Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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leistungsfreiheit dar. Jedoch können zur Verfahrenserleichterung, vor allem hinsicht-<br />
lich der Disziplinarbestimmungen, denen der <strong>Die</strong>nstleistungserbringer gemäß Art. 5<br />
III RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> im Aufnahmemitgliedstaat unterliegt, eine automatische vorüber-<br />
gehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation<br />
vorgesehen werden. Dem <strong>Die</strong>nstleistungserbringer dürfen jedoch – wie oben bereits<br />
beschrieben – aus einer solchen Maßnahme keine Nachteile bezüglich des Zutritts<br />
zum entsprechenden Markt des Aufnahmestaates erwachsen, also seine Leistungs-<br />
erbringung weder verzögern noch erschweren noch dem <strong>Die</strong>nstleistungserbringer<br />
zusätzliche Kosten oder Verwaltungsaufwand auferlegen.<br />
Bei der erstmaligen Absicht der Erbringung einer <strong>Die</strong>nstleistung im Aufnahmemit-<br />
gliedstaat kann dieser jedoch gemäß Art. 7 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> vom <strong>Die</strong>nstleistungserb-<br />
ringer fordern, dass er vorher den zuständigen Behörden schriftlich Meldung erstattet<br />
und diese jährlich erneuert. Der Meldung sind Einzelheiten über den Versicherungsschutz<br />
oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes bezüglich<br />
der Berufshaftpflicht beizufügen. Darüber hinaus kann der Aufnahmestaat verlangen,<br />
dass der ersten Meldung die in Art. 7 II RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> genannten Unterlagen wie z.<br />
B. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung<br />
des <strong>Die</strong>nstleisters im anderen Mitgliedstaat oder ein Berufsqualifikationsnachweis<br />
beigefügt wird. Hierdurch kann die Pro-Forma-Mitgliedschaft und die sich<br />
daran anschließenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen<br />
Berufsregeln, die im Aufnahmemitgliedstaat gelten, sowie die Aufsichtszuständigkeit<br />
der Berufsorganisationen begründet werden. 67<br />
III. <strong>Die</strong> Regelungen zum Marktzugang bezüglich der Niederlassungsfreiheit<br />
<strong>Die</strong> Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf die<br />
Niederlassungsfreiheit i. S. d. Art. 43 <strong>EG</strong>V finden sich unter dem in vier Kapiteln<br />
unterteilten Titel III der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>. <strong>Die</strong> Niederlassungsfreiheit erfasst dabei die<br />
Fälle der Errichtung einer dauerhaften Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat<br />
als dem, in dem der Berufsangehörige seiner Qualifikation erworben hat. 68 Kapitel<br />
IV enthält gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung über auf Verlangen der<br />
Mitgliedstaaten vom Berufsträger einzureichende Unterlagen und Formalitäten u. a.<br />
des Marktzutritts. <strong>Die</strong> Kapitel I bis III des Titels III unterscheiden dagegen zwischen<br />
67 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 487.<br />
68 Kluth/Rieger, EuZW <strong>2005</strong>, 486, 487.<br />
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