Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erreicht werden. 77 Ferner zielt die Richtlinie auf die Stärkung der<br />
automatischen Anerkennung von Qualifikationen sowie die Vereinfachung und<br />
Straffung der Verwaltungsverfahren ab 78 , damit die Erbringung von grenzüberschrei-<br />
tenden <strong>Die</strong>nstleistungen weiter liberalisiert bzw. den Unionsbürgern die Wahrneh-<br />
mung der Arbeitschancen im europäischen Ausland erleichtert wird. Um sich an den<br />
wachsenden europäischen Arbeitsmarkt und seine zunehmende Komplexität verbessert<br />
anpassen zu können, besteht zudem eine größere Flexibilität bei der Aktualisierung<br />
der Richtlinie durch das Komitologieverfahren nach Art. 58 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />
als bei den zuvor für die Berufsanerkennung geltenden 15 Richtlinien.<br />
Auch dem Verbraucherschutz sowie der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit soll<br />
genügend Rechnung getragen werden. Das Instrument, das die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> hierfür<br />
vorsieht, ist die Aufstellung spezifischer Anforderungen für die reglementierten<br />
Berufe, die einen besonderen Bezug zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit ha-<br />
ben. 79<br />
Zur Vereinfachung der Mobilität der Berufsangehörigen in der Europäischen Union,<br />
aber auch zur Gewährleistung eines angemessenen Qualifikationsniveaus sollen die<br />
Mitgliedstaaten oder mitgliedstaatliche oder europäische Berufsverbände- bzw. organisationen<br />
auf EU-Ebene die oben beschriebenen Plattformen, anhand derer die<br />
wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungsanforderungen in mindestens<br />
zwei Dritteln der Mitgliedstaaten möglichst umfassend ausgeglichen werden können,<br />
vorschlagen können. 80 Dabei wird versucht, anhand des durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />
eingeführten Systems der Einstufung der Berufsqualifikation in fünf Kategorien nach<br />
der jeweiligen Länge und Dauer der Ausbildung im Bereich der Niederlassungsfreiheit<br />
eine bessere Vergleichbarkeit der Qualifikationslevels in den Mitgliedstaaten,<br />
insbesondere hinsichtlich der noch nicht oder nur wenig harmonisierten Berufsfelder,<br />
zu erreichen.<br />
Als zentraler Maßstab der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> innerhalb der Regelungen des Marktzugangs<br />
dient das bereits dargestellte Herkunftslandprinzip. Insbesondere die konkrete<br />
Art und Weise, wie dieses innerhalb der Richtlinie ausgestaltet ist, soll der Gewährleistung<br />
der Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen dienen. Denn bei der gegenseitigen Anerkennung<br />
nach Maßgabe der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> wird im Gegensatz zu den Regelungen<br />
des ursprünglichen Entwurfs für die <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie 81 die Gleichwertigkeit<br />
77<br />
Mann, EuZW 2004, 615 f.<br />
78<br />
Kommission, Begründung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7.3.2002, KOM (2002) 119 endg., S. 6 ff.<br />
79<br />
6. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />
80<br />
16. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />
81<br />
Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
im Binnenmarkt vom 25.2.2004, KOM (2004) 2 endg.<br />
21