Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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Markt effektiver verwirklicht werden kann. 120 <strong>Die</strong>s soll positive Wohlfahrtseffekte<br />
für den gesamten europäischen Raum nach sich ziehen und somit die Wirtschaft der<br />
Gemeinschaft insgesamt fördern. 121<br />
Dabei schließt das in der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> verankerte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung<br />
eine (weitergehende) Harmonisierung nicht aus. Vielmehr kann es auf den<br />
Ergebnissen des Wettbewerbs der einzelnen Jurisdiktionen aufbauen. 122 Durch diesen<br />
Wettbewerb wird auch dem Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 5 II <strong>EG</strong>V, nach dem die<br />
Gemeinschaft auf einem Gebiet, dass nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt,<br />
nur tätig werden darf, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen<br />
auf Gemeinschaftsebene besser als auf mitgliedstaatlicher Ebene erreicht<br />
werden können, ebenfalls Genüge getan, sodass die bezüglich der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />
aufgekommene Kritik, sie würde einen Angriff auf die mitgliedstaatliche Souveränität<br />
oder sogar eine Kompetenzüberschreitung der <strong>EG</strong> darstellen, nicht greifen<br />
kann. 123 Der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten schützt diese vor einer zu<br />
umfassenden zentralisierten Regelung und eröffnet eine leichtere und schnellere Anpassung<br />
der nationalen Rechtslage an sich ändernde Umstände als ein aufwändiges<br />
Rechtssetzungsverfahren auf Gemeinschaftsebene. Als weitere Konsequenz ergibt<br />
sich, dass die unterschiedlichen Berufsträger sich die Rechtsordnung suchen können,<br />
die ihren Anforderungen, aber auch ihren Erwartungen am ehesten entspricht. 124<br />
Dementsprechend ist aber auch denkbar, dass viele Unionsbürger oder Bürger von<br />
Drittstaaten in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat ihre Ausbildung absolvieren, in<br />
dem der Qualitätsstandard nicht so hoch angesetzt und die Ausbildung dementsprechend<br />
einfacher bzw. schneller ist, um sich danach den Zugang zum Markt eines<br />
anderen Mitgliedstaates mit einem höher angesetzten Qualifikationsstandard zu verschaffen.<br />
<strong>Die</strong> hierdurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile für den „Ausbildungsstaat“<br />
wie insbesondere die Kosten der Ausbildung oder auch eventuell befürchtete<br />
Nachteile für seine „Reputation“ könnte dieser nun dadurch zu vermeiden versuchen,<br />
dass er seine Anforderungen an die Berufsausbildung auf ein Level erhöht, dass über<br />
denen der anderen Mitgliedstaaten liegt. Somit könnte es zu einer dem „race to the<br />
bottom“ gegenläufigen Entwicklung eines „race to the top“ kommen, die eventuell<br />
120 Basedow, EuZW 2004, 423.<br />
121 Kugelmann, EuZW <strong>2005</strong>, 327.<br />
122 Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1 ff.<br />
123 Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 2.<br />
124 Mankowski, IPrax 2004, 385, 387.<br />
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