Niederschrift - Gemeinde Gräfelfing
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ausnahmsweise zulässig; bei Beunruhigung der Dachlandschaft könnte eine<br />
derartige Ausnahme verweigert werden. Das Konzept schlage im Hinblick auf<br />
eine Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes fehl, dies sei angesichts der<br />
Errichtung eines 40 m-Masts in einem kleinen Park, umgeben Wohnbebauung,<br />
evident.<br />
Behandlung:<br />
Das Standortgutachten vom 23.01.2008 stellt unter 6.5 auf Seite 13 fest: „Wie<br />
aus Anhang A ersichtlich ist, sind derzeit einige Funkdienste nicht im gesamten<br />
bebauten Bereich in guter Qualität verfügbar.“ Für die Beurteilung der<br />
Versorgung darf zudem nicht nur der Versorgungspegel betrachtet, sondern<br />
müssen auch weitere Fragen der Netzqualität wie z.B. die Netzkapazität<br />
berücksichtigt werden. Bekannt aus Kundenbeschwerden ist, dass in Teilen des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiets teils erhebliche Einschränkungen in der Versorgung mit<br />
mobilen Datendiensten bestehen, was durch die betreiberbezogenen<br />
Einzeluntersuchungen der GSM- und UMTS-Netze belegt wird. Nicht zuletzt<br />
zeigen die Ausbauwünsche der Betreiber, dass dort konkreter Bedarf für einen<br />
weiteren Netzausbau in <strong>Gräfelfing</strong> gesehen wird.<br />
Für die Umsetzung des Konzeptes wird auf die Behandlung der inhaltsgleichen<br />
Einwendung oben unter A. 1. a.) verwiesen.<br />
Dass die <strong>Gemeinde</strong> keine spezifischen Festsetzungsmöglichkeiten für den<br />
Anlagenbetrieb hat, ist im Rahmen des Standortkonzepts berücksichtigt. Das<br />
Standortkonzept verzichtet daher auch auf Vorgaben in diese Richtung,<br />
sondern verwendet betriebsnahe Parameter. Maßgebliche Faktoren für die<br />
Immissionsminimierung gegenüber der „freien“ Standortsuche sind<br />
insbesondere die Lage des Standorts, die Montagehöhe der Antennen und die<br />
Entfernung zu den schutzwürdigen Gebieten. Von den konzeptgemäßen<br />
Standorten werden daher gegenüber einem „frei“ gewählten Dachstandort<br />
innerhalb der Wohnbebauung, auf dessen Lage, Montagehöhe und<br />
Sendeleistung kein Einfluss genommen werden kann, bei vergleichbaren<br />
Betriebsparametern stets geringere Immissionsbelastungen für die<br />
Wohnbevölkerung ausgehen.<br />
Richtig ist, dass die <strong>Gemeinde</strong> auf Standorte außerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets<br />
planungsrechtlich keinen Einfluss nehmen kann. Dies macht das Planungsziel<br />
der Immissionsminimierung jedoch nicht zunichte. Denn einerseits stellt sich<br />
das Problem der übergangslosen Bebauung im Wesentlichen zwischen<br />
Lochham und Neuaubing sowie zwischen <strong>Gräfelfing</strong> und Planegg (auf der<br />
Westseite der Bahn). Hier gehen jeweils reine und allgemeine Wohngebiete<br />
ineinander über, so dass Mobilfunkanlagen dort jedenfalls nicht allgemein<br />
zulässig sind, sondern einer gesonderten Zulassung bedürfen. Zum zweiten<br />
würde sich in einem solchen Fall nur eine punktuelle Erhöhung der<br />
Immissionsbelastung am Rand des <strong>Gemeinde</strong>gebiets ergeben, welche das<br />
Bestreben einer flächenmäßigen Immissionsminimierung nicht in Frage stellt.<br />
Zum Dritten stellt sich das Problem im Übergangsbereich zu Planegg nicht<br />
mehr, sollte dort konzeptgemäß der Standort 11 realisiert werden, der auch in<br />
Planegg nur eine konzeptgemäß minimierte Immissionsbelastung erwarten lässt<br />
und den zusätzlichen Bedarf dort absehbar deckt.<br />
Mobilfunkanlagen sind entgegen dem Vortrag ohne gezielte planungsrechtliche<br />
Steuerung im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2<br />
BauNVO). Zudem geht die Annahme fehl, bei Beunruhigung der