Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
der anerkannten nationalen Berufsqualifikationen sichergestellt und nicht das Her-<br />
kunftslandprinzip für gesamten Bereich der <strong>Die</strong>nstleistungen angeordnet, ohne die<br />
Gleichwertigkeit sicherzustellen. 82 <strong>Die</strong>s geschieht insbesondere durch die den Mit-<br />
gliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, dem potenziellen <strong>Die</strong>nstleistungserbringer<br />
Ausgleichsmaßnahmen – einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang – in<br />
dem Bereich der unter die allgemeine Regelung des Kapitels I des Titels III fallenden<br />
Berufe, bei denen die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme<br />
und Ausübung der Tätigkeit nicht harmonisiert sind, vorzuschreiben.<br />
E. <strong>Die</strong> Konsequenzen für den europäischen Binnenmarkt<br />
Welche konkreten Auswirkungen die <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> auf den Binnen-<br />
markt haben wird, kann man momentan noch nicht genau voraussagen, zumal die<br />
Umsetzungsfrist der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> erst am 20.10.2007 abläuft. Jedoch lassen sich<br />
sowohl einzelne Problemkreise erkennen, die durch die Richtlinie hervorgerufen<br />
werden könnten bzw. die jetzt schon bestehen, als auch Vorzüge und Chancen für<br />
den Binnenmarkt ausmachen, die der eigentlichen Intention der Berufsanerkennungs-<br />
richtlinie entsprechen, nämlich die Erbringung von grenzüberschreitenden <strong>Die</strong>nst-<br />
leistungen im Binnenmarkt durch die Abschaffung von Hemmnissen im <strong>Die</strong>nstleis-<br />
tungsbereich zu vereinfachen, um einem der zentralen Ziele der Europäischen Union,<br />
der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen (Art. 3 I c), 14 II <strong>EG</strong>V), zu die-<br />
nen. 83 Kritische sowie positive Bewertungen der <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> lassen<br />
sich dabei insbesondere im Hinblick auf die folgenden Aspekte aufstellen.<br />
I. Der sektorübergreifende Ansatz<br />
Schon während des Rechtsetzungsverfahrens wurden diverse Bedenken hinsichtlich<br />
der neuen RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> geäußert. <strong>Die</strong> erste Problematik der Richtlinie stellt sich<br />
im Zusammenhang mit ihrem sektorübergreifenden Ansatz. Zwar ist die RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> darauf angelegt, die bestehenden Regelungen bezüglich der Qualifikationsanerkennung<br />
bei nahezu allen regulierten Berufen zu vereinfachen, zu straffen<br />
und dadurch insgesamt überschaubarer zu machen. Jedoch führt sie gerade durch<br />
diese umfassende Einbeziehung der sehr unterschiedlichen Berufsgruppen zu einem<br />
eher unübersichtlichen, komplexen Regelungsgeflecht, das mit insgesamt 65 Artikeln,<br />
die zum Teil sehr lang und verschachtelt sind, und sieben Anhängen einen Umfang<br />
von ca. 140 Seiten erreicht. Zwar ist diese sekundärrechtliche Regelungstechnik<br />
nicht unüblich, jedoch widerspricht sie dem durch die Richtlinie eigentlich verfolgten<br />
82<br />
Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 4/05, IFK, S. 5.<br />
83<br />
Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 3.<br />
22