Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Schaffer Wilfried, Jahnstr. 4, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Schießl Max, Jahnstr. 26, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Waldau Carolina, Jahnstr. 30, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Zimmermann Martin, Jahnstr. 16, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Schreiben vom 26. 7. 2010<br />
a) Störung des Gartenstadtcharakters<br />
Vortrag:<br />
Seite 13<br />
Es wird bemängelt, dass die rund 40 m hohen Masten inklusive ihrer<br />
Antennenaufbauten mit weithin sichtbarer Warnbeleuchtung und den<br />
lärmerzeugenden Belüftungsanlagen ein gewerbliches Vorhaben darstellen, das<br />
mit dem Planungszielen zur Erhaltung des Gebietscharakters der Gartenstadt,<br />
nicht vereinbar sei.<br />
Behandlung:<br />
Anders als Dachstandorte im bebauten Gebiet zeichnen sich die zur<br />
Ausweisung vorgesehenen Flächen dadurch aus, dass ein dort errichteter Mast<br />
durch Bäume oder Gehölzbestände umgeben ist und gerade im Nahbereich<br />
deshalb vielfach kaum oder nur im oberen Mastbereich sichtbar sein wird; das<br />
unterscheidet ihn vom klassischen Dachstandort, der wegen seiner<br />
vollständigen Sichtbarkeit gerade im Nahbereich erhebliche optische<br />
Beeinträchtigungen bewirkt. In zunehmender Entfernung wird die optische<br />
Wirkung durch die Distanz gemildert. Aus diesen Gründen erscheint der<br />
<strong>Gemeinde</strong> eine Masthöhe von 40 m noch vertretbar. Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gräfelfing</strong><br />
ist bewusst, dass die Ausweisung der Standorte dennoch immer auch eine<br />
gewisse optische Beeinträchtigung bedeutet. Dies lässt sich aber schon<br />
deshalb nicht vollständig vermeiden, da jede Mobilfunkanlage für eine gute und<br />
immissionsminimierte Versorgung Sichtkontakt zum Versorgungsgebiet<br />
benötigt. Die <strong>Gemeinde</strong> erachtet jedoch die verbleibende optische<br />
Beeinträchtigung durch einen weitgehend eingegrünten (Sammel-) Mast<br />
außerhalb der bebauten Wohngebiete für gebietsverträglicher als die anderweit<br />
rechtlich nicht zu verhindernde Zulassung einer Vielzahl von Einzelantennen<br />
mitten in den Wohngebieten, zumal die vom festgesetzten Standort zu<br />
erwartenden Immissionen in ihren Maxima einen Bruchteil der Immissionen von<br />
Dachstandorten betragen werden.<br />
Eine bestimmte Ausführungsform ist nicht Gegenstand der Planung. Eine<br />
Ausführung in Stahlgitterbauweise kann im Einzelfall gegenüber der Alternative<br />
eines Schleuderbetonmasts weniger störend wirken, zumal sie dem nicht<br />
ungewohnten Bild von Hochspannungsmasten nahekommt.<br />
Unzutreffend ist, zusätzlich zur Masthöhe von 40 m seien 5 m<br />
Antennenaufbauten zulässig. Unzutreffend ist weiter, die Antennen würden<br />
farblich strahlen. Ob der Mast mit Warnbeleuchtung ausgestattet wird, entzieht<br />
sich der Kenntnis der <strong>Gemeinde</strong>. Eine Warnbeleuchtung in 40 m Höhe lässt<br />
jedenfalls keine unzumutbaren Immissionen erwarten. Unzutreffend ist<br />
schließlich, Masten dieser Größenordnung würden idR nur weit außerhalb der<br />
Baugebiete genehmigt; selbst im Wohngebiet sind Mobilfunkanlagen ohne<br />
gezielte Planung als fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz<br />
2 BauNVO, wozu die Rechtsprechung auch freistehende Masten mit 50 m Höhe