />
144<br />
Henssler, EuZW 2003, 229.<br />
145<br />
Bettin, http://www.g-bettin.de/cms/default/dok/46/46188.rede_zur_anerkennung_von_berufsqualifika.<br />
htm, Homepage zuletzt besucht am 6.5.2007.<br />
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