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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> am 20.10.2007 gemäß Art. 57 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> jeweils eine einheitliche<br />

Kontaktstelle als Ansprechpartner (sog. Single Points of Contact bzw. Prinzip des<br />

„one-stop-shop“ 73 ) einzurichten, die die Bürger und die Kontaktstellen der anderen<br />

Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen bezüglich der Anerkennung von Berufs-<br />

qualifikationen und insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen des betreffen-<br />

den Aufnahmestaates informieren.<br />

Der Anerkennungsantrag ist bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates<br />

einzureichen. <strong>Die</strong>sem sind bestimmte Unterlagen und Bescheinigungen, die in Anhang<br />

VII aufgeführt sind (z. B. ein Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine Kopie der<br />

Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises), beizufügen. <strong>Die</strong> zuständige<br />

Behörde hat den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats unter Angabe aller<br />

fehlenden Unterlagen zu bestätigen. Das Verfahren für die Prüfung eines Zulassungsantrages<br />

im Aufnahmemitgliedstaat ist gemäß Art. 51 II <strong>EG</strong>V binnen kürzester<br />

Zeit abzuschließen, spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen<br />

des Antragsstellers, wobei gegebenenfalls die Frist um höchstens einen Monat<br />

verlängert werden kann. Ferner muss die nationale Rechtsordnung Rechtsbehelfe<br />

gegen die von der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat zu begründende<br />

Entscheidung und gegen eine nicht fristgemäße Entscheidung vorsehen. 74<br />

IV. Verwaltungszusammenarbeit, Durchführungsbefugnisse und sonstige Bestimmungen<br />

<strong>Die</strong> RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> sieht eine enge Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch<br />

(sog. administrative Kooperation 75 ) zwischen den zuständigen Stellen des<br />

Aufnahme- und des Herkunftsstaates vor, um die Anwendung ihrer Bestimmungen<br />

zu erleichtern. Zudem nennt die Richtlinie unter ihrem Titel V eine Reihe von Maßnahmen<br />

zur Anwendungserleichterung, die in den Art. 56-59 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> aufgeführt<br />

sind. Gemäß Art. 56 IV RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> benennt jeder Mitgliedstaat einen Koordinator,<br />

der eine einheitliche Anwendung der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> unterstützen soll.<br />

Ferner muss jeder Mitgliedstaat bis spätestens zum 20.10.2007 eine Kontaktstelle<br />

benennen, die den Bürgern alle nützlichen Informationen über die Anerkennung der<br />

Berufsqualifikationen gibt und ihnen helfen soll, ihre Rechte wahrnehmen zu können<br />

(Art. 57 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>). Jeder Mitgliedstaat ernennt einen Vertreter für den Ausschuss<br />

über die Anerkennung der Berufsqualifikationen. <strong>Die</strong>ser Komitologieauss-<br />

73<br />

Calliess, DVBl 2007, 3<strong>36</strong>, 340.<br />

74<br />

Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 488.<br />

75<br />

Bauch, S. 3.<br />

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