29.01.2013 Aufrufe

Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beschluss:<br />

Seite 7<br />

Das Neuner-Schlössl liegt in der unmittelbaren Nähe des zur Ausweisung<br />

vorgesehenen Standortes 11. Ein Mast im Bereich des Standortes 11 wird<br />

jedoch in seinem oberen Bereich vom Neuner-Schlössl aus sichtbar sein.<br />

Wesentliche Sichtbeziehungen zum Neuner-Schlössl werden aufgrund der Lage<br />

der Objekte zueinander nicht gestört werden. Die <strong>Gemeinde</strong> ist daher der<br />

Auffassung, dass die Auswirkungen der Planung auf Belange des<br />

Denkmalschutzes in Bezug auf das Neuner-Schlössel vertretbar sind, zumal<br />

beabsichtigt ist, entsprechende gestalterische Festsetzungen in einen<br />

ergänzenden Bebauungsplan aufzunehmen, welche die optischen<br />

Auswirkungen weiter mindern.<br />

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Anwesend: 21<br />

Ja - Stimmen: 19<br />

Nein - Stimmen: 2<br />

Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />

Nein gestimmt.<br />

2. Buchner Gertraud, Prof.-Kurt-Huber-Str. 54, <strong>Gräfelfing</strong><br />

Lex Herbert, Prof.-Kurt-Huber-Str. 54, <strong>Gräfelfing</strong><br />

Vertreten durch RA Labbé & Partner<br />

Schreiben vom 19. 7. 2010<br />

a) Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit)<br />

Vortrag:<br />

Es bedürfe bereits keiner Verbesserung des Mobilfunks im <strong>Gemeinde</strong>bereich,<br />

da eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei.<br />

Außerdem lasse sich das Mobilfunkkonzept in Ermangelung öffentlichrechtlicher<br />

und zivilrechtlicher Möglichkeiten hierzu nicht umsetzen.<br />

Insbesondere sei nicht sichergestellt, dass die konzeptwidrigen Anlagen<br />

tatsächlich aufgegeben würden. Damit ginge eine höhere Strahlenbelastung<br />

einher, da neben den bestehenden Anlagen neue gebaut würden. Es sei nur ein<br />

Mobilfunkbetreiber bereit, die Standorte 10 und 11 zu errichten und zu<br />

betreiben. In Ermangelung spezifischer Festsetzungsmöglichkeiten für den<br />

Anlagenbetrieb (z.B. zur Leistung, zur Hauptstrahlrichtung usw.) sei ein<br />

unbeschränkter Betrieb auf den neuen Anlagen möglich, damit werde das Ziel<br />

der Planung verfehlt.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> könne nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zur<br />

<strong>Gemeinde</strong>grenze Mobilfunkmasten errichtet werden, welche die beabsichtigte<br />

Immissionsminimierung in <strong>Gräfelfing</strong> zunichtemachten. Solches könne im<br />

Ballungsraum nur durch eine großräumig abgestimmte Planung erreicht<br />

werden.<br />

Auch im Hinblick auf das Planungsziel einer „ruhigen Dachlandschaft“ sei die<br />

Planung nicht erforderlich. Mobilfunkanlagen seien im WR unzulässig, im WA

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!