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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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der anerkannten nationalen Berufsqualifikationen sichergestellt und nicht das Her-<br />

kunftslandprinzip für gesamten Bereich der <strong>Die</strong>nstleistungen angeordnet, ohne die<br />

Gleichwertigkeit sicherzustellen. 82 <strong>Die</strong>s geschieht insbesondere durch die den Mit-<br />

gliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, dem potenziellen <strong>Die</strong>nstleistungserbringer<br />

Ausgleichsmaßnahmen – einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang – in<br />

dem Bereich der unter die allgemeine Regelung des Kapitels I des Titels III fallenden<br />

Berufe, bei denen die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme<br />

und Ausübung der Tätigkeit nicht harmonisiert sind, vorzuschreiben.<br />

E. <strong>Die</strong> Konsequenzen für den europäischen Binnenmarkt<br />

Welche konkreten Auswirkungen die <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> auf den Binnen-<br />

markt haben wird, kann man momentan noch nicht genau voraussagen, zumal die<br />

Umsetzungsfrist der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erst am 20.10.2007 abläuft. Jedoch lassen sich<br />

sowohl einzelne Problemkreise erkennen, die durch die Richtlinie hervorgerufen<br />

werden könnten bzw. die jetzt schon bestehen, als auch Vorzüge und Chancen für<br />

den Binnenmarkt ausmachen, die der eigentlichen Intention der Berufsanerkennungs-<br />

richtlinie entsprechen, nämlich die Erbringung von grenzüberschreitenden <strong>Die</strong>nst-<br />

leistungen im Binnenmarkt durch die Abschaffung von Hemmnissen im <strong>Die</strong>nstleis-<br />

tungsbereich zu vereinfachen, um einem der zentralen Ziele der Europäischen Union,<br />

der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen (Art. 3 I c), 14 II <strong>EG</strong>V), zu die-<br />

nen. 83 Kritische sowie positive Bewertungen der <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> lassen<br />

sich dabei insbesondere im Hinblick auf die folgenden Aspekte aufstellen.<br />

I. Der sektorübergreifende Ansatz<br />

Schon während des Rechtsetzungsverfahrens wurden diverse Bedenken hinsichtlich<br />

der neuen RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> geäußert. <strong>Die</strong> erste Problematik der Richtlinie stellt sich<br />

im Zusammenhang mit ihrem sektorübergreifenden Ansatz. Zwar ist die RL<br />

<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> darauf angelegt, die bestehenden Regelungen bezüglich der Qualifikationsanerkennung<br />

bei nahezu allen regulierten Berufen zu vereinfachen, zu straffen<br />

und dadurch insgesamt überschaubarer zu machen. Jedoch führt sie gerade durch<br />

diese umfassende Einbeziehung der sehr unterschiedlichen Berufsgruppen zu einem<br />

eher unübersichtlichen, komplexen Regelungsgeflecht, das mit insgesamt 65 Artikeln,<br />

die zum Teil sehr lang und verschachtelt sind, und sieben Anhängen einen Umfang<br />

von ca. 140 Seiten erreicht. Zwar ist diese sekundärrechtliche Regelungstechnik<br />

nicht unüblich, jedoch widerspricht sie dem durch die Richtlinie eigentlich verfolgten<br />

82<br />

Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 4/05, IFK, S. 5.<br />

83<br />

Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 3.<br />

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