Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> am 20.10.2007 gemäß Art. 57 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> jeweils eine einheitliche<br />
Kontaktstelle als Ansprechpartner (sog. Single Points of Contact bzw. Prinzip des<br />
„one-stop-shop“ 73 ) einzurichten, die die Bürger und die Kontaktstellen der anderen<br />
Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen bezüglich der Anerkennung von Berufs-<br />
qualifikationen und insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen des betreffen-<br />
den Aufnahmestaates informieren.<br />
Der Anerkennungsantrag ist bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates<br />
einzureichen. <strong>Die</strong>sem sind bestimmte Unterlagen und Bescheinigungen, die in Anhang<br />
VII aufgeführt sind (z. B. ein Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine Kopie der<br />
Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises), beizufügen. <strong>Die</strong> zuständige<br />
Behörde hat den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats unter Angabe aller<br />
fehlenden Unterlagen zu bestätigen. Das Verfahren für die Prüfung eines Zulassungsantrages<br />
im Aufnahmemitgliedstaat ist gemäß Art. 51 II <strong>EG</strong>V binnen kürzester<br />
Zeit abzuschließen, spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen<br />
des Antragsstellers, wobei gegebenenfalls die Frist um höchstens einen Monat<br />
verlängert werden kann. Ferner muss die nationale Rechtsordnung Rechtsbehelfe<br />
gegen die von der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat zu begründende<br />
Entscheidung und gegen eine nicht fristgemäße Entscheidung vorsehen. 74<br />
IV. Verwaltungszusammenarbeit, Durchführungsbefugnisse und sonstige Bestimmungen<br />
<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> sieht eine enge Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch<br />
(sog. administrative Kooperation 75 ) zwischen den zuständigen Stellen des<br />
Aufnahme- und des Herkunftsstaates vor, um die Anwendung ihrer Bestimmungen<br />
zu erleichtern. Zudem nennt die Richtlinie unter ihrem Titel V eine Reihe von Maßnahmen<br />
zur Anwendungserleichterung, die in den Art. 56-59 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> aufgeführt<br />
sind. Gemäß Art. 56 IV RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> benennt jeder Mitgliedstaat einen Koordinator,<br />
der eine einheitliche Anwendung der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> unterstützen soll.<br />
Ferner muss jeder Mitgliedstaat bis spätestens zum 20.10.2007 eine Kontaktstelle<br />
benennen, die den Bürgern alle nützlichen Informationen über die Anerkennung der<br />
Berufsqualifikationen gibt und ihnen helfen soll, ihre Rechte wahrnehmen zu können<br />
(Art. 57 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>). Jeder Mitgliedstaat ernennt einen Vertreter für den Ausschuss<br />
über die Anerkennung der Berufsqualifikationen. <strong>Die</strong>ser Komitologieauss-<br />
73<br />
Calliess, DVBl 2007, 3<strong>36</strong>, 340.<br />
74<br />
Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 488.<br />
75<br />
Bauch, S. 3.<br />
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