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Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

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Behandlung:<br />

Seite 10<br />

Es wurde bereits dargelegt, dass die vorhandene Mobilfunkversorgung Defizite<br />

aufweist. Die von der Bundesnetzagentur vergebenen Lizenzen berechtigen die<br />

Mobilfunkbetreiber jedenfalls zu einem Ausbau über dem derzeitigen Status<br />

Quo hinaus auch in den UMTS- und LTE-Netzen. Übersehen wird, dass die<br />

Mobilfunkbetreiber konkrete Ausbauwünsche haben und dass ohne die Planung<br />

dieser Ausbau erst recht stattfinden wird, dann allerdings ungesteuert.<br />

Das Standortgutachten des Umweltinstituts belegt nachvollziehbar, dass die<br />

gemeindliche Planung eine Verringerung der Immissionsbelastung gegenüber<br />

einer ungesteuerten Entwicklung des Netzausbaus bewirkt. Ziel der Planung ist<br />

nicht die Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen oder unzumutbaren<br />

Belästigungen, sondern bereits in deren Vorfeld eine möglichst weitgehende<br />

Minimierung der Immissionen im Sinne eines vorbeugenden<br />

Immissionsschutzes. Festsetzungen des vorbeugenden Immissionsschutzes<br />

auf dem Gebiet der Einwirkungen durch Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich<br />

zulässig. Die <strong>Gemeinde</strong> ist insbesondere berechtigt Standorte von<br />

Mobilfunkanlagen so zu bestimmen, dass Wohngebiete geringer belastet<br />

werden als dies nach den Grenzwerten der 26. BImSchV zulässig wäre.<br />

Das Konzept der <strong>Gemeinde</strong> hat keine Senkung der Sendeleistung der<br />

Sendeanlagen zum Ziel. Die Mobiltelefone der Endnutzer erhöhen immer dann<br />

die Sendeleistung, wenn das Empfangssignal geringer wird. Dies ist jedoch ein<br />

allgemeines Phänomen im mobilen Netz und hängt in erster Linie von der<br />

relativen Position des Nutzers zur Sendeanlage ab, insbesondere davon, ob<br />

Sichtkontakt zur Sendeanlage besteht. Bei sonst identischer Position von<br />

Nutzer und Sendeanlage ist die Sendeleistung des Endgeräts daher bei höher<br />

montierten Sendeanlagen mit Sichtkontakt niedriger als bei niedriger montierten<br />

Anlagen ohne Sichtkontakt. Da durch die Planung der Versorgungspegel<br />

aufgrund geringerer Pfadverluste dank besserer Sichtkontakte zu den höher<br />

montierten Antennen signifikant verbessert wird, ist der Einwand unbegründet.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> ist bewusst, dass jedes mehr als geringfügige private Interesse<br />

am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung<br />

abwägungserheblich ist. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten<br />

Situation besteht dagegen grundsätzlich nicht. Die Errichtung einer<br />

Mobilfunkanlage mit 40 m Höhe in der Nähe der Wohnbebauung stößt<br />

regelmäßig auf Ablehnung. Grund ist v.a. die optische Beeinträchtigung durch<br />

die technoide und gewerbliche Erscheinung des Masts und zum anderen die<br />

subjektiv empfundene Bedrohung durch die nicht sichtbaren Immissionen. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong> verfolgt gerade deshalb mit ihrem Konzept das Ziel,<br />

Mobilfunkanlagen nach Möglichkeit in den Wohngebieten auszuschließen und<br />

die Versorgung durch optisch und immissionsbezogen möglichst verträgliche<br />

Standorte außerhalb der Gebiete sicherzustellen. Ein vollständiger Ausschluss<br />

von Mobilfunkanlagen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist dabei genauso wenig möglich wie<br />

ein Verzicht auf eine gewisse räumliche Nähe oder die Sichtbarkeit der<br />

Anlagen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist daher der Auffassung dass die verbleibenden<br />

nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens den Betroffenen billigerweise noch<br />

zugemutet werden können, zumal das Konzept sicherstellt, dass keine weiteren<br />

Anlagen an anderer Stelle im Wohngebiet entstehen können, die u.U. ungleich<br />

nachteiligere Einwirkungen auf den Betroffenen und sein Grundstück haben<br />

können, und mit denen ohne Planung sonst gerechnet werden müsste.

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