Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Wepper Anita u. Elmar, Egenhofenstr. 26c, Planegg<br />
Wieselhuber Norbert Dr. u. Doris, Egenhofenstr. 20g, Planegg<br />
Zinke Volker, Egenhofenstr. 26a, Planegg<br />
Schreiben vom 19. bis 26. 7. 2010<br />
a) Umsetzbarkeit des <strong>Gräfelfing</strong>er Mobilfunkkonzepts<br />
Vortrag:<br />
Es werden Bedenken gegen die Umsetzbarkeit des <strong>Gräfelfing</strong>er<br />
Mobilfunkkonzepts geäußert, womit das Vorhaben im Widerspruch zu § 1<br />
Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit) stünde. Es sei nicht gesichert, dass<br />
bestandsgeschützte Mobilfunkanlagen abgebaut und dadurch die<br />
Strahlenbelastung reduziert werde. Besonders betroffen seien die Bewohner<br />
des reinen Wohngebiets am geplanten Standort 11 (Neunerberg).<br />
Behandlung:<br />
Seite 4<br />
Aufgrund der weitgehenden Genehmigungsfreiheit von Mobilfunkanlagen<br />
stehen dem Mobilfunkbetreiber keine besonderen Reglementierungen bezüglich<br />
der Standortwahl entgegen. Mobilfunkanlagen können demnach ohne<br />
Rücksichtnahme auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, allein dem<br />
Versorgungszweck dienend, in der <strong>Gemeinde</strong> errichtet werden. In der Praxis<br />
bedeutet dies, dass Mobilfunkanlagen in der Regel an Standorten errichtet<br />
werden, die eine kundenorientierte Netzabdeckung gewährleisten, wie z.B.<br />
inmitten eines dicht bebauten Wohngebiets. Um den „Wildwuchs“ von<br />
Mobilfunkanlagen Einhalt zu bieten, wurde das <strong>Gräfelfing</strong>er Mobilfunkkonzept<br />
aufgestellt, wodurch eine geordnete Entwicklung in diesem Bereich i.S. von § 1<br />
Abs. 3 BauGB hergestellt wird. Neben dem Ziel der flächendeckenden<br />
Mobilfunkversorgung, finden vor allem Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes<br />
sowie der vorsorgende Immissionsschutz bei der Standortwahl<br />
Berücksichtigung.<br />
Für die Umsetzung des Konzeptes besteht öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche<br />
und „faktische“ Handhabe. Zu betrachten sind einerseits vorhandene,<br />
konzeptwidrige Standorte, andererseits aber auch neue, zusätzliche Standorte<br />
im Zuge des Netzaus- und -umbaus.<br />
Öffentlich-rechtlich stellt die <strong>Gemeinde</strong> mit der Umsetzung des Konzepts sicher,<br />
dass der künftige Netzausbau nur noch an Standorten stattfindet, bei denen im<br />
Vergleich zum „freien“ Netzausbau die Immissionsbelastung der benachbarten<br />
bewohnten Gebiete deutlich geringer ausfällt. Die konzeptwidrigen<br />
Bestandsstandorte befinden sich in reinen oder allgemeinen Wohngebieten und<br />
sind bauaufsichtlich bisher nicht genehmigt. Die <strong>Gemeinde</strong> wird unter Verweis<br />
auf die formelle und materielle Unzulässigkeit der Anlagen deren Beseitigung<br />
durch die Bauaufsichtsbehörde betreiben; eine Anlage im Bereich des<br />
Amselweges wurde bereits abgebaut.<br />
Zivilrechtlich behält sich die <strong>Gemeinde</strong> in den Standortverträgen das Recht vor,<br />
die Vermietung an weitere Betreiber verlangen zu können. Die Betreiber haben<br />
sich zudem im Mobilfunkpakt II zur Mehrfachnutzung von Standorten<br />
verpflichtet. Die Betreiber haben hierzu eine Rahmenvereinbarung geschlossen<br />
und nutzen nach Mitteilung des Bayerischen Umweltministeriums mehr als 80<br />
Prozent der in Bayern bestehenden Mobilfunkmasten mehrfach. Soweit die