Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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haltlich in einer Regelung der Anerkennung von Berufsqualifikationen für alle reg-<br />
lementierten Berufe, die vorher noch nicht von einer sektoralen Richtlinie erfasst<br />
waren, und die nun der allgemeinen einheitlichen Auffangregelung des Kapitels I,<br />
Titel III der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> unterfallen, sowie in der vereinfachten Struktur der<br />
Verwaltungsverfahren. 146<br />
<strong>Die</strong> durch diesen horizontalen Ansatz notwendigerweise entstehende Komplexität<br />
und Undurchsichtigkeit der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> kann dabei durch Informationen abge-<br />
baut werden, die die mitgliedstaatlichen Kontaktstellen den Bürgern und den Kon-<br />
taktstellen der anderen Mitgliedstaaten vermitteln. 147 Zwar ist das Verfahren zur An-<br />
erkennung nicht so vereinfacht wie bei der <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie, da die Kontaktstellen<br />
als „einheitliche Ansprechpartner“ nur Informationen über die Anerkennung<br />
geben, nicht jedoch das Anerkennungsverfahren selbst koordinieren. Jedoch wird<br />
allein schon durch den Informationsaustausch das gegenseitige Vertrauen zwischen<br />
den Mitgliedstaaten, das der im Rahmen des Marktzugangs geltenden gegenseitigen<br />
Anerkennung als notwendige Basis dient, gestärkt. <strong>Die</strong>ses Vertrauen, das die Mitgliedstaaten<br />
der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates entgegenbringen sollten,<br />
ist dadurch gerechtfertigt, dass sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />
über hochentwickelte Rechtssysteme verfügen, die den gleichen Werten verpflichtet<br />
sind, Art. 6 I, II EUV. So können die Mitgliedstaaten zulassen, dass ausländische<br />
Wirtschaftsteilnehmer nicht die innerstaatlichen Standards einhalten, solange<br />
sie die Standards ihres Herkunftslandes erfüllen. 148<br />
Für die gegenseitige Anerkennung zum Zwecke des Marktzutritts gilt dabei im Rahmen<br />
einer Gesamtbetrachtung der Richtlinie ein abgestuftes System, das sowohl zwischen<br />
den beiden Möglichkeiten der <strong>Die</strong>nstleistungserbringung – entweder mit Niederlassung<br />
im Ausland oder im Inland – unterscheidet, als auch innerhalb der letzteren<br />
Möglichkeit, also durch Inanspruchnahme der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit,<br />
nochmals zwischen den unterschiedlichen Berufsgruppen nach dem Grad<br />
ihrer bereits erfolgten Harmonisierung differenziert und hieran unterschiedliche Anforderungen<br />
an die Berufsqualifikation für ihre Anerkennung knüpft. 149<br />
Probleme könnten sich jedoch daraus ergeben, dass die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> lediglich<br />
dieses allgemein geltende Anerkennungssystem einführt, ohne aber eine weitere<br />
Harmonisierung und Koordinierung der Qualifikationsanforderungen für die reglementierten<br />
Berufe anzustreben. Sie setzt im Bereich des Marktzugangs ausschließ-<br />
146 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 491.<br />
147 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 490.<br />
148 Grabitz/Hilf, Art. 47 <strong>EG</strong>V, Rn. 17.<br />
149 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 491.<br />
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