Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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d) Verhältnismäßigkeit<br />
Vortrag:<br />
Seite 16<br />
Da das Konzept nicht umsetzbar sei, sei es unverhältnismäßig, den betroffenen<br />
Einwendern weitere Beeinträchtigungen und Vermögenseinbußen durch die<br />
zusätzliche Errichtung eines Stahlgittermasten zuzumuten. Die Behauptung der<br />
<strong>Gemeinde</strong>, durch das Konzept würde die Strahlenbelastung reduziert, sei nicht<br />
ansatzweise belegt. Vielmehr entstünde dadurch eine zusätzliche Belastung.<br />
Die bestehenden Anlagen hielten die einschlägigen Grenzwerte ein. Es sei kein<br />
städtebaulicher Belang, über die Grenzwerte hinausgehende<br />
Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />
Die nur unwesentliche Reduzierung um 10,5 mW/m 2 (0,105%-Punkte der<br />
zulässigen Feldstärke) auf eine durchschnittliche Feldstärke von 2,1 mW/m 2<br />
(0,021% der in Wohngebieten zulässigen Feldstärke) rechtfertige die Belastung<br />
der Nachbarn durch den Bau von 40 m-Masten nicht.<br />
Behandlung:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> geht aus den bereits dargelegten Gründen von der<br />
Umsetzbarkeit des Konzeptes aus. Zudem geht es nicht nur darum, bestehende<br />
Masten zu verlegen, sondern auch die Zulässigkeit künftiger zusätzlicher<br />
Masten im Sinne der Planungsziele zu steuern.<br />
Die mit dem Konzept erreichbare Immissionsminimierung ist in den<br />
Untersuchungen des Umweltinstituts ausführlich dargestellt.<br />
Die Planung ist städtebaulich begründet: In der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass es einer <strong>Gemeinde</strong> bereits<br />
im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet ist, durch<br />
die Bauleitplanung eigenständig das Maß des Hinnehmbaren zu steuern 3 . Nach<br />
der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt<br />
dies speziell auch für Mobilfunkkonzepte wie das vorliegende 4 .<br />
Die elektrische Feldstärke wird in V/m (SI-Einheit, Système international<br />
d’unités) angegeben, die Leistungsflussdichte in mW/m 2 . Die Einwender<br />
unterliegen hier einer Verwechslung. Der Grenzwert ist nach der 26. BImSchV<br />
von der Frequenz abhängig und beträgt im Frequenzbereich über 2.000 MHz 61<br />
V/m. Im Frequenzbereich 400 bis 2.000 MHz beträgt der Grenzwert<br />
wobei für f die Frequenz der betrachteten Funkwellen einzusetzen ist. Beim D-<br />
Netz (um 900 MHz) liegt der Grenzwert etwa bei 42 V/m, beim E-Netz (um<br />
1.800 MHz) bei 59 V/m und für UMTS (um 2.100 MHz) bei 61 V/m.<br />
Die Feldstärkenberechnung der Einwender ist falsch, da an den<br />
Immissionspunkten alle drei Frequenzbänder vorkommen und die<br />
Frequenzabhängigkeit des Grenzwertes nicht berücksichtigt wurde. Die über<br />
das Standortkonzept erreichbare Immissionsminimierung ist nicht unerheblich.<br />
So beträgt z.B. der Wert des gegenüber der Mobilfunkanlage Freihamer Str. 2<br />
gelegenen Immissionspunktes VB 10 laut Standortgutachten vom 23.01.2008<br />
32,9 mW/m 2 . Demgegenüber liegt der ungünstigste Immissionspunkt im Umfeld<br />
3 vgl. BVerwG, BVerwGE 117, 287 m.w.N.<br />
4 vgl. BayVGH, BauR 2011, 807 m.w.N.