Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Beschluss:<br />
Vortrag:<br />
Seite 48<br />
Es wird vorgetragen, dass es sich hierbei um eine unzulässige Negativplanung<br />
handle, da durch die Festlegung von Konzentrationsflächen im Außenbereich<br />
die Errichtung weiterer Mobilfunkanlagen ausgeschlossen sei. Für eine<br />
flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk sei es jedoch erforderlich aufgrund<br />
eines Gesamtplanungskonzepts Mobilfunkanlagen an verschiedenen<br />
Standorten zu realisieren.<br />
Behandlung:<br />
Die Untersuchungen des Umweltinstituts weisen nach, dass mit dem Konzept<br />
der <strong>Gemeinde</strong> eine flächendeckende und qualitativ gute Versorgung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiets möglich ist. Die Telekom zeigt keine konkreten Defizite oder<br />
Mängel dieser Planungsgrundlage auf. Der Vorwurf der Negativ- oder<br />
Feigenblattplanung kann daher nicht nachvollzogen werden.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
b) Konzentrationsflächen bieten keinen Schutz vor Immissionen<br />
Vortrag:<br />
Es wird festgestellt, dass der Schutz vor Immissionen keinen hinreichenden<br />
Grund für die Festlegung von Konzentrationsflächen darstelle. Die<br />
Strahlenbelastung für die Bürger werde nicht geringer ausfallen, da von einer<br />
Beibehaltung der gleichen Sendeleistung auszugehen sei. Darüber hinaus<br />
bestehe durch die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV kein<br />
planerisches Erfordernis.<br />
Behandlung:<br />
Die Untersuchungen des Umweltinstituts belegen, dass durch das Konzept im<br />
Sinne des vorsorgenden Immissionsschutzes eine signifikante Reduzierung der<br />
Immissionsbelastung in den Wohngebieten möglich ist. Die Telekom zeigt keine<br />
konkreten Defizite oder Mängel dieser Planungsgrundlage auf.<br />
Der Vorsorgeansatz der Planung ist städtebaulich begründet und in der<br />
Rechtsprechung anerkannt. Die 26. BImSchV enthält für Hochfrequenzanlagen<br />
keine Vorsorgeregelung.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.