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Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

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Wepper Anita u. Elmar, Egenhofenstr. 26c, Planegg<br />

Wieselhuber Norbert Dr. u. Doris, Egenhofenstr. 20g, Planegg<br />

Zinke Volker, Egenhofenstr. 26a, Planegg<br />

Schreiben vom 19. bis 26. 7. 2010<br />

a) Umsetzbarkeit des <strong>Gräfelfing</strong>er Mobilfunkkonzepts<br />

Vortrag:<br />

Es werden Bedenken gegen die Umsetzbarkeit des <strong>Gräfelfing</strong>er<br />

Mobilfunkkonzepts geäußert, womit das Vorhaben im Widerspruch zu § 1<br />

Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit) stünde. Es sei nicht gesichert, dass<br />

bestandsgeschützte Mobilfunkanlagen abgebaut und dadurch die<br />

Strahlenbelastung reduziert werde. Besonders betroffen seien die Bewohner<br />

des reinen Wohngebiets am geplanten Standort 11 (Neunerberg).<br />

Behandlung:<br />

Seite 4<br />

Aufgrund der weitgehenden Genehmigungsfreiheit von Mobilfunkanlagen<br />

stehen dem Mobilfunkbetreiber keine besonderen Reglementierungen bezüglich<br />

der Standortwahl entgegen. Mobilfunkanlagen können demnach ohne<br />

Rücksichtnahme auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, allein dem<br />

Versorgungszweck dienend, in der <strong>Gemeinde</strong> errichtet werden. In der Praxis<br />

bedeutet dies, dass Mobilfunkanlagen in der Regel an Standorten errichtet<br />

werden, die eine kundenorientierte Netzabdeckung gewährleisten, wie z.B.<br />

inmitten eines dicht bebauten Wohngebiets. Um den „Wildwuchs“ von<br />

Mobilfunkanlagen Einhalt zu bieten, wurde das <strong>Gräfelfing</strong>er Mobilfunkkonzept<br />

aufgestellt, wodurch eine geordnete Entwicklung in diesem Bereich i.S. von § 1<br />

Abs. 3 BauGB hergestellt wird. Neben dem Ziel der flächendeckenden<br />

Mobilfunkversorgung, finden vor allem Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes<br />

sowie der vorsorgende Immissionsschutz bei der Standortwahl<br />

Berücksichtigung.<br />

Für die Umsetzung des Konzeptes besteht öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche<br />

und „faktische“ Handhabe. Zu betrachten sind einerseits vorhandene,<br />

konzeptwidrige Standorte, andererseits aber auch neue, zusätzliche Standorte<br />

im Zuge des Netzaus- und -umbaus.<br />

Öffentlich-rechtlich stellt die <strong>Gemeinde</strong> mit der Umsetzung des Konzepts sicher,<br />

dass der künftige Netzausbau nur noch an Standorten stattfindet, bei denen im<br />

Vergleich zum „freien“ Netzausbau die Immissionsbelastung der benachbarten<br />

bewohnten Gebiete deutlich geringer ausfällt. Die konzeptwidrigen<br />

Bestandsstandorte befinden sich in reinen oder allgemeinen Wohngebieten und<br />

sind bauaufsichtlich bisher nicht genehmigt. Die <strong>Gemeinde</strong> wird unter Verweis<br />

auf die formelle und materielle Unzulässigkeit der Anlagen deren Beseitigung<br />

durch die Bauaufsichtsbehörde betreiben; eine Anlage im Bereich des<br />

Amselweges wurde bereits abgebaut.<br />

Zivilrechtlich behält sich die <strong>Gemeinde</strong> in den Standortverträgen das Recht vor,<br />

die Vermietung an weitere Betreiber verlangen zu können. Die Betreiber haben<br />

sich zudem im Mobilfunkpakt II zur Mehrfachnutzung von Standorten<br />

verpflichtet. Die Betreiber haben hierzu eine Rahmenvereinbarung geschlossen<br />

und nutzen nach Mitteilung des Bayerischen Umweltministeriums mehr als 80<br />

Prozent der in Bayern bestehenden Mobilfunkmasten mehrfach. Soweit die

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