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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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ständig oder sinngemäß übernahm. 22 Der Rat beschloss am 21.12.2004 einen Ge-<br />

meinsamen Standpunkt 23 , der wiederum Modifikationen des zweiten Richtlinienvor-<br />

schlags enthielt. Nachdem die Kommission diesem zugestimmt hatte, hat das Europäische<br />

Parlament dazu am 11.5.<strong>2005</strong> eine Empfehlung für die zweite Lesung des<br />

Entwurfs durch die Billigung des Gemeinsamen Standpunktes mit nur kleinen Änderungsvorschlägen<br />

angenommen. <strong>Die</strong>se Vorschläge beruhten auf einem Kompromiss<br />

zwischen dem Rat, der Kommission und dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments,<br />

sodass ein Vermittlungsverfahren i. S. d. Art. 251 III 2, IV <strong>EG</strong>V vermieden<br />

wurde. <strong>Die</strong>se Änderungen hat die Kommission akzeptiert und in ihren Richtlinienvorschlag<br />

übernommen, der vom Rat am 6.6.<strong>2005</strong> gegen die Stimmen von Griechenland<br />

und Deutschland angenommen wurde. 24 Schließlich trat die Richtlinie am<br />

20.10.<strong>2005</strong> in Kraft (Art. 64 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>), wobei die für die Mitgliedstaaten geltende<br />

Umsetzungsfrist gemäß Art. 63 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> am 20.10.2007 endet.<br />

C. Anwendungsbereich, Regelungsgehalt und Systematik der Richtlinie<br />

In den Anwendungsbereich der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> fallen alle Angehörigen eines Mitgliedstaats,<br />

die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten<br />

Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen<br />

erworben haben. Der zentrale Begriff des reglementierten Berufs<br />

ist es auch, mit Hilfe dessen sich eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs der RL<br />

<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> von dem der sog. <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie 25 , gemäß deren Art. 3, 22 V<br />

die <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> als lex specialis in Abgrenzungsfragen den Vorrang<br />

genießen soll, 26 vornehmen lässt. 27<br />

Reglementierte Berufe sind dabei gemäß der Definitionsnorm des Art. 3 I a) alle beruflichen<br />

Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt<br />

durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen<br />

gebunden ist. Unter einer Berufsqualifikation ist nach Art. 3 I b), c) eine<br />

Qualifikation zu verstehen, die durch einen Ausbildungsnachweis, der von einer Behörde<br />

für einen erworbenen Abschluss ausgestellt wird, oder einen sonstigen Befähigungsnachweis,<br />

aber auch durch Berufserfahrung nachgewiesen wird. Somit werden<br />

22<br />

Kommission, Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 20.4.2004, KOM (2004) 317 endg.<br />

23<br />

Rat der Europäischen Union, Gemeinsamer Standpunkt (<strong>EG</strong>) Nr. 10/<strong>2005</strong>, festgelegt am<br />

21.12.2004 hinsichtlich des Erlasses der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über<br />

die Anerkennung von Berufsqualifikationen, AblEU C 58 vom 8.3.<strong>2005</strong>, 1 ff.<br />

24<br />

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 6.6.<strong>2005</strong>, 9775/05.<br />

25<br />

Richtlinie 2006/123/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

im Binnenmarkt, AblEU L 376/<strong>36</strong>.<br />

26<br />

Bauch, S. 3.<br />

27<br />

Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 3.<br />

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