Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Seite 11<br />
Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG steht der Planung nicht entgegen,<br />
da mit gewerblichen Mobilfunkanlagen grundsätzlich auch im reinen<br />
Wohngebiet gerechnet werden muss, wie § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO belegt.<br />
Aus dem bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Nebeneinander von<br />
Wohnen und Mobilfunk sind dadurch verursachte Wertminderungen, so sie sich<br />
überhaupt realisieren und objektiv bewerten lassen, allgemein hinzunehmen.<br />
Die Planung wirkt durch eine gezielte Standortzuweisungen eine Minderung der<br />
negativen Auswirkungen von Mobilfunkanklagen (Optik, Immission) und in<br />
deren Folge eine Minderung etwaiger Wertminderungen an. Daher wird den<br />
benachbarten Grundstückseigentümern kein Sonderopfer abverlangt.<br />
Lüfter- und Klimageräte der Mobilfunkanlagen müssen selbstverständlich die<br />
einschlägigen Lärmgrenzwerte einhalten. Dies und die Frage der Notwendigkeit<br />
einer Befeuerung des Masts sowie der Zumutbarkeit damit einhergehender<br />
Lichtimmissionen ist Gegenstand des konkreten Baugenehmigungsverfahrens.<br />
Da jeder Mobilfunkmast mit einer eigenen Blitzschutzeinrichtung ausgestattet<br />
ist, sind Beschädigungen an Gebäuden aufgrund Fernwirkung von<br />
Blitzeinschlägen nicht zu erwarten. Im Übrigen dürfte es sich auch hierbei eher<br />
um eine Frage des Genehmigungsverfahrens handeln.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> ist nicht bekannt, dass es in der Nähe von großen<br />
Mobilfunkmasten zu unzumutbaren Windgeräuschen kommt. Sofern sich<br />
ausführungsbedingte Auswirkungen ergeben, wäre dies zudem eine Frage des<br />
Genehmigungsverfahrens und nicht des Bebauungsplanverfahrens.<br />
Unzutreffend ist, das Alternativen weitab der Bebauung nicht untersucht wurden<br />
(siehe oben A. 1. b.).<br />
Zur Frage einer (isolierten) Alternativversorgung siehe oben A. 1 b.).<br />
Die Verpachtung der künftigen Mobilfunkstandorte ist nicht vergaberechtswidrig.<br />
Schwellenwerte werden angesichts der niedrigen marktüblichen Mieterträge<br />
auch über die Gesamtlaufzeit der Standortmietverträge nicht überschritten.<br />
Eine bindende Zusicherung, am Max-Dieckmann-Platz werde generell keine<br />
Mobilfunkanlage errichtet, ist von der <strong>Gemeinde</strong> im Schreiben vom 18.03.2009<br />
nicht abgegeben worden. Die zitierte Aussage erfolgte vor dem Hintergrund des<br />
Bauantrags von O2 und des seinerzeitigen Konzeptstandes, der einen Standort<br />
an anderer Stelle im Bereich des Neunerbergs vorsah (Standort 11), welcher<br />
dem Bauantrag hätte entgegengehalten werden können. Zwischenzeitlich<br />
haben sich aber neue Erkenntnisse ergeben: Aus den seit Herbst 2009 zur<br />
Verfügung stehenden Untersuchungen des Umweltinstituts München e.V. zu<br />
Alternativen zum Standort 11 ergibt sich, dass die im Bereich des Max-<br />
Dieckmann-Platzes untersuchte und nunmehr planungsgegenständliche<br />
Variante 11b aus Sicht der Immissionsminimierung, der räumlichen Verteilung<br />
des Versorgungspegels und der Kapazität eine zu Variante 11 mindestens<br />
gleich geeignete Alternative darstellt. Da sich die Variante 11b nach Auffassung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> zudem als optisch verträglicher darstellt als die auf freiem Feld<br />
gelegene Variante 11, wird ersterer nunmehr der Vorzug gegeben. Wenn durch<br />
das Schreiben der <strong>Gemeinde</strong> vom 18.03.2009 Vertrauen in die künftige<br />
Entwicklung erzeugt wurde, welches nun durch die Planung enttäuscht wird, so<br />
ist dies zwar bedauerlich, steht aber der geänderten Entwicklung nicht entgegen<br />
und wird im Hinblick auf die dafür dargelegten Gründe hingenommen.