Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, austau-<br />
schen. Dabei erleichtert insbesondere die Möglichkeit, einen Berufsausweis auf eu-<br />
ropäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen einzuführen, mit dem<br />
der berufliche Werdegang einer Person dokumentiert wird, den Informationsaus-<br />
tausch zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat. 131<br />
Hieran ist deutlich erkennbar, dass die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> intendiert, im Rahmen ihrer<br />
Umsetzung in nationales Recht ein ausgeprägtes Informationssystem sowohl zwi-<br />
schen den Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen dem Aufnahmestaat und<br />
dem Berufsträger sowie dem Letzteren und seinem Kunden aufzubauen. Aus grund-<br />
freiheitlicher Perspektive ist dies sinnvoll, da infolge der Ausdehnung der Grundfreiheiten<br />
zu Beschränkungsverboten durch den EuGH grundsätzlich jede mitgliedstaatliche<br />
Beschränkung einer Rechtfertigung bedarf. 132 Als nach den geschriebenen<br />
Rechtfertigungsgründen des Art. 46 <strong>EG</strong>V (ggf. i. V. m. Art. 55 <strong>EG</strong>V) zu prüfende<br />
ungeschriebene Rechtfertigungsgründe sind dabei die zwingenden Gründe des Allgemeinwohls<br />
seit dem „Cassis de Dijon“ 133 -Urteil anerkannt, die u. a. im Verbraucher-,<br />
Umwelt- und Gesundheitsschutz oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung<br />
bestehen können. Ferner sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter dem<br />
Aspekt der Erforderlichkeit Informationspflichten der Marktteilnehmer im Vergleich<br />
zu inhaltlich zwingenden Regelungen bezüglich der Anforderungen an das Produkt<br />
„<strong>Die</strong>nstleistung“ das mildere und in der Regel gleich geeignete Mittel zur Erreichung<br />
dieses Schutzes. 134<br />
Als Folge dieses durch die RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> vorgeschriebenen Informationsaustausch<br />
wird nun eine umfassende Markttransparenz gewährleistet. Ökonomisch betrachtet<br />
spielt die Markttransparenz eine entscheidende Rolle bei dem Abbau einer asymmetrischen<br />
Informationsverteilung. <strong>Die</strong>se liegt vor, wenn bei einer Transaktion eine der<br />
beteiligten Personen über mehr Informationen verfügt als die andere. 135 In Bezug auf<br />
die Qualität von <strong>Die</strong>nstleistungen ist dies in der Regel derjenige, der die <strong>Die</strong>nstleistung<br />
erbringt. <strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstleistungsempfänger sind oft nicht in der Lage, die Qualität<br />
der Leistung oder ihren Bedarf hiernach hinreichend genau einzuschätzen, da sie die<br />
Beschaffenheit der angebotenen <strong>Die</strong>nstleistung oder die fachlichen Fähigkeiten bzw.<br />
die Qualifikation des Anbieters nicht ausreichend beurteilen können. 1<strong>36</strong><br />
131<br />
32. Erwägungsgrund zur RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>.<br />
132<br />
Kluth/Rieger, GewArch 2006, 1, 2; dies., aktuelle Stellungnahmen 3/05, IFK, S. 4 f.<br />
133<br />
EuGH, Rs. 120/78, a. a. O.<br />
134<br />
Kluth/Rieger, GewArch, 1, 2.<br />
135<br />
Voigt, S. 102; BT-Drucks. 16/2460, Tz. 916.<br />
1<strong>36</strong><br />
BT-Drucks. 16/2460, Tz. 916 f.<br />
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