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Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - European Legal ...

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chung des Zulassungsantrags zurückliegen darf, ausgeübt hat (Art. 17 I a), II RL<br />

<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>).<br />

Das Verzeichnis II beinhaltet Berufe im Bereich des Verkehrs, beispielsweise betref-<br />

fend die Herstellung von Eisenbahnen, Fahrzeugteilen, Schiffen und Luftfahrzeugen,<br />

das Post- und Fernmeldewesen und die Reise- und Transportdienstleistungen. Auf sie<br />

ist Art. 18 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> anwendbar, der vorschreibt, dass für die gegenseitige An-<br />

erkennung der Berufserfahrung prinzipiell eine fünfjährige ununterbrochene Tätig-<br />

keit als Selbstständiger oder Betriebsleiter in diesem Beruf ausgeübt worden sein<br />

muss.<br />

Schließlich umfasst das Verzeichnis III den weiten Bereich des Groß- und Einzel-<br />

handels sowie der Vermittlungs- und Vermietungstätigkeiten. <strong>Die</strong> dafür notwendige<br />

selbstständige ununterbrochene Berufserfahrung beträgt gemäß Art. 19 I a) RL<br />

<strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> grundsätzlich drei Jahre.<br />

3. Allgemeine Auffangregelung<br />

In dem subsidiär anzuwendenden Kapitel I des Titels III der RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> finden<br />

sich die Anforderungen für die Niederlassung im Bereich aller reglementierten Beru-<br />

fe, die keinem der in Kapitel II oder III genannten Berufsfelder zugeordnet werden<br />

können, und für die Fälle, in denen eine Berufsqualifikation wegen besonderer und<br />

außergewöhnlicher Gründe nicht den dort aufgestellten Anforderungen gerecht wird<br />

(Art. 10 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong>).<br />

Nach Art. 13 RL <strong>2005</strong>/<strong>36</strong>/<strong>EG</strong> müssen die Mitgliedstaaten die Berufsqualifikationen,<br />

die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, anerkennen. Sofern also die Aufnahme<br />

eines reglementierten Berufs in dem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz<br />

bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so muss die zuständige Behörde<br />

des Aufnahmestaates dem Antragssteller diese Berufsaufnahme unter denselben<br />

Voraussetzungen wie Inländern erlauben, wenn er einen in dem anderen Mitgliedstaat<br />

erworbenen Berufsabschluss nachweisen kann, der mindestens dem Qualifikationsniveau<br />

entspricht, das unmittelbar unter dem im Aufnahmestaat geforderten Niveau<br />

liegt.<br />

Ist daher z. B. in Deutschland ein Universitätsdiplom erforderlich, das einen mindestens<br />

vierjährigen Studiengang abschließt, reicht für eine Niederlassung eines Ausländers<br />

aus, dass er eine (Fach-)Hochschulausbildung von mindestens drei Jahren abgeschlossen<br />

hat.<br />

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