Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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drei Anerkennungsmodalitäten, denen die unterschiedlichen Berufe zugeordnet sind<br />
und die sich nach dem Grad der Harmonisierung der jeweiligen Berufe richten. 69<br />
<strong>Die</strong> Kapitel II und III gelten dabei gemäß Art. 10 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> vorrangig gegen-<br />
über der allgemeinen Auffangbestimmung des Kapitels I.<br />
1. Automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
Kapitel III des Titels III regelt die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
für die Berufe, in denen die Mindestanforderungen an die Ausbildung auf der<br />
Ebene der Gemeinschaft schon vorher durch berufsspezifische Richtlinien koordiniert<br />
und harmonisiert wurden. 70 Wenn also ein Betroffener einen individuellen Antrag<br />
bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates stellt, müssen die staatlich anerkannten<br />
Diplome, Zeugnisse und andere Abschlüsse jedes Mitgliedstaates automatisch<br />
im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werden, sofern sie die von dem Gemeinschaftsrecht<br />
vorgesehenen Minimalbedingungen für die Ausbildung erfüllen. <strong>Die</strong><br />
Berufsbilder, die diese Regelung betrifft, werden im Anhang V der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />
im Einzelnen aufgelistet. <strong>Die</strong>s sind die Berufe des Arztes, der Krankenschwester und<br />
des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,<br />
des Apothekers und des Architekten bzw. Bauingenieurs. Darüber hinaus<br />
sind im Anhang V die Namen der Ausbildungsnachweise, auch für Spezialisierungen<br />
wie z. B. der Fachärzte, und die ausstellende Stelle eines jeden Mitgliedstaates verzeichnet.<br />
<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> übernimmt diesbezüglich die bereits bestehenden berufsspezifischen<br />
Vorschriften über die Mindestanforderungen an die Ausbildung für diese Berufe,<br />
über die Bedingungen der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise<br />
und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Zum Zweck der Anerkennung<br />
der vom <strong>Die</strong>nstleistungserbringer erworbenen Qualifikationen legt die Richtlinie z.<br />
B. für den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine<br />
Pflege verantwortlich ist, als Mindestvoraussetzung für den Zugang zur<br />
Ausbildung fest, dass sie/er bereits eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung mit<br />
einem von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaates ausgestellten<br />
Diplom oder einem anderen Zeugnis abgeschlossen hat. <strong>Die</strong> nachfolgende Ausbildung<br />
umfasst mindestens drei Jahre oder 4600 Stunden theoretischen und klinischpraktischen<br />
Vollzeitunterricht über das in Anhang V, Ziffer 5.2.1 genannte Ausbildungsprogramm.<br />
69<br />
Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 487.<br />
70<br />
Henssler, EuZW 2003, 229, 230; Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 488.<br />
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