Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Beschluss:<br />
Seite 7<br />
Das Neuner-Schlössl liegt in der unmittelbaren Nähe des zur Ausweisung<br />
vorgesehenen Standortes 11. Ein Mast im Bereich des Standortes 11 wird<br />
jedoch in seinem oberen Bereich vom Neuner-Schlössl aus sichtbar sein.<br />
Wesentliche Sichtbeziehungen zum Neuner-Schlössl werden aufgrund der Lage<br />
der Objekte zueinander nicht gestört werden. Die <strong>Gemeinde</strong> ist daher der<br />
Auffassung, dass die Auswirkungen der Planung auf Belange des<br />
Denkmalschutzes in Bezug auf das Neuner-Schlössel vertretbar sind, zumal<br />
beabsichtigt ist, entsprechende gestalterische Festsetzungen in einen<br />
ergänzenden Bebauungsplan aufzunehmen, welche die optischen<br />
Auswirkungen weiter mindern.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
2. Buchner Gertraud, Prof.-Kurt-Huber-Str. 54, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Lex Herbert, Prof.-Kurt-Huber-Str. 54, <strong>Gräfelfing</strong><br />
Vertreten durch RA Labbé & Partner<br />
Schreiben vom 19. 7. 2010<br />
a) Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit)<br />
Vortrag:<br />
Es bedürfe bereits keiner Verbesserung des Mobilfunks im <strong>Gemeinde</strong>bereich,<br />
da eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei.<br />
Außerdem lasse sich das Mobilfunkkonzept in Ermangelung öffentlichrechtlicher<br />
und zivilrechtlicher Möglichkeiten hierzu nicht umsetzen.<br />
Insbesondere sei nicht sichergestellt, dass die konzeptwidrigen Anlagen<br />
tatsächlich aufgegeben würden. Damit ginge eine höhere Strahlenbelastung<br />
einher, da neben den bestehenden Anlagen neue gebaut würden. Es sei nur ein<br />
Mobilfunkbetreiber bereit, die Standorte 10 und 11 zu errichten und zu<br />
betreiben. In Ermangelung spezifischer Festsetzungsmöglichkeiten für den<br />
Anlagenbetrieb (z.B. zur Leistung, zur Hauptstrahlrichtung usw.) sei ein<br />
unbeschränkter Betrieb auf den neuen Anlagen möglich, damit werde das Ziel<br />
der Planung verfehlt.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> könne nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zur<br />
<strong>Gemeinde</strong>grenze Mobilfunkmasten errichtet werden, welche die beabsichtigte<br />
Immissionsminimierung in <strong>Gräfelfing</strong> zunichtemachten. Solches könne im<br />
Ballungsraum nur durch eine großräumig abgestimmte Planung erreicht<br />
werden.<br />
Auch im Hinblick auf das Planungsziel einer „ruhigen Dachlandschaft“ sei die<br />
Planung nicht erforderlich. Mobilfunkanlagen seien im WR unzulässig, im WA