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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erreicht werden. 77 Ferner zielt die Richtlinie auf die Stärkung der<br />

automatischen Anerkennung von Qualifikationen sowie die Vereinfachung und<br />

Straffung der Verwaltungsverfahren ab 78 , damit die Erbringung von grenzüberschrei-<br />

tenden <strong>Die</strong>nstleistungen weiter liberalisiert bzw. den Unionsbürgern die Wahrneh-<br />

mung der Arbeitschancen im europäischen Ausland erleichtert wird. Um sich an den<br />

wachsenden europäischen Arbeitsmarkt und seine zunehmende Komplexität verbessert<br />

anpassen zu können, besteht zudem eine größere Flexibilität bei der Aktualisierung<br />

der Richtlinie durch das Komitologieverfahren nach Art. 58 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />

als bei den zuvor für die Berufsanerkennung geltenden 15 Richtlinien.<br />

Auch dem Verbraucherschutz sowie der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit soll<br />

genügend Rechnung getragen werden. Das Instrument, das die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> hierfür<br />

vorsieht, ist die Aufstellung spezifischer Anforderungen für die reglementierten<br />

Berufe, die einen besonderen Bezug zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit ha-<br />

ben. 79<br />

Zur Vereinfachung der Mobilität der Berufsangehörigen in der Europäischen Union,<br />

aber auch zur Gewährleistung eines angemessenen Qualifikationsniveaus sollen die<br />

Mitgliedstaaten oder mitgliedstaatliche oder europäische Berufsverbände- bzw. organisationen<br />

auf EU-Ebene die oben beschriebenen Plattformen, anhand derer die<br />

wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungsanforderungen in mindestens<br />

zwei Dritteln der Mitgliedstaaten möglichst umfassend ausgeglichen werden können,<br />

vorschlagen können. 80 Dabei wird versucht, anhand des durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />

eingeführten Systems der Einstufung der Berufsqualifikation in fünf Kategorien nach<br />

der jeweiligen Länge und Dauer der Ausbildung im Bereich der Niederlassungsfreiheit<br />

eine bessere Vergleichbarkeit der Qualifikationslevels in den Mitgliedstaaten,<br />

insbesondere hinsichtlich der noch nicht oder nur wenig harmonisierten Berufsfelder,<br />

zu erreichen.<br />

Als zentraler Maßstab der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> innerhalb der Regelungen des Marktzugangs<br />

dient das bereits dargestellte Herkunftslandprinzip. Insbesondere die konkrete<br />

Art und Weise, wie dieses innerhalb der Richtlinie ausgestaltet ist, soll der Gewährleistung<br />

der Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen dienen. Denn bei der gegenseitigen Anerkennung<br />

nach Maßgabe der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> wird im Gegensatz zu den Regelungen<br />

des ursprünglichen Entwurfs für die <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie 81 die Gleichwertigkeit<br />

77<br />

Mann, EuZW 2004, 615 f.<br />

78<br />

Kommission, Begründung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7.3.2002, KOM (2002) 119 endg., S. 6 ff.<br />

79<br />

6. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />

80<br />

16. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />

81<br />

Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

im Binnenmarkt vom 25.2.2004, KOM (2004) 2 endg.<br />

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