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Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing

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Seite 8<br />

ausnahmsweise zulässig; bei Beunruhigung der Dachlandschaft könnte eine<br />

derartige Ausnahme verweigert werden. Das Konzept schlage im Hinblick auf<br />

eine Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes fehl, dies sei angesichts der<br />

Errichtung eines 40 m-Masts in einem kleinen Park, umgeben Wohnbebauung,<br />

evident.<br />

Behandlung:<br />

Das Standortgutachten vom 23.01.2008 stellt unter 6.5 auf Seite 13 fest: „Wie<br />

aus Anhang A ersichtlich ist, sind derzeit einige Funkdienste nicht im gesamten<br />

bebauten Bereich in guter Qualität verfügbar.“ Für die Beurteilung der<br />

Versorgung darf zudem nicht nur der Versorgungspegel betrachtet, sondern<br />

müssen auch weitere Fragen der Netzqualität wie z.B. die Netzkapazität<br />

berücksichtigt werden. Bekannt aus Kundenbeschwerden ist, dass in Teilen des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiets teils erhebliche Einschränkungen in der Versorgung mit<br />

mobilen Datendiensten bestehen, was durch die betreiberbezogenen<br />

Einzeluntersuchungen der GSM- und UMTS-Netze belegt wird. Nicht zuletzt<br />

zeigen die Ausbauwünsche der Betreiber, dass dort konkreter Bedarf für einen<br />

weiteren Netzausbau in <strong>Gräfelfing</strong> gesehen wird.<br />

Für die Umsetzung des Konzeptes wird auf die Behandlung der inhaltsgleichen<br />

Einwendung oben unter A. 1. a.) verwiesen.<br />

Dass die <strong>Gemeinde</strong> keine spezifischen Festsetzungsmöglichkeiten für den<br />

Anlagenbetrieb hat, ist im Rahmen des Standortkonzepts berücksichtigt. Das<br />

Standortkonzept verzichtet daher auch auf Vorgaben in diese Richtung,<br />

sondern verwendet betriebsnahe Parameter. Maßgebliche Faktoren für die<br />

Immissionsminimierung gegenüber der „freien“ Standortsuche sind<br />

insbesondere die Lage des Standorts, die Montagehöhe der Antennen und die<br />

Entfernung zu den schutzwürdigen Gebieten. Von den konzeptgemäßen<br />

Standorten werden daher gegenüber einem „frei“ gewählten Dachstandort<br />

innerhalb der Wohnbebauung, auf dessen Lage, Montagehöhe und<br />

Sendeleistung kein Einfluss genommen werden kann, bei vergleichbaren<br />

Betriebsparametern stets geringere Immissionsbelastungen für die<br />

Wohnbevölkerung ausgehen.<br />

Richtig ist, dass die <strong>Gemeinde</strong> auf Standorte außerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets<br />

planungsrechtlich keinen Einfluss nehmen kann. Dies macht das Planungsziel<br />

der Immissionsminimierung jedoch nicht zunichte. Denn einerseits stellt sich<br />

das Problem der übergangslosen Bebauung im Wesentlichen zwischen<br />

Lochham und Neuaubing sowie zwischen <strong>Gräfelfing</strong> und Planegg (auf der<br />

Westseite der Bahn). Hier gehen jeweils reine und allgemeine Wohngebiete<br />

ineinander über, so dass Mobilfunkanlagen dort jedenfalls nicht allgemein<br />

zulässig sind, sondern einer gesonderten Zulassung bedürfen. Zum zweiten<br />

würde sich in einem solchen Fall nur eine punktuelle Erhöhung der<br />

Immissionsbelastung am Rand des <strong>Gemeinde</strong>gebiets ergeben, welche das<br />

Bestreben einer flächenmäßigen Immissionsminimierung nicht in Frage stellt.<br />

Zum Dritten stellt sich das Problem im Übergangsbereich zu Planegg nicht<br />

mehr, sollte dort konzeptgemäß der Standort 11 realisiert werden, der auch in<br />

Planegg nur eine konzeptgemäß minimierte Immissionsbelastung erwarten lässt<br />

und den zusätzlichen Bedarf dort absehbar deckt.<br />

Mobilfunkanlagen sind entgegen dem Vortrag ohne gezielte planungsrechtliche<br />

Steuerung im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2<br />

BauNVO). Zudem geht die Annahme fehl, bei Beunruhigung der

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