29.01.2013 Aufrufe

Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Schaffer Wilfried, Jahnstr. 4, <strong>Gräfelfing</strong><br />

Schießl Max, Jahnstr. 26, <strong>Gräfelfing</strong><br />

Waldau Carolina, Jahnstr. 30, <strong>Gräfelfing</strong><br />

Zimmermann Martin, Jahnstr. 16, <strong>Gräfelfing</strong><br />

Schreiben vom 26. 7. 2010<br />

a) Störung des Gartenstadtcharakters<br />

Vortrag:<br />

Seite 13<br />

Es wird bemängelt, dass die rund 40 m hohen Masten inklusive ihrer<br />

Antennenaufbauten mit weithin sichtbarer Warnbeleuchtung und den<br />

lärmerzeugenden Belüftungsanlagen ein gewerbliches Vorhaben darstellen, das<br />

mit dem Planungszielen zur Erhaltung des Gebietscharakters der Gartenstadt,<br />

nicht vereinbar sei.<br />

Behandlung:<br />

Anders als Dachstandorte im bebauten Gebiet zeichnen sich die zur<br />

Ausweisung vorgesehenen Flächen dadurch aus, dass ein dort errichteter Mast<br />

durch Bäume oder Gehölzbestände umgeben ist und gerade im Nahbereich<br />

deshalb vielfach kaum oder nur im oberen Mastbereich sichtbar sein wird; das<br />

unterscheidet ihn vom klassischen Dachstandort, der wegen seiner<br />

vollständigen Sichtbarkeit gerade im Nahbereich erhebliche optische<br />

Beeinträchtigungen bewirkt. In zunehmender Entfernung wird die optische<br />

Wirkung durch die Distanz gemildert. Aus diesen Gründen erscheint der<br />

<strong>Gemeinde</strong> eine Masthöhe von 40 m noch vertretbar. Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong><br />

ist bewusst, dass die Ausweisung der Standorte dennoch immer auch eine<br />

gewisse optische Beeinträchtigung bedeutet. Dies lässt sich aber schon<br />

deshalb nicht vollständig vermeiden, da jede Mobilfunkanlage für eine gute und<br />

immissionsminimierte Versorgung Sichtkontakt zum Versorgungsgebiet<br />

benötigt. Die <strong>Gemeinde</strong> erachtet jedoch die verbleibende optische<br />

Beeinträchtigung durch einen weitgehend eingegrünten (Sammel-) Mast<br />

außerhalb der bebauten Wohngebiete für gebietsverträglicher als die anderweit<br />

rechtlich nicht zu verhindernde Zulassung einer Vielzahl von Einzelantennen<br />

mitten in den Wohngebieten, zumal die vom festgesetzten Standort zu<br />

erwartenden Immissionen in ihren Maxima einen Bruchteil der Immissionen von<br />

Dachstandorten betragen werden.<br />

Eine bestimmte Ausführungsform ist nicht Gegenstand der Planung. Eine<br />

Ausführung in Stahlgitterbauweise kann im Einzelfall gegenüber der Alternative<br />

eines Schleuderbetonmasts weniger störend wirken, zumal sie dem nicht<br />

ungewohnten Bild von Hochspannungsmasten nahekommt.<br />

Unzutreffend ist, zusätzlich zur Masthöhe von 40 m seien 5 m<br />

Antennenaufbauten zulässig. Unzutreffend ist weiter, die Antennen würden<br />

farblich strahlen. Ob der Mast mit Warnbeleuchtung ausgestattet wird, entzieht<br />

sich der Kenntnis der <strong>Gemeinde</strong>. Eine Warnbeleuchtung in 40 m Höhe lässt<br />

jedenfalls keine unzumutbaren Immissionen erwarten. Unzutreffend ist<br />

schließlich, Masten dieser Größenordnung würden idR nur weit außerhalb der<br />

Baugebiete genehmigt; selbst im Wohngebiet sind Mobilfunkanlagen ohne<br />

gezielte Planung als fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz<br />

2 BauNVO, wozu die Rechtsprechung auch freistehende Masten mit 50 m Höhe

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!