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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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Markt effektiver verwirklicht werden kann. 120 <strong>Die</strong>s soll positive Wohlfahrtseffekte<br />

für den gesamten europäischen Raum nach sich ziehen und somit die Wirtschaft der<br />

Gemeinschaft insgesamt fördern. 121<br />

Dabei schließt das in der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> verankerte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung<br />

eine (weitergehende) Harmonisierung nicht aus. Vielmehr kann es auf den<br />

Ergebnissen des Wettbewerbs der einzelnen Jurisdiktionen aufbauen. 122 Durch diesen<br />

Wettbewerb wird auch dem Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 5 II <strong>EG</strong>V, nach dem die<br />

Gemeinschaft auf einem Gebiet, dass nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt,<br />

nur tätig werden darf, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen<br />

auf Gemeinschaftsebene besser als auf mitgliedstaatlicher Ebene erreicht<br />

werden können, ebenfalls Genüge getan, sodass die bezüglich der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />

aufgekommene Kritik, sie würde einen Angriff auf die mitgliedstaatliche Souveränität<br />

oder sogar eine Kompetenzüberschreitung der <strong>EG</strong> darstellen, nicht greifen<br />

kann. 123 Der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten schützt diese vor einer zu<br />

umfassenden zentralisierten Regelung und eröffnet eine leichtere und schnellere Anpassung<br />

der nationalen Rechtslage an sich ändernde Umstände als ein aufwändiges<br />

Rechtssetzungsverfahren auf Gemeinschaftsebene. Als weitere Konsequenz ergibt<br />

sich, dass die unterschiedlichen Berufsträger sich die Rechtsordnung suchen können,<br />

die ihren Anforderungen, aber auch ihren Erwartungen am ehesten entspricht. 124<br />

Dementsprechend ist aber auch denkbar, dass viele Unionsbürger oder Bürger von<br />

Drittstaaten in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat ihre Ausbildung absolvieren, in<br />

dem der Qualitätsstandard nicht so hoch angesetzt und die Ausbildung dementsprechend<br />

einfacher bzw. schneller ist, um sich danach den Zugang zum Markt eines<br />

anderen Mitgliedstaates mit einem höher angesetzten Qualifikationsstandard zu verschaffen.<br />

<strong>Die</strong> hierdurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile für den „Ausbildungsstaat“<br />

wie insbesondere die Kosten der Ausbildung oder auch eventuell befürchtete<br />

Nachteile für seine „Reputation“ könnte dieser nun dadurch zu vermeiden versuchen,<br />

dass er seine Anforderungen an die Berufsausbildung auf ein Level erhöht, dass über<br />

denen der anderen Mitgliedstaaten liegt. Somit könnte es zu einer dem „race to the<br />

bottom“ gegenläufigen Entwicklung eines „race to the top“ kommen, die eventuell<br />

120 Basedow, EuZW 2004, 423.<br />

121 Kugelmann, EuZW <strong>2005</strong>, 327.<br />

122 Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1 ff.<br />

123 Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 2.<br />

124 Mankowski, IPrax 2004, 385, 387.<br />

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