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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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haltlich in einer Regelung der Anerkennung von Berufsqualifikationen für alle reg-<br />

lementierten Berufe, die vorher noch nicht von einer sektoralen Richtlinie erfasst<br />

waren, und die nun der allgemeinen einheitlichen Auffangregelung des Kapitels I,<br />

Titel III der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> unterfallen, sowie in der vereinfachten Struktur der<br />

Verwaltungsverfahren. 146<br />

<strong>Die</strong> durch diesen horizontalen Ansatz notwendigerweise entstehende Komplexität<br />

und Undurchsichtigkeit der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> kann dabei durch Informationen abge-<br />

baut werden, die die mitgliedstaatlichen Kontaktstellen den Bürgern und den Kon-<br />

taktstellen der anderen Mitgliedstaaten vermitteln. 147 Zwar ist das Verfahren zur An-<br />

erkennung nicht so vereinfacht wie bei der <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie, da die Kontaktstellen<br />

als „einheitliche Ansprechpartner“ nur Informationen über die Anerkennung<br />

geben, nicht jedoch das Anerkennungsverfahren selbst koordinieren. Jedoch wird<br />

allein schon durch den Informationsaustausch das gegenseitige Vertrauen zwischen<br />

den Mitgliedstaaten, das der im Rahmen des Marktzugangs geltenden gegenseitigen<br />

Anerkennung als notwendige Basis dient, gestärkt. <strong>Die</strong>ses Vertrauen, das die Mitgliedstaaten<br />

der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates entgegenbringen sollten,<br />

ist dadurch gerechtfertigt, dass sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

über hochentwickelte Rechtssysteme verfügen, die den gleichen Werten verpflichtet<br />

sind, Art. 6 I, II EUV. So können die Mitgliedstaaten zulassen, dass ausländische<br />

Wirtschaftsteilnehmer nicht die innerstaatlichen Standards einhalten, solange<br />

sie die Standards ihres Herkunftslandes erfüllen. 148<br />

Für die gegenseitige Anerkennung zum Zwecke des Marktzutritts gilt dabei im Rahmen<br />

einer Gesamtbetrachtung der Richtlinie ein abgestuftes System, das sowohl zwischen<br />

den beiden Möglichkeiten der <strong>Die</strong>nstleistungserbringung – entweder mit Niederlassung<br />

im Ausland oder im Inland – unterscheidet, als auch innerhalb der letzteren<br />

Möglichkeit, also durch Inanspruchnahme der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit,<br />

nochmals zwischen den unterschiedlichen Berufsgruppen nach dem Grad<br />

ihrer bereits erfolgten Harmonisierung differenziert und hieran unterschiedliche Anforderungen<br />

an die Berufsqualifikation für ihre Anerkennung knüpft. 149<br />

Probleme könnten sich jedoch daraus ergeben, dass die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> lediglich<br />

dieses allgemein geltende Anerkennungssystem einführt, ohne aber eine weitere<br />

Harmonisierung und Koordinierung der Qualifikationsanforderungen für die reglementierten<br />

Berufe anzustreben. Sie setzt im Bereich des Marktzugangs ausschließ-<br />

146 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 491.<br />

147 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 490.<br />

148 Grabitz/Hilf, Art. 47 <strong>EG</strong>V, Rn. 17.<br />

149 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 491.<br />

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