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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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<strong>Die</strong> Initiative der Kommission hierfür erfolgte dabei auf eine Forderung des Europäi-<br />

schen Rates, der gemäß Art. 14 III <strong>EG</strong>V zur Festlegung von Leitlinien und Bedingungen<br />

zur Verwirklichung des Binnenmarktes verpflichtet ist, nach einer transparenteren,<br />

flexibleren und einheitlicheren Regelung 11 im Rahmen des bereits 2000<br />

verabschiedeten Lissabon-Programms. Das Ziel dieses Programms ist, die Europäische<br />

Union innerhalb von zehn Jahren – also bis 2010 – zum wettbewerbsfähigsten<br />

und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, um ein<br />

Vorbild für den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt in der Welt<br />

zu sein. 12<br />

So wurde im Rahmen der Lissabon-Agenda ein Rechtssetzungsprojekt inzwischen<br />

abgeschlossen, dessen Ergebnis die Richtlinie <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 7.9.<strong>2005</strong> über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,<br />

die sog. <strong>Berufsanerkennungsrichtlinie</strong> 13 , darstellt.<br />

Für die möglichst umfassende Gewährung der Wahrnehmung der <strong>Die</strong>nstleistungsund<br />

Niederlassungsfreiheit, der eine elementare Rolle bei der Förderung des Binnenmarktes<br />

zukommt (Art. 3 I c), 14 II <strong>EG</strong>V), verfolgte die Kommission dabei nun<br />

die Methode, nicht ausschließlich durch eine mühsame positive Angleichung der in<br />

den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestalteten Voraussetzungen für den<br />

Erwerb einer Berufsqualifikation, sondern durch die einfacher durchzuführende<br />

wechselseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen<br />

im Sinne einer negativen Rechtsangleichung 14 unter Verzicht auf eine Sachrechtsharmonisierung<br />

15 diese Grundfreiheiten zu gewährleisten, wobei die Mitgliedstaaten<br />

gegebenenfalls von sog. Anpassungsinstrumentarien Gebrauch machen können.<br />

<strong>Die</strong> Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat als<br />

dem der <strong>Die</strong>nstleistungserbringung oder Niederlassung erworben wurden, knüpft<br />

dabei allein an den Ort des Erwerbs der Berufsqualifikation, nicht an die Herkunft<br />

oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Berufsträgers an. Auch besteht die Möglichkeit,<br />

dass die Mitgliedstaaten die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erworbenen<br />

Qualifikationen berücksichtigen, wenn diese schon in einem anderen Mitgliedstaat<br />

anerkannt worden sind. 16<br />

11<br />

S. dazu den 2. Erwägungsgrund der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />

12<br />

Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Tagung des Europäischen Rates (Lissabon) vom 23. und<br />

24.3.2000, 100/1/00, Rn. 5; vgl. BT-Drucks. 16/2460, Tz. 888; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, Art. 47<br />

Rn. 8.<br />

13<br />

Im Folgenden abgekürzt mit RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />

14<br />

Kluth/Rieger, aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 4.<br />

15<br />

Ruthig/Storr, Rn. 65.<br />

16<br />

10. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />

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