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Klarheit und gute Nachbarschaft - Evangelische Kirche in Deutschland

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(3) Geme<strong>in</strong>same christlich-muslimische Amtshandlungen s<strong>in</strong>d nicht möglich.<br />

Wenn aus christlich-muslimischen Ehen <strong>und</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaften heraus der<br />

Wunsch nach geme<strong>in</strong>samen religiösen Feiern bei Eheschließungen, Geburten <strong>und</strong><br />

Beerdigungen geäußert wird, ist e<strong>in</strong> solcher Wunsch aus seelsorgerlichen Gründen<br />

ernst zu nehmen. Das Bedürfnis nach rituell-geistlicher Begleitung der<br />

Lebensstationen gehört zu jeder Religion <strong>und</strong> den Menschen, die sie wertschätzen.<br />

Im S<strong>in</strong>ne der genannten Gr<strong>und</strong>sätze können Formen der gastweisen Teilnahme<br />

erwogen werden, die dem Leben von Menschen auf der Grenze zwischen den<br />

Religionen <strong>in</strong> Wahrhaftigkeit gerecht werden. Die Beteiligten auf christlicher wie<br />

auf muslimischer Seite sollten sich an dieser Stelle ihrer besonderen Verantwortung<br />

bewusst se<strong>in</strong> <strong>und</strong> mit geistlichem <strong>und</strong> theologischem Augenmaß jeden Ansche<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Religionsvermischung vermeiden.<br />

Im übrigen gelten für Gottesdienste anlässlich der Eheschließung e<strong>in</strong>es Christen <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>es Nichtchristen die entsprechenden Ordnungen der evangelischen Landeskirchen.<br />

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