Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Seite 49<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
Beschluss:<br />
c) Gartenstadtcharakter und Mobilfunk als Nebenanlagen<br />
Vortrag:<br />
Es wird vorgetragen, dass die Erhaltung des Gartenstadtcharakters kein Grund<br />
sei, um planerisch tätig zu werden. Die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen im<br />
Innenbereich sei durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (Nebenanlagen) geregelt,<br />
wodurch der <strong>Gemeinde</strong> ein hinreichender Ermessensspielraum eingeräumt<br />
werde. Der Ausschluss von Mobilfunkanlagen außerhalb der<br />
Konzentrationsflächen komme hierbei einer Negativplanung gleich.<br />
Behandlung:<br />
Zur Negativplanung siehe soeben. Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Rahmen des § 14<br />
Abs. 2 Satz 2 BauNVO nur einen sehr begrenzten Ermessensspielraum<br />
ausüben, der den Ansatz der verbindlichen Planung für Mobilfunkanlagen<br />
unterstreicht. Die Bündelung von Mobilfunkanlagen auf die Konzeptstandorte<br />
wirkt der Gefahr entgegen, dass eine Mobilfunkanlage auf einem Gebäude im<br />
Wohngebiet für sich genommen oder zusammen mit weiteren Anlagen im<br />
Verhältnis zur Bausubstanz, Bauhöhe und Baugestaltung in der näheren<br />
Umgebung eine prägende Wirkung entfaltet, die den Regelfall der<br />
Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- und Gewerbenutzung<br />
verschiebt 16 , und fördert den Gartenstadtcharakter ferner im Hinblick auf eine<br />
möglichst geringe Immissionsbelastung – auch im Hinblick auf den künftigen<br />
Netzausbau.<br />
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anwesend: 21<br />
Ja - Stimmen: 19<br />
Nein - Stimmen: 2<br />
Die Herren <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder Furbach und Brandtner haben bei der Abstimmung mit<br />
Nein gestimmt.<br />
d) Verletzung des Abwägungsgebots<br />
16 vgl. OVG NRW vom 17.12.2008 – 10 A 3001/07 – juris