Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Seite 42<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
9. Handwerkskammer für München und Oberbayern<br />
Schreiben vom 22. 7. 2010<br />
Keine Einwände<br />
10. Deutsche Bahn<br />
Services Immobilien GmbH<br />
Beschluss:<br />
Schreiben vom 23. 7. 2010<br />
Zugfunknetz GSM-R<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass durch Neubauten öffentlicher Mobilfunkbetreiber<br />
Störungen an GSM-R versorgten Strecken auftreten könnten. Dies stelle für den<br />
Bahnbetrieb einen sicherheitsrelevanten Aspekt dar. Die Bauleitplanung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> dürfe die bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der<br />
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder ggf. notwendiger Erweiterungen<br />
keinesfalls beeinträchtigen. Die <strong>Gemeinde</strong> habe der DB Netz AG in einem evtl.<br />
Verfahren zum Neubau eines GSM-R-Füllsenders auf Bahngrund als Träger<br />
öffentlicher Belange das Einvernehmen zuzusichern.<br />
Behandlung:<br />
Bei den geltend gemachten Störungen des Eisenbahnbetriebsfunks durch von<br />
einer Mobilfunksendeanlage ausgehende Funkstrahlen handelt es sich um<br />
keine städtebaulich relevanten Störungen. Die Bewältigung von Gefahren durch<br />
sich störende Funkanlagen fällt in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> sieht sich nicht befugt, in die der Bundesnetzagentur obliegende<br />
Sicherstellung und Überwachung der Frequenzordnung nach dem<br />
Telekommunikationsgesetz durch Maßnahmen des Bauplanungsrechts<br />
einzugreifen.<br />
Allgemein wird empfohlen, bei sicherheitsrelevanten Funkdiensten<br />
Stabilitätsreserven einzuplanen und, wo Schwachstellen bekannt sind, diese<br />
umgehend zu beheben.<br />
Im Übrigen ist nicht beabsichtigt, die Ausschlusswirkung der<br />
Konzentrationszonen auf planfestgestellte Anlagen des digitalen Zugfunknetzes<br />
oder anderer bahnbetriebsnotwendiger Anlagen zu erstrecken.<br />
Es ist textlich klarzustellen, dass die Ausschluss- und Regelungswirkung des Planes sich<br />
nicht auf planfestgestellte Anlagen des digitalen Zugfunknetzes oder anderer<br />
bahnbetriebsnotwendiger Anlagen erstrecken soll, die dem Fachplanungsprivileg unterfallen.<br />
Im Übrigen ist eine Änderung der Planung nicht veranlasst.