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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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drei Anerkennungsmodalitäten, denen die unterschiedlichen Berufe zugeordnet sind<br />

und die sich nach dem Grad der Harmonisierung der jeweiligen Berufe richten. 69<br />

<strong>Die</strong> Kapitel II und III gelten dabei gemäß Art. 10 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> vorrangig gegen-<br />

über der allgemeinen Auffangbestimmung des Kapitels I.<br />

1. Automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

Kapitel III des Titels III regelt die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

für die Berufe, in denen die Mindestanforderungen an die Ausbildung auf der<br />

Ebene der Gemeinschaft schon vorher durch berufsspezifische Richtlinien koordiniert<br />

und harmonisiert wurden. 70 Wenn also ein Betroffener einen individuellen Antrag<br />

bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates stellt, müssen die staatlich anerkannten<br />

Diplome, Zeugnisse und andere Abschlüsse jedes Mitgliedstaates automatisch<br />

im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werden, sofern sie die von dem Gemeinschaftsrecht<br />

vorgesehenen Minimalbedingungen für die Ausbildung erfüllen. <strong>Die</strong><br />

Berufsbilder, die diese Regelung betrifft, werden im Anhang V der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong><br />

im Einzelnen aufgelistet. <strong>Die</strong>s sind die Berufe des Arztes, der Krankenschwester und<br />

des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,<br />

des Apothekers und des Architekten bzw. Bauingenieurs. Darüber hinaus<br />

sind im Anhang V die Namen der Ausbildungsnachweise, auch für Spezialisierungen<br />

wie z. B. der Fachärzte, und die ausstellende Stelle eines jeden Mitgliedstaates verzeichnet.<br />

<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> übernimmt diesbezüglich die bereits bestehenden berufsspezifischen<br />

Vorschriften über die Mindestanforderungen an die Ausbildung für diese Berufe,<br />

über die Bedingungen der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise<br />

und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Zum Zweck der Anerkennung<br />

der vom <strong>Die</strong>nstleistungserbringer erworbenen Qualifikationen legt die Richtlinie z.<br />

B. für den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine<br />

Pflege verantwortlich ist, als Mindestvoraussetzung für den Zugang zur<br />

Ausbildung fest, dass sie/er bereits eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung mit<br />

einem von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaates ausgestellten<br />

Diplom oder einem anderen Zeugnis abgeschlossen hat. <strong>Die</strong> nachfolgende Ausbildung<br />

umfasst mindestens drei Jahre oder 4600 Stunden theoretischen und klinischpraktischen<br />

Vollzeitunterricht über das in Anhang V, Ziffer 5.2.1 genannte Ausbildungsprogramm.<br />

69<br />

Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 487.<br />

70<br />

Henssler, EuZW 2003, 229, 230; Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 488.<br />

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