Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...
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chung des Zulassungsantrags zurückliegen darf, ausgeübt hat (Art. 17 I a), II RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>).<br />
Das Verzeichnis II beinhaltet Berufe im Bereich des Verkehrs, beispielsweise betref-<br />
fend die Herstellung von Eisenbahnen, Fahrzeugteilen, Schiffen und Luftfahrzeugen,<br />
das Post- und Fernmeldewesen und die Reise- und Transportdienstleistungen. Auf sie<br />
ist Art. 18 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> anwendbar, der vorschreibt, dass für die gegenseitige An-<br />
erkennung der Berufserfahrung prinzipiell eine fünfjährige ununterbrochene Tätig-<br />
keit als Selbstständiger oder Betriebsleiter in diesem Beruf ausgeübt worden sein<br />
muss.<br />
Schließlich umfasst das Verzeichnis III den weiten Bereich des Groß- und Einzel-<br />
handels sowie der Vermittlungs- und Vermietungstätigkeiten. <strong>Die</strong> dafür notwendige<br />
selbstständige ununterbrochene Berufserfahrung beträgt gemäß Art. 19 I a) RL<br />
<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> grundsätzlich drei Jahre.<br />
3. Allgemeine Auffangregelung<br />
In dem subsidiär anzuwendenden Kapitel I des Titels III der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> finden<br />
sich die Anforderungen für die Niederlassung im Bereich aller reglementierten Beru-<br />
fe, die keinem der in Kapitel II oder III genannten Berufsfelder zugeordnet werden<br />
können, und für die Fälle, in denen eine Berufsqualifikation wegen besonderer und<br />
außergewöhnlicher Gründe nicht den dort aufgestellten Anforderungen gerecht wird<br />
(Art. 10 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>).<br />
Nach Art. 13 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> müssen die Mitgliedstaaten die Berufsqualifikationen,<br />
die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, anerkennen. Sofern also die Aufnahme<br />
eines reglementierten Berufs in dem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz<br />
bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so muss die zuständige Behörde<br />
des Aufnahmestaates dem Antragssteller diese Berufsaufnahme unter denselben<br />
Voraussetzungen wie Inländern erlauben, wenn er einen in dem anderen Mitgliedstaat<br />
erworbenen Berufsabschluss nachweisen kann, der mindestens dem Qualifikationsniveau<br />
entspricht, das unmittelbar unter dem im Aufnahmestaat geforderten Niveau<br />
liegt.<br />
Ist daher z. B. in Deutschland ein Universitätsdiplom erforderlich, das einen mindestens<br />
vierjährigen Studiengang abschließt, reicht für eine Niederlassung eines Ausländers<br />
aus, dass er eine (Fach-)Hochschulausbildung von mindestens drei Jahren abgeschlossen<br />
hat.<br />
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