Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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ständig oder sinngemäß übernahm. 22 Der Rat beschloss am 21.12.2004 einen Ge-<br />
meinsamen Standpunkt 23 , der wiederum Modifikationen des zweiten Richtlinienvor-<br />
schlags enthielt. Nachdem die Kommission diesem zugestimmt hatte, hat das Europäische<br />
Parlament dazu am 11.5.<strong>2005</strong> eine Empfehlung für die zweite Lesung des<br />
Entwurfs durch die Billigung des Gemeinsamen Standpunktes mit nur kleinen Änderungsvorschlägen<br />
angenommen. <strong>Die</strong>se Vorschläge beruhten auf einem Kompromiss<br />
zwischen dem Rat, der Kommission und dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments,<br />
sodass ein Vermittlungsverfahren i. S. d. Art. 251 III 2, IV <strong>EG</strong>V vermieden<br />
wurde. <strong>Die</strong>se Änderungen hat die Kommission akzeptiert und in ihren Richtlinienvorschlag<br />
übernommen, der vom Rat am 6.6.<strong>2005</strong> gegen die Stimmen von Griechenland<br />
und Deutschland angenommen wurde. 24 Schließlich trat die Richtlinie am<br />
20.10.<strong>2005</strong> in Kraft (Art. 64 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>), wobei die für die Mitgliedstaaten geltende<br />
Umsetzungsfrist gemäß Art. 63 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> am 20.10.2007 endet.<br />
C. Anwendungsbereich, Regelungsgehalt und Systematik der Richtlinie<br />
In den Anwendungsbereich der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen alle Angehörigen eines Mitgliedstaats,<br />
die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten<br />
Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen<br />
erworben haben. Der zentrale Begriff des reglementierten Berufs<br />
ist es auch, mit Hilfe dessen sich eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs der RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> von dem der sog. <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie 25 , gemäß deren Art. 3, 22 V<br />
die <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> als lex specialis in Abgrenzungsfragen den Vorrang<br />
genießen soll, 26 vornehmen lässt. 27<br />
Reglementierte Berufe sind dabei gemäß der Definitionsnorm des Art. 3 I a) alle beruflichen<br />
Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt<br />
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen<br />
gebunden ist. Unter einer Berufsqualifikation ist nach Art. 3 I b), c) eine<br />
Qualifikation zu verstehen, die durch einen Ausbildungsnachweis, der von einer Behörde<br />
für einen erworbenen Abschluss ausgestellt wird, oder einen sonstigen Befähigungsnachweis,<br />
aber auch durch Berufserfahrung nachgewiesen wird. Somit werden<br />
22<br />
Kommission, Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 20.4.2004, KOM (2004) 317 endg.<br />
23<br />
Rat der Europäischen Union, Gemeinsamer Standpunkt (<strong>EG</strong>) Nr. 10/<strong>2005</strong>, festgelegt am<br />
21.12.2004 hinsichtlich des Erlasses der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über<br />
die Anerkennung von Berufsqualifikationen, AblEU C 58 vom 8.3.<strong>2005</strong>, 1 ff.<br />
24<br />
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 6.6.<strong>2005</strong>, 9775/05.<br />
25<br />
Richtlinie 2006/123/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
im Binnenmarkt, AblEU L 376/<strong>36</strong>.<br />
26<br />
Bauch, S. 3.<br />
27<br />
Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 3.<br />
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