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Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

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d) Verhältnismäßigkeit<br />

Vortrag:<br />

Seite 16<br />

Da das Konzept nicht umsetzbar sei, sei es unverhältnismäßig, den betroffenen<br />

Einwendern weitere Beeinträchtigungen und Vermögenseinbußen durch die<br />

zusätzliche Errichtung eines Stahlgittermasten zuzumuten. Die Behauptung der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, durch das Konzept würde die Strahlenbelastung reduziert, sei nicht<br />

ansatzweise belegt. Vielmehr entstünde dadurch eine zusätzliche Belastung.<br />

Die bestehenden Anlagen hielten die einschlägigen Grenzwerte ein. Es sei kein<br />

städtebaulicher Belang, über die Grenzwerte hinausgehende<br />

Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

Die nur unwesentliche Reduzierung um 10,5 mW/m 2 (0,105%-Punkte der<br />

zulässigen Feldstärke) auf eine durchschnittliche Feldstärke von 2,1 mW/m 2<br />

(0,021% der in Wohngebieten zulässigen Feldstärke) rechtfertige die Belastung<br />

der Nachbarn durch den Bau von 40 m-Masten nicht.<br />

Behandlung:<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> geht aus den bereits dargelegten Gründen von der<br />

Umsetzbarkeit des Konzeptes aus. Zudem geht es nicht nur darum, bestehende<br />

Masten zu verlegen, sondern auch die Zulässigkeit künftiger zusätzlicher<br />

Masten im Sinne der Planungsziele zu steuern.<br />

Die mit dem Konzept erreichbare Immissionsminimierung ist in den<br />

Untersuchungen des Umweltinstituts ausführlich dargestellt.<br />

Die Planung ist städtebaulich begründet: In der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass es einer <strong>Gemeinde</strong> bereits<br />

im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet ist, durch<br />

die Bauleitplanung eigenständig das Maß des Hinnehmbaren zu steuern 3 . Nach<br />

der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt<br />

dies speziell auch für Mobilfunkkonzepte wie das vorliegende 4 .<br />

Die elektrische Feldstärke wird in V/m (SI-Einheit, Système international<br />

d’unités) angegeben, die Leistungsflussdichte in mW/m 2 . Die Einwender<br />

unterliegen hier einer Verwechslung. Der Grenzwert ist nach der 26. BImSchV<br />

von der Frequenz abhängig und beträgt im Frequenzbereich über 2.000 MHz 61<br />

V/m. Im Frequenzbereich 400 bis 2.000 MHz beträgt der Grenzwert<br />

wobei für f die Frequenz der betrachteten Funkwellen einzusetzen ist. Beim D-<br />

Netz (um 900 MHz) liegt der Grenzwert etwa bei 42 V/m, beim E-Netz (um<br />

1.800 MHz) bei 59 V/m und für UMTS (um 2.100 MHz) bei 61 V/m.<br />

Die Feldstärkenberechnung der Einwender ist falsch, da an den<br />

Immissionspunkten alle drei Frequenzbänder vorkommen und die<br />

Frequenzabhängigkeit des Grenzwertes nicht berücksichtigt wurde. Die über<br />

das Standortkonzept erreichbare Immissionsminimierung ist nicht unerheblich.<br />

So beträgt z.B. der Wert des gegenüber der Mobilfunkanlage Freihamer Str. 2<br />

gelegenen Immissionspunktes VB 10 laut Standortgutachten vom 23.01.2008<br />

32,9 mW/m 2 . Demgegenüber liegt der ungünstigste Immissionspunkt im Umfeld<br />

3 vgl. BVerwG, BVerwGE 117, 287 m.w.N.<br />

4 vgl. BayVGH, BauR 2011, 807 m.w.N.

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