Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Behandlung:<br />
Seite 10<br />
Es wurde bereits dargelegt, dass die vorhandene Mobilfunkversorgung Defizite<br />
aufweist. Die von der Bundesnetzagentur vergebenen Lizenzen berechtigen die<br />
Mobilfunkbetreiber jedenfalls zu einem Ausbau über dem derzeitigen Status<br />
Quo hinaus auch in den UMTS- und LTE-Netzen. Übersehen wird, dass die<br />
Mobilfunkbetreiber konkrete Ausbauwünsche haben und dass ohne die Planung<br />
dieser Ausbau erst recht stattfinden wird, dann allerdings ungesteuert.<br />
Das Standortgutachten des Umweltinstituts belegt nachvollziehbar, dass die<br />
gemeindliche Planung eine Verringerung der Immissionsbelastung gegenüber<br />
einer ungesteuerten Entwicklung des Netzausbaus bewirkt. Ziel der Planung ist<br />
nicht die Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen oder unzumutbaren<br />
Belästigungen, sondern bereits in deren Vorfeld eine möglichst weitgehende<br />
Minimierung der Immissionen im Sinne eines vorbeugenden<br />
Immissionsschutzes. Festsetzungen des vorbeugenden Immissionsschutzes<br />
auf dem Gebiet der Einwirkungen durch Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich<br />
zulässig. Die <strong>Gemeinde</strong> ist insbesondere berechtigt Standorte von<br />
Mobilfunkanlagen so zu bestimmen, dass Wohngebiete geringer belastet<br />
werden als dies nach den Grenzwerten der 26. BImSchV zulässig wäre.<br />
Das Konzept der <strong>Gemeinde</strong> hat keine Senkung der Sendeleistung der<br />
Sendeanlagen zum Ziel. Die Mobiltelefone der Endnutzer erhöhen immer dann<br />
die Sendeleistung, wenn das Empfangssignal geringer wird. Dies ist jedoch ein<br />
allgemeines Phänomen im mobilen Netz und hängt in erster Linie von der<br />
relativen Position des Nutzers zur Sendeanlage ab, insbesondere davon, ob<br />
Sichtkontakt zur Sendeanlage besteht. Bei sonst identischer Position von<br />
Nutzer und Sendeanlage ist die Sendeleistung des Endgeräts daher bei höher<br />
montierten Sendeanlagen mit Sichtkontakt niedriger als bei niedriger montierten<br />
Anlagen ohne Sichtkontakt. Da durch die Planung der Versorgungspegel<br />
aufgrund geringerer Pfadverluste dank besserer Sichtkontakte zu den höher<br />
montierten Antennen signifikant verbessert wird, ist der Einwand unbegründet.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> ist bewusst, dass jedes mehr als geringfügige private Interesse<br />
am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung<br />
abwägungserheblich ist. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten<br />
Situation besteht dagegen grundsätzlich nicht. Die Errichtung einer<br />
Mobilfunkanlage mit 40 m Höhe in der Nähe der Wohnbebauung stößt<br />
regelmäßig auf Ablehnung. Grund ist v.a. die optische Beeinträchtigung durch<br />
die technoide und gewerbliche Erscheinung des Masts und zum anderen die<br />
subjektiv empfundene Bedrohung durch die nicht sichtbaren Immissionen. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> verfolgt gerade deshalb mit ihrem Konzept das Ziel,<br />
Mobilfunkanlagen nach Möglichkeit in den Wohngebieten auszuschließen und<br />
die Versorgung durch optisch und immissionsbezogen möglichst verträgliche<br />
Standorte außerhalb der Gebiete sicherzustellen. Ein vollständiger Ausschluss<br />
von Mobilfunkanlagen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist dabei genauso wenig möglich wie<br />
ein Verzicht auf eine gewisse räumliche Nähe oder die Sichtbarkeit der<br />
Anlagen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist daher der Auffassung dass die verbleibenden<br />
nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens den Betroffenen billigerweise noch<br />
zugemutet werden können, zumal das Konzept sicherstellt, dass keine weiteren<br />
Anlagen an anderer Stelle im Wohngebiet entstehen können, die u.U. ungleich<br />
nachteiligere Einwirkungen auf den Betroffenen und sein Grundstück haben<br />
können, und mit denen ohne Planung sonst gerechnet werden müsste.