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Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

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Beschluss:<br />

Seite 9<br />

Dachlandschaft könne die Ausnahmeerteilung erfolgreich verweigert werden 1 ;<br />

dies unterstreicht vielmehr die Notwendigkeit der planungsrechtlichen<br />

Steuerung. Der Einwand, das Ziel der Bewahrung des Orts- und<br />

Landschaftsbildes werde nicht erreicht, trifft nicht zu. Mit der Reduzierung der<br />

Zulässigkeit auf die zur Ausweisung vorgesehenen Zonen wird der übrige<br />

Bereich des <strong>Gemeinde</strong>gebiets von Anlagen frei gehalten. Eine Beeinträchtigung<br />

des Orts- und Landschaftsbild erfolgt damit nur punktuell an ausgesuchten<br />

Stellen, an denen durch Gehölz- und Baumbestand der optischen Eindruck<br />

gemindert wird. Dass im Bereich der Konzeptstandorte dennoch eine gewisse<br />

Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verbleibt, wird von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> gesehen, aber im Hinblick auf die Umsetzung der weiteren<br />

Planungsziele für vertretbar erachtet.<br />

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Anwesend: 21<br />

Ja - Stimmen: 19<br />

Nein - Stimmen: 2<br />

Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />

Nein gestimmt.<br />

b) Verletzung des § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot)<br />

Vortrag:<br />

Es wird vorgetragen, dass die Bauleitplanänderung nicht rechtmäßig aufgestellt<br />

werden könne, da das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sei.<br />

Die Gründe dafür seien zunächst in der fehlenden Verbesserung der<br />

Mobilfunkversorgung und der nicht gewährleisteten Reduktion der<br />

Strahlenbelastung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet anzuführen. So führe eine Reduzierung<br />

der Sendeleistung von Mobilfunkmasten dazu, dass die Sendeleistung der<br />

jeweiligen mobilen<br />

Endgeräte (z.B. Handy) zunehme, womit eine Reduktion der Strahlung in jeden<br />

Fall ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren käme es durch die Höhe der<br />

Masten sowie durch deren Lärm- und Lichtemissionen zu Beeinträchtigungen<br />

auf das Orts- und Landschaftsbild und somit zu einer Wertminderung der<br />

umliegenden Grundstücke. Eine weitere Beeinträchtigung sei auch durch die<br />

erhöhte Blitzschlaggefahr gegeben. Es wird daher empfohlen, weitere Standorte<br />

zu untersuchen, die ohne Vorwegbindung von Seiten der Planungsbehörde,<br />

weitab von jeglicher Bebauung im Außenbereich liegen. Zudem sei die<br />

Alternative von sog. Mikrosendern, die z.B. an Lichtmasten und Ampelanlagen<br />

installiert werden können in Betracht zu ziehen.<br />

Schließlich sei gegenüber der Einwendungsführerin Buchner seitens der<br />

<strong>Gemeinde</strong> mit Schreiben vom 18.03.2009 eine Zusicherung abgegeben<br />

worden, dass auf dem Max-Dieckmann-Platz keine Mobilfunkanlage errichtet<br />

werde. Das dadurch erzeugte Vertrauen stehe der Planung entgegen.<br />

1 vgl. OVG NRW vom 06.05.2005, BauR 2005, 1425: auch im reinen Wohngebieten gehören technische Anlagen, die in<br />

der jeweiligen Dachlandschaft optisch auffällig in Erscheinung treten, zunehmend zum „Ausstattungsstandard“

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