28.01.2013 Aufrufe

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, austau-<br />

schen. Dabei erleichtert insbesondere die Möglichkeit, einen Berufsausweis auf eu-<br />

ropäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen einzuführen, mit dem<br />

der berufliche Werdegang einer Person dokumentiert wird, den Informationsaus-<br />

tausch zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat. 131<br />

Hieran ist deutlich erkennbar, dass die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> intendiert, im Rahmen ihrer<br />

Umsetzung in nationales Recht ein ausgeprägtes Informationssystem sowohl zwi-<br />

schen den Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen dem Aufnahmestaat und<br />

dem Berufsträger sowie dem Letzteren und seinem Kunden aufzubauen. Aus grund-<br />

freiheitlicher Perspektive ist dies sinnvoll, da infolge der Ausdehnung der Grundfreiheiten<br />

zu Beschränkungsverboten durch den EuGH grundsätzlich jede mitgliedstaatliche<br />

Beschränkung einer Rechtfertigung bedarf. 132 Als nach den geschriebenen<br />

Rechtfertigungsgründen des Art. 46 <strong>EG</strong>V (ggf. i. V. m. Art. 55 <strong>EG</strong>V) zu prüfende<br />

ungeschriebene Rechtfertigungsgründe sind dabei die zwingenden Gründe des Allgemeinwohls<br />

seit dem „Cassis de Dijon“ 133 -Urteil anerkannt, die u. a. im Verbraucher-,<br />

Umwelt- und Gesundheitsschutz oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung<br />

bestehen können. Ferner sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter dem<br />

Aspekt der Erforderlichkeit Informationspflichten der Marktteilnehmer im Vergleich<br />

zu inhaltlich zwingenden Regelungen bezüglich der Anforderungen an das Produkt<br />

„<strong>Die</strong>nstleistung“ das mildere und in der Regel gleich geeignete Mittel zur Erreichung<br />

dieses Schutzes. 134<br />

Als Folge dieses durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> vorgeschriebenen Informationsaustausch<br />

wird nun eine umfassende Markttransparenz gewährleistet. Ökonomisch betrachtet<br />

spielt die Markttransparenz eine entscheidende Rolle bei dem Abbau einer asymmetrischen<br />

Informationsverteilung. <strong>Die</strong>se liegt vor, wenn bei einer Transaktion eine der<br />

beteiligten Personen über mehr Informationen verfügt als die andere. 135 In Bezug auf<br />

die Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen ist dies in der Regel derjenige, der die <strong>Die</strong>nstleistung<br />

erbringt. <strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstleistungsempfänger sind oft nicht in der Lage, die Qualität<br />

der Leistung oder ihren Bedarf hiernach hinreichend genau einzuschätzen, da sie die<br />

Beschaffenheit der angebotenen <strong>Die</strong>nstleistung oder die fachlichen Fähigkeiten bzw.<br />

die Qualifikation des Anbieters nicht ausreichend beurteilen können. 1<strong>36</strong><br />

131<br />

32. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />

132<br />

Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 2; dies., aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 4 f.<br />

133<br />

EuGH, Rs. 120/78, a. a. O.<br />

134<br />

Kluth/Rieger, GewArch, 1, 2.<br />

135<br />

Voigt, S. 102; BT-Drucks. 16/2460, Tz. 916.<br />

1<strong>36</strong><br />

BT-Drucks. 16/2460, Tz. 916 f.<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!