Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beschluss:<br />
Seite 9<br />
Dachlandschaft könne die Ausnahmeerteilung erfolgreich verweigert werden 1 ;<br />
dies unterstreicht vielmehr die Notwendigkeit der planungsrechtlichen<br />
Steuerung. Der Einwand, das Ziel der Bewahrung des Orts- und<br />
Landschaftsbildes werde nicht erreicht, trifft nicht zu. Mit der Reduzierung der<br />
Zulässigkeit auf die zur Ausweisung vorgesehenen Zonen wird der übrige<br />
Bereich des <strong>Gemeinde</strong>gebiets von Anlagen frei gehalten. Eine Beeinträchtigung<br />
des Orts- und Landschaftsbild erfolgt damit nur punktuell an ausgesuchten<br />
Stellen, an denen durch Gehölz- und Baumbestand der optischen Eindruck<br />
gemindert wird. Dass im Bereich der Konzeptstandorte dennoch eine gewisse<br />
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verbleibt, wird von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> gesehen, aber im Hinblick auf die Umsetzung der weiteren<br />
Planungsziele für vertretbar erachtet.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
b) Verletzung des § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot)<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass die Bauleitplanänderung nicht rechtmäßig aufgestellt<br />
werden könne, da das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sei.<br />
Die Gründe dafür seien zunächst in der fehlenden Verbesserung der<br />
Mobilfunkversorgung und der nicht gewährleisteten Reduktion der<br />
Strahlenbelastung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet anzuführen. So führe eine Reduzierung<br />
der Sendeleistung von Mobilfunkmasten dazu, dass die Sendeleistung der<br />
jeweiligen mobilen<br />
Endgeräte (z.B. Handy) zunehme, womit eine Reduktion der Strahlung in jeden<br />
Fall ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren käme es durch die Höhe der<br />
Masten sowie durch deren Lärm- und Lichtemissionen zu Beeinträchtigungen<br />
auf das Orts- und Landschaftsbild und somit zu einer Wertminderung der<br />
umliegenden Grundstücke. Eine weitere Beeinträchtigung sei auch durch die<br />
erhöhte Blitzschlaggefahr gegeben. Es wird daher empfohlen, weitere Standorte<br />
zu untersuchen, die ohne Vorwegbindung von Seiten der Planungsbehörde,<br />
weitab von jeglicher Bebauung im Außenbereich liegen. Zudem sei die<br />
Alternative von sog. Mikrosendern, die z.B. an Lichtmasten und Ampelanlagen<br />
installiert werden können in Betracht zu ziehen.<br />
Schließlich sei gegenüber der Einwendungsführerin Buchner seitens der<br />
<strong>Gemeinde</strong> mit Schreiben vom 18.03.2009 eine Zusicherung abgegeben<br />
worden, dass auf dem Max-Dieckmann-Platz keine Mobilfunkanlage errichtet<br />
werde. Das dadurch erzeugte Vertrauen stehe der Planung entgegen.<br />
1 vgl. OVG NRW vom 06.05.2005, BauR 2005, 1425: auch im reinen Wohngebieten gehören technische Anlagen, die in<br />
der jeweiligen Dachlandschaft optisch auffällig in Erscheinung treten, zunehmend zum „Ausstattungsstandard“