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Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

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Beschluss:<br />

Vortrag:<br />

Seite 48<br />

Es wird vorgetragen, dass es sich hierbei um eine unzulässige Negativplanung<br />

handle, da durch die Festlegung von Konzentrationsflächen im Außenbereich<br />

die Errichtung weiterer Mobilfunkanlagen ausgeschlossen sei. Für eine<br />

flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk sei es jedoch erforderlich aufgrund<br />

eines Gesamtplanungskonzepts Mobilfunkanlagen an verschiedenen<br />

Standorten zu realisieren.<br />

Behandlung:<br />

Die Untersuchungen des Umweltinstituts weisen nach, dass mit dem Konzept<br />

der <strong>Gemeinde</strong> eine flächendeckende und qualitativ gute Versorgung des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiets möglich ist. Die Telekom zeigt keine konkreten Defizite oder<br />

Mängel dieser Planungsgrundlage auf. Der Vorwurf der Negativ- oder<br />

Feigenblattplanung kann daher nicht nachvollzogen werden.<br />

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Anwesend: 21<br />

Ja - Stimmen: 19<br />

Nein - Stimmen: 2<br />

Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />

Nein gestimmt.<br />

Beschluss:<br />

b) Konzentrationsflächen bieten keinen Schutz vor Immissionen<br />

Vortrag:<br />

Es wird festgestellt, dass der Schutz vor Immissionen keinen hinreichenden<br />

Grund für die Festlegung von Konzentrationsflächen darstelle. Die<br />

Strahlenbelastung für die Bürger werde nicht geringer ausfallen, da von einer<br />

Beibehaltung der gleichen Sendeleistung auszugehen sei. Darüber hinaus<br />

bestehe durch die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV kein<br />

planerisches Erfordernis.<br />

Behandlung:<br />

Die Untersuchungen des Umweltinstituts belegen, dass durch das Konzept im<br />

Sinne des vorsorgenden Immissionsschutzes eine signifikante Reduzierung der<br />

Immissionsbelastung in den Wohngebieten möglich ist. Die Telekom zeigt keine<br />

konkreten Defizite oder Mängel dieser Planungsgrundlage auf.<br />

Der Vorsorgeansatz der Planung ist städtebaulich begründet und in der<br />

Rechtsprechung anerkannt. Die 26. BImSchV enthält für Hochfrequenzanlagen<br />

keine Vorsorgeregelung.<br />

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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